Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)
Was genau bedeutet unterlassene Hilfeleistung im rechtlichen Sinne?
Niemand ist verpflichtet, sich selbst in Gefahr zu bringen – doch das Gesetz verlangt, dass man in einer Notlage hilft, wenn es möglich und zumutbar ist. Wer einen Unfall oder eine andere Gefahrensituation ignoriert und nicht hilft, kann sich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar machen. Doch nicht in jedem Fall ist ein Vorwurf gerechtfertigt – wir prüfen Ihren Fall und entwickeln die beste Verteidigungsstrategie für Sie.
Inhaltsverzeichnis
Wann liegt unterlassene Hilfeleistung vor?
Nach § 323c StGB macht sich strafbar, wer:
- In einer akuten Notlage nicht hilft, obwohl es möglich wäre,
- Eine Person im Straßenverkehr oder einer anderen Gefahrenlage bewusst sich selbst überlässt,
- Keine Erste Hilfe leistet oder keine Hilfe ruft, obwohl dies ohne eigenes Risiko möglich wäre.
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Welche Konsequenzen hat unterlassene Hilfeleistung?
Die Strafen für unterlassene Hilfeleistung können erheblich sein:
In schweren Fällen, insbesondere wenn durch das unterlassene Eingreifen eine Person zu Schaden kommt, können zusätzliche strafrechtliche Konsequenzen drohen.Wie läuft ein Strafverfahren wegen unterlassener Hilfeleistung ab?
Ein Strafverfahren durchläuft in der Regel folgende Schritte:
- Ermittlungsverfahren: Die Polizei nimmt Aussagen von Zeugen auf und prüft den Sachverhalt.
- Anhörung des Beschuldigten: Sie erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
- Entscheidung der Staatsanwaltschaft: Entweder wird das Verfahren eingestellt oder eine Anklage erhoben.
- Gerichtliche Hauptverhandlung: Falls es zu einer Anklage kommt, entscheidet ein Gericht über Schuld oder Unschuld.
- Urteil: Eine Verurteilung kann Geld- oder Freiheitsstrafen zur Folge haben.
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Wie können Sie sich gegen eine Anklage wegen unterlassener Hilfeleistung verteidigen?
Nicht jede unterlassene Hilfeleistung führt automatisch zu einer Verurteilung. Mögliche Verteidigungsstrategien sind:
- Unzumutbarkeit der Hilfeleistung: Wenn eine Eigengefährdung bestanden hätte.
- Fehlende Kenntnis der Notsituation: Falls Sie die Gefahr nicht erkannt haben.
- Jemand anderes hat bereits geholfen: Falls bereits jemand anderes tätig war und keine zusätzliche Hilfe erforderlich war.
- Unklarheit über die Pflicht zur Hilfeleistung: In manchen Fällen ist unklar, ob tatsächlich eine rechtliche Verpflichtung bestand.
Was sollten Sie tun, wenn Ihnen unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen wird?
Falls Ihnen unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:
- Keine voreiligen Aussagen machen! Sie haben das Recht zu schweigen.
- Beweise und Zeugenaussagen sichern! Falls Sie geholfen haben oder es eine alternative Erklärung gibt, sollte dies dokumentiert werden.
- Sich nicht unter Druck setzen lassen! Oft entstehen Vorwürfe aus Missverständnissen.
- Schnellstmöglich einen Anwalt kontaktieren! Eine gute Verteidigung kann entscheidend sein.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist man verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten?
Ja, wenn es zumutbar ist und keine Eigengefährdung besteht.
Was passiert, wenn ich Angst hatte zu helfen?
Angst allein entbindet nicht von der Pflicht zur Hilfeleistung, kann aber als mildernder Umstand gelten.
Kann ich belangt werden, wenn ich stattdessen den Notruf gewählt habe?
Nein, das Absetzen eines Notrufs gilt bereits als Hilfeleistung und erfüllt die gesetzliche Pflicht.

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Warum Sie sich an uns wenden sollten
Unsere Kanzlei ist auf Strafrecht spezialisiert und bietet Ihnen eine effektive Verteidigung bei Vorwürfen wegen unterlassener Hilfeleistung. Wir helfen Ihnen bei:
- Einspruch gegen Anklagen und Strafbefehle
- Prüfung der Beweislage und möglicher Verteidigungsstrategien
- Reduzierung von Strafen oder Einstellung des Verfahrens
- Gerichtlicher Verteidigung durch erfahrene Strafverteidiger
