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Was zählt als Betrug im Gesundheitswesen?

Ein Betrug im Gesundheitswesen liegt insbesondere vor, wenn:

  • Leistungen abgerechnet werden, die nicht oder nicht in vollem Umfang erbracht wurden

  • Nichtberechtigte Leistungen (z. B. ohne Genehmigung, ohne Kassenzulassung) abgerechnet werden

  • Unwahre Angaben gegenüber Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), Krankenkassen oder Pflegekassen gemacht werden

  • Doppelte oder manipulierte Abrechnungen eingereicht werden

  • nicht zugelassene Hilfsmittel, Medikamente oder Pflegehilfen zu Unrecht vergütet werden

Beispiele:

  • Scheinabrechnungen in der Pflege (Pflegebetrug)

  • Abrechnungen bei nicht anwesendem Arzt („Delegationsmissbrauch“)

  • Falsche Diagnosen zur Begründung medizinisch nicht indizierter Leistungen

  • Unzulässige Abrechnungen von Bonusprogrammen, Eigenleistungen oder IGel-Angeboten

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Welche Strafen drohen bei Betrug im Gesundheitswesen?

Der Betrug im Gesundheitswesen wird oft streng verfolgt – gerade bei systematischem Vorgehen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (§ 263 StGB)

  • In besonders schweren Fällen: bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe

  • Berufsrechtliche Konsequenzen: Entzug der Zulassung, Approbation oder Kassenzulassung

  • Rückforderungsbescheide durch Kassen, ggf. in Millionenhöhe

  • Eintrag ins Führungszeugnis, Verlust der Gemeinnützigkeit (bei Trägern)

Wir setzen uns dafür ein, dass formale Abrechnungsfehler nicht pauschal als Betrug gewertet werden – und sorgen für ein rechtsstaatliches Verfahren.

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs im Gesundheitswesen ab?

  1. Anzeige oder Prüfantrag durch Krankenkasse, Abrechnungsstelle, MDK oder KV

  2. Durchsuchung und Beschlagnahme von Patientenunterlagen, Abrechnungssoftware, Praxisdaten

  3. Vernehmung von Ärzt:innen, Mitarbeitenden oder Abrechnungsdienstleistern

  4. Auswertung durch spezialisierte Staatsanwaltschaften für Wirtschaftskriminalität

  5. Abschluss durch:
    – Verfahrenseinstellung,
    – Strafbefehl oder Anklage,
    – ggf. Berufsverfahren durch Ärztekammer, Approbationsbehörde oder Kassenärztliche Vereinigung

Wir vertreten Sie in allen Verfahrensstadien – bundesweit und mit medizinrechtlichem Know-how.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs verteidigen?

Nicht jede unrichtige Abrechnung ist automatisch strafbarer Betrug – wir prüfen:

  • Fehlende Täuschungsabsicht / keine vorsätzliche Handlung

  • Verantwortung liegt bei Dritten (z. B. Abrechnungsdienstleister oder Mitarbeitende)

  • Missverständnisse bei Abrechnungsvorgaben / technische Übermittlungsfehler

  • Keine konkrete Schädigung – Kasse war über Umstände informiert

  • Unzulässige Beweisverwertung bei Durchsuchung oder Datenkopien

Wir sorgen dafür, dass medizinischer Handlungsspielraum rechtlich anerkannt bleibt – und Strafrecht nicht vorschnell greift.

Was sollten Sie bei einem Ermittlungsverfahren im Gesundheitswesen beachten?

  • Keine Aussage ohne anwaltliche Vertretung – auch nicht zu Patientenakten oder Prüfmitteilungen

  • Sichern Sie relevante Unterlagen, Kommunikation und Abrechnungsbelege

  • Reagieren Sie frühzeitig auf Prüfverfahren der KV oder Krankenkasse

  • Vermeiden Sie Gespräche mit Ermittlungsbehörden ohne Verteidiger – auch bei Hausdurchsuchung

  • Lassen Sie auch berufsrechtliche Konsequenzen frühzeitig rechtlich prüfen

Unsere Kanzlei begleitet Sie umfassend – auch bei Verhandlungen mit Behörden und Kammern.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – nur bei vorsätzlicher Täuschung mit Schädigungsabsicht greift der Betrugstatbestand. Fahrlässige oder formale Fehler können aber zivil- oder berufsrechtlich relevant sein.
Häufig sind es Krankenkassen, Abrechnungsstellen, Prüfstellen der KV, Patienten oder Mitarbeitende, die Verdacht äußern oder Anzeige erstatten.
Ja – bei Verurteilung wegen Abrechnungsbetrugs kann es zu Entzug der Approbation oder Kassenzulassung kommen. Berufsrechtliche Verfahren laufen häufig parallel.

Warum Sie sich bei Betrugsvorwürfen im Gesundheitswesen an uns wenden sollten

Wir verbinden strafrechtliche Verteidigung mit medizinrechtlicher Kompetenz. Unsere Kanzlei:

  • verteidigt Ärzt:innen, Pflegeeinrichtungen und Heilmittelerbringer bei § 263 StGB

  • kennt Abrechnungssysteme, Prüfverfahren und Abrechnungsstellen

  • sichert Dokumentation, Kommunikation und Mandantenbeziehung rechtlich ab

  • vertritt Sie in Parallelverfahren – zivil-, verwaltungs- und berufsrechtlich

  • bewahrt Ihre Praxis, Reputation und berufliche Zukunft

Vertrauen Sie auf erfahrene Strafverteidigung im Gesundheitswesen – diskret, fundiert und lösungsorientiert.

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