Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Tötung durch unterlassene Hilfeleistung – Ihre Rechte bei Strafanzeige oder Ermittlungsverfahren
Tötung durch unterlassene Hilfeleistung – Ihre Rechte bei Strafanzeige oder Ermittlungsverfahren
Wann macht man sich durch Unterlassen strafbar?
Strafbar kann nicht nur ein aktives Handeln, sondern auch ein pflichtwidriges Unterlassen sein – insbesondere in Notfallsituationen. Wer es unterlässt, einer Person in Lebensgefahr Hilfe zu leisten, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, macht sich nach § 323c StGB strafbar. Noch schwerwiegender ist es, wenn durch dieses Unterlassen der Tod eines Menschen verursacht wird: In bestimmten Konstellationen kommt dann eine Strafbarkeit wegen Tötung durch Unterlassen in Betracht – etwa bei unterlassenen Rettungsmaßnahmen durch Angehörige, Pflegekräfte oder Aufsichtspersonen. Unsere Kanzlei analysiert die Pflichtenlage genau – und entwickelt mit Ihnen eine zielführende Verteidigungsstrategie.
Inhaltsverzeichnis
Wann liegt eine strafbare Tötung durch Unterlassen vor?
Eine Tötung durch Unterlassen setzt voraus, dass:
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eine Hilfspflicht bestand (Garantenstellung),
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der Täter eine Rettungshandlung unterlassen hat,
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und der Tod des Opfers dadurch verursacht wurde.
Garantenstellungen entstehen z. B. durch:
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Eltern gegenüber Kindern
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Pflegekräfte gegenüber Patient:innen
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Verkehrsunfallverursacher gegenüber Verletzten
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Ehegatten / enge Lebenspartner in Gefahrensituationen
Nicht jeder Mensch muss immer helfen – aber wer gesetzlich oder faktisch zur Hilfe verpflichtet ist, macht sich bei Unterlassen ggf. strafbar.
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Welche Strafen drohen bei Tötung durch Unterlassen?
Die rechtlichen Konsequenzen richten sich nach dem zugrunde liegenden Tatbestand:
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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
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Fahrlässige Tötung durch Unterlassen (§ 222 i.V.m. § 13 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
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Vorsätzliche Tötung durch Unterlassen (§ 212 i.V.m. § 13 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (wie bei aktivem Totschlag)
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Berufsrechtliche Folgen für medizinisches, pflegerisches oder erzieherisches Personal
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Zivilrechtliche Haftung auf Schadensersatz und Schmerzensgeld durch Hinterbliebene
Wir setzen uns dafür ein, die individuelle Verantwortung realistisch einzuordnen – und unverhältnismäßige Strafverfolgung abzuwehren.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Tötung durch Unterlassen ab?
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Anzeige durch Angehörige, Zeugen oder Behörden
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Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft
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Beweissicherung: Obduktionsberichte, Kommunikationsverläufe, Zeugenaussagen
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Begutachtung von Sorgfaltspflichten und möglicher Rettungshandlungen
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Abschluss durch:
– Einstellung,
– Strafbefehl,
– oder Anklage und Hauptverhandlung
Unsere Kanzlei begleitet Sie im gesamten Verfahren – mit Sachverstand, Erfahrung und Empathie.
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Wie kann man sich gegen den Vorwurf einer tödlichen Unterlassung verteidigen?
Die Verteidigung prüft insbesondere:
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Keine Garantenstellung – keine rechtliche Pflicht zur Hilfe
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Keine Zumutbarkeit der Hilfeleistung – z. B. wegen Eigengefährdung
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Unzureichende Kausalität – Hilfe hätte den Tod nicht verhindern können
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Irrtum über Gefahrensituation – keine Erkennbarkeit der Notlage
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Sofortige Hilfe durch andere – keine Erforderlichkeit mehr
Wir analysieren die rechtliche Verantwortung und den tatsächlichen Ablauf im Detail – und sorgen für eine faire juristische Bewertung.
Was sollten Sie bei einem Vorwurf wegen unterlassener Hilfe beachten?
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Schweigen Sie gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft – auch bei Zeugenvernehmung
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Dokumentieren Sie Ihre Wahrnehmung der Situation und eigene Handlungen
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Notieren Sie mögliche Zeugen oder beteiligte Dritte
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Vermeiden Sie nachträgliche Deutungen oder Rechtfertigungen ohne anwaltliche Beratung
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Lassen Sie klären, ob eine tatsächliche Pflicht zur Hilfe bestand
Unsere Kanzlei steht Ihnen zur Seite – juristisch präzise, menschlich sensibel.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich verpflichtet, Erste Hilfe zu leisten?
Wann wird aus unterlassener Hilfeleistung eine Tötung durch Unterlassen?
Gilt das auch im Straßenverkehr?
Ja – insbesondere Unfallverursacher oder Ersthelfer können eine Garantenstellung haben. Unterlassene Hilfe nach einem Unfall kann strafbar sein.

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Warum Sie sich bei Vorwurf der Tötung durch Unterlassen an uns wenden sollten
Solche Verfahren sind besonders belastend und erfordern Fingerspitzengefühl und Fachkenntnis. Unsere Kanzlei:
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kennt die strafrechtlichen Voraussetzungen des § 13 StGB in Theorie und Praxis
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prüft Garantenstellung, Pflichtverletzung und Kausalität im Detail
-
arbeitet mit Sachverständigen (medizinisch, rettungsdienstlich, forensisch) zusammen
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verteidigt Sie engagiert im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren
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begleitet Sie diskret, empathisch und lösungsorientiert – auch gegenüber Medien und Angehörigen
Vertrauen Sie auf erfahrene Strafverteidigung bei sensiblen Vorwürfen – für Ihre rechtliche und persönliche Sicherheit.
