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Was genau ist ein Hausfriedensbruch nach § 123 StGB?

Ein Hausfriedensbruch liegt vor, wenn jemand:

  • in die Wohnung, Geschäftsräume oder das befriedete Grundstück eines anderen eindringt

  • oder sich dort ohne Erlaubnis aufhält, obwohl er vom Berechtigten aufgefordert wurde zu gehen

Voraussetzungen:

  • Befriedeter Besitzbereich: z. B. durch Zäune, Türen, Umfriedungen oder deutlich erkennbare Grenzen

  • Keine Einwilligung des Hausherrn oder Nutzungsberechtigten

  • Eindringen gegen oder ohne Willen – auch ohne Gewalt

  • Tatvorsatz – das bloße Verirren reicht nicht aus

Nicht strafbar ist das Betreten öffentlich zugänglicher Orte – es sei denn, der Zugang ist deutlich eingeschränkt oder untersagt (z. B. „Privatgrundstück – Betreten verboten“).

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Welche Strafen drohen bei Hausfriedensbruch?

Hausfriedensbruch ist ein Antragsdelikt – die Strafverfolgung erfolgt nur, wenn ein Strafantrag gestellt wird.

  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe (§ 123 Abs. 1 StGB)

  • In besonders gelagerten Fällen: Kombination mit anderen Delikten (z. B. Sachbeschädigung, Nötigung)

  • Eintragung im Führungszeugnis möglich bei höherem Strafmaß

  • Hausverbot und zivilrechtliche Folgen (z. B. Unterlassung, Schadensersatz)

Wir helfen, Vorwürfe zu prüfen, Verfahren einzustellen oder angemessene Lösungen zu finden.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs ab?

  1. Strafantrag durch den Berechtigten, z. B. Eigentümer oder Mieter

  2. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Polizei

  3. Vernehmung des Beschuldigten (Schweigen ist Ihr Recht)

  4. Beweiserhebung: Zeugen, Fotos, Videoüberwachung, Dokumentation des Hausverbots

  5. Einstellung des Verfahrens, Strafbefehl oder Anklage

Wir begleiten Sie vom ersten Kontakt mit der Polizei bis zur Verteidigung vor Gericht – klar, rechtssicher und deeskalierend.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Hausfriedensbruchs verteidigen?

Nicht jede Anwesenheit auf fremdem Gelände ist strafbar – Verteidigungsansätze:

  • Kein befriedeter Bereich im Sinne des Gesetzes

  • Keine Kenntnis vom Hausverbot oder fehlende Erkennbarkeit

  • Irrtum über Berechtigung (z. B. Einladung angenommen, offene Tür)

  • Kein Vorsatz – z. B. bei Verirren, Orientierungslosigkeit, psychischem Zustand

  • Fehlender Strafantrag oder verspätete Antragstellung

Wir analysieren Ihre Lage individuell – und verteidigen Sie mit Augenmaß und Erfahrung.

Was sollten Sie bei einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs beachten?

  • Schweigen Sie bei der Polizei – Aussage nur über Anwalt

  • Dokumentieren Sie eigene Wahrnehmungen und eventuelle Erlaubnisse

  • Lassen Sie etwaige Hausverbote oder Schilder prüfen – nicht jedes Verbot ist rechtlich wirksam

  • Reagieren Sie zügig auf Strafbefehle oder Ladungen

  • Vermeiden Sie Konfrontationen mit den Anzeigenden – Deeskalation hilft

Wir stehen Ihnen bei – auch wenn die Vorwürfe nur auf Missverständnissen beruhen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nur wenn es sich dennoch um einen befriedeten Besitzbereich handelt – z. B. durch Hecke, Hauswand, Abgrenzung oder Schild.
Nein – auch der Mieter oder Nutzungsberechtigte kann berechtigt sein, den Antrag zu stellen.
Ja – auch Grundstücke zählen, wenn sie klar umfriedet sind und das Betreten ausdrücklich untersagt war oder gegen den Willen des Berechtigten erfolgte.

Warum Sie sich bei Hausfriedensbruch-Vorwürfen an uns wenden sollten

Als erfahrene Strafverteidiger:innen stehen wir für differenzierte, lösungsorientierte Vertretung – besonders bei Alltagsdelikten wie § 123 StGB. Wir:

  • prüfen die Rechtmäßigkeit von Hausverboten, Einlass und Abgrenzung

  • verteidigen Sie im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren

  • streben Verfahrenseinstellungen an oder fechten Strafbefehle an

  • begleiten auch zivilrechtlich bei Unterlassungs- oder Räumungsansprüchen

  • vertreten Ihre Interessen diskret, sachlich und konsequent

Ob einmaliger Vorfall oder wiederholte Konflikte – wir stehen an Ihrer Seite.

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