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Welche Voraussetzungen braucht ein wirksamer Vertrag?

Ein Vertrag kommt nach §§ 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande:

  1. Angebot: konkrete, verbindliche Erklärung mit Rechtsbindungswille

  2. Annahme: Zustimmung ohne Änderungen

Zusätzlich erforderlich:

  • Geschäftsfähigkeit der Beteiligten

  • Zulässiger Vertragsinhalt (kein Verstoß gegen Gesetze oder gute Sitten)

  • Einhaltung der vorgeschriebenen Form, z. B.:
    – schriftlich bei Mietverträgen über mehr als ein Jahr (§ 550 BGB)
    – notariell bei Immobilienkauf oder Ehevertrag (§§ 311b, 1410 BGB)

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Vertrag nichtig oder anfechtbar.

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Welche Vertragsarten gibt es im Zivilrecht?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt zahlreiche Vertragstypen – die wichtigsten sind:

  • Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Übergabe und Übereignung einer Sache gegen Zahlung

  • Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB): zeitweise Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt

  • Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Herstellung eines konkreten Erfolgs (z. B. Bauleistung)

  • Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): Leistung einer Tätigkeit ohne Erfolgsversprechen (z. B. Beratung)

  • Arbeitsvertrag: besondere Form des Dienstvertrags mit arbeitsrechtlicher Schutzwirkung

  • Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB): unentgeltliche Zuwendung

  • Leihvertrag (§ 598 BGB): unentgeltliche Gebrauchsüberlassung

  • Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB): Überlassung von Geld gegen Rückzahlung

Außerdem gibt es gemischte Verträge (z. B. Leasing, Agenturverträge) und freies Vertragsdesign – solange keine Verbote verletzt werden.

Wann ist ein Vertrag formbedürftig?

Die meisten Verträge können formlos geschlossen werden – sogar mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Doch in bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine besondere Form vor:

  • Schriftform: z. B. Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB), befristeter Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG)

  • Notarielle Beurkundung: z. B. Grundstückskauf (§ 311b BGB), Ehevertrag (§ 1410 BGB)

  • Öffentliche Beglaubigung: z. B. Grundbucheintragungen (§ 29 GBO)

Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB) – mit teils erheblichen rechtlichen Folgen.

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Wann ist ein Vertrag unwirksam – oder anfechtbar?

Ein Vertrag kann unwirksam oder rückwirkend beseitigt werden, wenn:

  • eine Partei nicht geschäftsfähig war

  • der Inhalt gegen Gesetze oder gute Sitten verstößt (§§ 134, 138 BGB)

  • eine Partei getäuscht oder bedroht wurde (§ 123 BGB)

  • ein Irrtum vorliegt (§ 119 BGB)

In diesen Fällen ist eine Anfechtung möglich – innerhalb enger Fristen. Unsere Kanzlei prüft die Erfolgsaussichten und unterstützt bei der Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Ansprüche.

Was sollten Sie beim Vertragsabschluss beachten?

  • Lassen Sie wichtige Verträge schriftlich fixieren – auch wenn keine Form vorgeschrieben ist

  • Prüfen Sie die Inhalte sorgfältig – insbesondere Leistung, Gegenleistung, Fristen und Kündigung

  • Achten Sie auf AGB-Klauseln – diese unterliegen der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB)

  • Im Zweifel: rechtlich prüfen lassen, bevor Sie unterzeichnen

  • Sichern Sie sich Beweise für Angebot und Annahme – z. B. E-Mails, Zeugen, schriftliche Dokumente

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – viele Verträge sind auch mündlich wirksam. In bestimmten Fällen (z. B. Grundstückskauf) ist aber Schriftform oder notarielle Beurkundung vorgeschrieben.
Nur in bestimmten Fällen – z. B. bei Fernabsatzverträgen, Haustürgeschäften oder bestimmten Verbraucherverträgen (§§ 355 ff. BGB).

Dann liegt keine übereinstimmende Willenserklärung vor – der Vertrag kommt nicht zustande, es sei denn, der Abweichende wird als neues Angebot gewertet.

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