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Was gilt als üble Nachrede nach § 186 StGB?

Der Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt, wenn:

  • über eine andere Person

  • eine Tatsachenbehauptung geäußert oder verbreitet wird,

  • die nicht erweislich wahr ist,

  • und geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

Wichtig:

  • Tatsachenbehauptung ≠ Meinungsäußerung: „Er ist ein Betrüger“ (Tatsache) ≠ „Ich finde ihn unseriös“ (Meinung)

  • Es genügt, wenn die Aussage gegenüber Dritten erfolgt – der Betroffene muss sie nicht selbst hören

  • Bei bewusst falscher Aussage droht sogar eine Verleumdung (§ 187 StGB)

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Welche Strafen drohen bei übler Nachrede?

Üble Nachrede ist ein sogenanntes Antragsdelikt – eine Strafverfolgung erfolgt nur bei rechtzeitigem Strafantrag.

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr

  • Bei öffentlicher Verbreitung (z. B. über soziale Medien): Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

  • Eintragung ins Führungszeugnis bei höherem Strafmaß möglich

  • Zivilrechtliche Folgen: Unterlassung, Widerruf, ggf. Schmerzensgeld

Wir prüfen, ob der Vorwurf juristisch haltbar ist – und verteidigen Ihre persönliche Ehre oder Ihre Aussagefreiheit gleichermaßen.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen übler Nachrede ab?

  1. Anzeige und Strafantrag durch die betroffene Person (innerhalb von 3 Monaten!)

  2. Ermittlungsverfahren durch die Polizei / Staatsanwaltschaft

  3. Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen, Auswertung digitaler Inhalte

  4. Prüfung, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung handelt – und ob sie beweisbar ist

  5. Verfahrensabschluss durch Einstellung, Strafbefehl oder Anklage

Wir begleiten Sie vom ersten Vorwurf bis zur endgültigen Klärung – diskret, sachlich und entschlossen.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der üblen Nachrede verteidigen?

Nicht jede Behauptung ist automatisch strafbar – es kommt auf Inhalt, Beweise und Kontext an:

  • Wahrheit der Aussage nachweisbar → keine Strafbarkeit

  • Keine Tatsachenbehauptung, sondern zulässige Meinungsäußerung

  • Aussage fiel im Rahmen berechtigter Interessen (z. B. Arbeitgebergespräch, Rechtsverfolgung)

  • Kontext neutral oder nicht ehrverletzend gemeint

  • Keine Verbreitung gegenüber Dritten – Aussage bleibt privat

Wir klären, ob die Voraussetzungen der Strafbarkeit wirklich erfüllt sind – und vertreten Sie auch zivilrechtlich.

Was sollten Sie bei einem Vorwurf oder Verdacht auf üble Nachrede beachten?

  • Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung – auch nicht bei Polizei oder in Chats

  • Sichern Sie Beweismittel, z. B. Screenshots, Zeugenaussagen, Gesprächsprotokolle

  • Prüfen Sie, ob die Aussage tatsächlich eine Tatsachenbehauptung ist

  • Reagieren Sie besonnen – keine weiteren Veröffentlichungen zur Gegenseite

  • Lassen Sie Fristen für den Strafantrag nicht verstreichen, wenn Sie selbst betroffen sind

Wir beraten Sie individuell – ob Sie sich verteidigen oder Ihre Ehre schützen wollen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Beleidigung (§ 185 StGB) betrifft subjektive Werturteile (z. B. „Du Idiot“), üble Nachrede (§ 186 StGB) betrifft nicht nachweisbare Tatsachenbehauptungen.
Ja – sofern sie gegenüber Dritten gemacht wurde (nicht nur gegenüber der betroffenen Person).

Ja – z. B. mit einer Unterlassungsklage, Widerrufsverlangen oder Schadensersatzforderung.

Warum Sie sich bei übler Nachrede an uns wenden sollten

Unsere Kanzlei ist erfahren im Umgang mit Ehrschutzdelikten und Persönlichkeitsrecht. Wir:

  • analysieren genau, ob eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt

  • vertreten Sie im Strafverfahren – ob als Betroffene:r oder Beschuldigte:r

  • setzen auf strategische Verteidigung oder gezielte Gegenwehr

  • führen zivilrechtliche Unterlassungs- und Widerrufsverfahren

  • sorgen für rechtliche Klärung – ohne unnötige Eskalation

Ob in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz oder im Internet – wir schützen Ihre Reputation.

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