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Was versteht man unter Beschäftigungsverboten?

Beschäftigungsverbote sind gesetzliche oder ärztlich angeordnete Regelungen, die bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten untersagen. Beispiele:

  • Mutterschutz (§§ 3–6 MuSchG):
    – generelles Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt
    – betriebliches Beschäftigungsverbot bei Gefährdung oder unzumutbaren Bedingungen
    – individuelles Beschäftigungsverbot durch ärztliches Attest

  • Jugendarbeitsschutz (§ 22 JArbSchG): bestimmte Tätigkeiten oder Arbeitszeiten unzulässig

  • Infektionsschutz (§ 31 IfSG): z. B. Beschäftigungsverbot bei meldepflichtigen Krankheiten in Lebensmittelbetrieben

Diese Verbote gelten auch ohne Kündigung – der Arbeitgeber bleibt grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.

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Was bedeutet ein Beschäftigungsverbot für das Arbeitsverhältnis?

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hat das folgende Auswirkungen:

  • Arbeitspflicht entfällt, aber das Arbeitsverhältnis besteht fort

  • Bei Mutterschutz: Anspruch auf Mutterschutzlohn bzw. Mutterschaftsgeld

  • Kein Nachteil im Hinblick auf Urlaub, Kündigungsfristen oder Sozialversicherung

  • Kein Druck zur Arbeitsaufnahme – Zwangsmaßnahmen sind unzulässig

  • Auch Versetzung oder Aufgabenwechsel sind nur eingeschränkt zulässig

Der Arbeitgeber muss geeignete Gefährdungsbeurteilungen durchführen und ggf. Arbeitsbedingungen anpassen – ansonsten greift automatisch das Beschäftigungsverbot.

Wie wird ein Beschäftigungsverbot festgestellt und umgesetzt?

Das Verfahren hängt von der Art des Beschäftigungsverbots ab:

  • Betriebliches Beschäftigungsverbot:
    – Arbeitgeber erkennt aufgrund der Tätigkeit oder Gefährdungslage, dass eine Weiterbeschäftigung unzulässig ist
    – Dokumentation und Mitteilung an Arbeitnehmerin + Aufsichtsbehörde

  • Individuelles Beschäftigungsverbot:
    – Ärztliches Attest mit Angabe von Art, Dauer und Grund der Unzumutbarkeit
    – Arbeitgeber muss Umsetzung sofort veranlassen

  • Mutterschutzbedingte Verbote:
    – automatisch durch Gesetz geregelt – Fristen sind zwingend

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Wie können Betroffene auf Verstöße gegen Beschäftigungsverbote reagieren?

Häufige Konflikte entstehen, wenn Arbeitgeber:

  • das Beschäftigungsverbot nicht beachten oder ignorieren

  • zur Arbeit drängen oder drohen

  • Arbeitszeitmodelle nicht anpassen (z. B. Nachtarbeit in der Schwangerschaft)

  • Leistungen wie Mutterschutzlohn verweigern

Betroffene haben folgende Möglichkeiten:

  • Geltendmachung des Beschäftigungsverbots mit Attest oder Nachweis

  • Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde oder Gewerbeaufsicht

  • Klage auf Fortzahlung von Arbeitsentgelt oder Mutterschutzlohn

  • Ggf. Unterlassungsanspruch gegen arbeitgeberseitigen Druck

Wir unterstützen Sie außergerichtlich und im Prozess – kompetent, engagiert und durchsetzungsstark.

Was sollten Sie bei Beschäftigungsverboten und Arbeitszeitregelungen beachten?

  • Lassen Sie sich bei gesundheitlichen Beschwerden rechtzeitig ärztlich beraten

  • Sprechen Sie frühzeitig mit dem Arbeitgeber über mögliche Gefährdungen

  • Reichen Sie ein ärztliches Attest frühzeitig und in Kopie ein

  • Dokumentieren Sie Arbeitsbedingungen und Kommunikation mit dem Arbeitgeber

  • Beantragen Sie Mutterschutzleistungen oder Krankengeld nicht verspätet

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – im Fall eines ärztlichen oder mutterschutzbedingten Beschäftigungsverbots besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn oder Entgeltfortzahlung.
Nein – ein ärztlich bescheinigtes Verbot ist verbindlich. Der Arbeitgeber kann es nicht „abweisen“.
Nachtarbeit ist grundsätzlich verboten (§ 5 MuSchG). Schwangere dürfen nicht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden – Ausnahmen nur mit ausdrücklicher Zustimmung.

Warum Sie sich bei Fragen zu Beschäftigungsverbot und Arbeitszeit an uns wenden sollten

Ob als werdende Mutter, Berufseinsteiger oder Arbeitgeber – bei Beschäftigungsverboten und Sonderregelungen zur Arbeitszeit ist rechtssicheres Handeln entscheidend. Unsere Kanzlei:

  • prüft Beschäftigungsverbote und arbeitsmedizinische Nachweise

  • setzt Ansprüche auf Mutterschutzlohn oder Lohnfortzahlung durch

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  • unterstützt bei der Gefährdungsbeurteilung und arbeitsvertraglichen Umsetzung

  • kennt die relevanten Regelungen im Mutterschutz-, Arbeitszeit- und Gesundheitsschutzrecht

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