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Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern gesetzlich zu?

Nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 3 BUrlG) gilt:

  • Mindesturlaub: 24 Werktage pro Jahr bei einer 6-Tage-Woche

  • Das entspricht bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen

  • Gilt unabhängig von Alter, Betriebszugehörigkeit oder Arbeitszeitmodell (sofern mind. 6 Monate beschäftigt)

Achtung:

  • Wer weniger als 6 Monate im Betrieb ist, erwirbt anteilige Urlaubsansprüche (§ 5 BUrlG)

  • Tarifverträge oder Arbeitsverträge können einen höheren Urlaubsanspruch regeln – das ist zulässig und häufig der Fall

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Wie wirken sich Teilzeit und Sonderfälle auf den Urlaubsanspruch aus?

  • Teilzeit: Urlaub wird anteilig berechnet, wenn die Arbeitstage pro Woche reduziert sind
    Beispiel: 3 Arbeitstage/Woche → gesetzlich 12 Urlaubstage

  • Krankheit im Urlaub: Urlaubstage werden nicht angerechnet, wenn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt (§ 9 BUrlG)

  • Elternzeit: Grundsätzlich ruht der Urlaubsanspruch; der Arbeitgeber kann ihn anteilig kürzen (§ 17 BEEG)

  • Minijob & Aushilfe: Auch geringfügig Beschäftigte haben vollen Urlaubsanspruch entsprechend ihrer Arbeitstage

Was passiert mit Urlaubsansprüchen bei Kündigung?

  • Resturlaub muss gewährt oder abgegolten werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG)

  • Bei fristloser Kündigung ist auch Urlaubsabgeltung möglich

  • Achtung: Bei Beendigung im ersten Halbjahr (z. B. im März) besteht nur anteiliger Urlaubsanspruch

  • Urlaubsabgeltung erfolgt in Geld – aber nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, nicht währenddessen

Tipp: Arbeitgeber sollten Urlaubsansprüche frühzeitig erfassen und rechtzeitig gewähren, um unnötige Abgeltungskosten zu vermeiden.

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Wann verfällt Urlaub – und wann nicht?

Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr genommen werden (§ 7 Abs. 3 BUrlG). Ausnahmen:

  • Übertragung bis 31. März des Folgejahres möglich – nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen

  • Krankheitsbedingter Ausfall: Urlaub verfällt erst nach 15 Monaten ab Ende des Urlaubsjahres (EuGH/BAG-Rechtsprechung)

  • Arbeitgeber müssen aktiv auf den drohenden Verfall hinweisen – sonst bleibt der Anspruch bestehen (BAG 2019)

Keine automatische Verjährung, wenn der Arbeitgeber seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Welche Konflikte treten häufig auf?

  • Arbeitnehmer nehmen Urlaub ohne Genehmigung → kann zur Abmahnung oder Kündigung führen

  • Arbeitgeber verweigern Urlaub grundlos → unzulässig, Urlaub muss gewährt werden, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen

  • "Urlaubssperre" in bestimmten Zeiten → nur rechtens mit sachlicher Begründung (z. B. Inventur, Saison)

  • Streit über Resturlaub aus Vorjahren – oft aufgrund fehlender Hinweise des Arbeitgebers rechtlich angreifbar

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nur, wenn der Arbeitgeber vorher rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat – sonst bleibt der Anspruch bestehen.
Ja – anteilig für jeden vollen Monat der Beschäftigung (§ 5 BUrlG).
Nein – Urlaub ist zur Erholung da. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs kann abgemahnt oder untersagt werden (§ 8 BUrlG).

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