Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Vertragsstrafe oder Schadensersatz – Ihre Rechte bei Pflichtverletzungen im Überblick
Vertragsstrafe oder Schadensersatz – Ihre Rechte bei Pflichtverletzungen im Überblick
Was ist der Unterschied zwischen Vertragsstrafe und Schadensersatz?
Im Zivilrecht kommen bei Pflichtverletzungen zwei Rechtsfolgen in Betracht: Vertragsstrafen und Schadensersatz. Während der Schadensersatz eine konkrete Vermögenseinbuße ausgleicht, wird die Vertragsstrafe unabhängig vom tatsächlich entstandenen Schaden fällig – allein bei Verstoß gegen eine vertragliche Pflicht. Häufig werden beide Regelungen in Verträgen kombiniert, z. B. in Arbeitsverträgen, Bauverträgen oder Lieferverträgen. Doch es gelten enge rechtliche Grenzen, insbesondere im Hinblick auf Wirksamkeit, Verhältnismäßigkeit und Koppelung beider Ansprüche. Unsere Kanzlei prüft Vertragsstrafen auf Wirksamkeit und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche sicher durchzusetzen oder abzuwehren.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Vertragsstrafe – und wann ist sie zulässig?
Eine Vertragsstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht, die bei schuldhafter Pflichtverletzung unabhängig vom tatsächlichen Schaden ausgelöst wird. Ziel: Druckmittel zur Vertragseinhaltung. Wichtige Eckpunkte:
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Gesetzliche Grundlage: § 339 BGB ff.
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Voraussetzung: Wirksame Vereinbarung im Vertrag – ausdrücklich und eindeutig
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Häufige Anwendungsfälle: Fristverstöße, Geheimhaltungspflichten, Wettbewerbsverbote
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Schuldhaftigkeit erforderlich: Kein Anspruch bei höherer Gewalt oder unverschuldetem Verstoß
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Angemessenheit: Die Höhe muss verhältnismäßig sein – sonst ist die Klausel unwirksam
Achtung bei AGBs: Vertragsstrafen unterliegen dort strenger Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB).
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Wann entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz?
Ein Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff. BGB) entsteht, wenn:
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eine vertragliche Pflicht verletzt wird,
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der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit),
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ein konkreter Schaden entstanden ist,
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und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht.
Im Gegensatz zur Vertragsstrafe muss der Geschädigte Beweis über den Schaden führen. Bei komplexen Fällen (z. B. Produktionsausfall, Umsatzverlust) beraten wir Sie zu Beweismitteln und Nachweispflichten.
Kann ich Vertragsstrafe und Schadensersatz gleichzeitig verlangen?
Grundsätzlich ja – aber mit Einschränkungen:
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§ 340 Abs. 2 BGB: Wird eine Vertragsstrafe verwirkt, kann weitergehender Schadensersatz gefordert werden, sofern dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.
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Ohne Vereinbarung bleibt es bei der Vertragsstrafe – auch wenn der tatsächliche Schaden höher ist.
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In Arbeitsverträgen oder bei AGBs kann eine Koppelung unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob Doppelansprüche zulässig sind – oder eine Begrenzung greift.
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Wie sollte eine Vertragsstrafenklausel gestaltet sein?
Damit eine Vertragsstrafe wirksam ist, sollte sie:
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konkret benannt und eindeutig formuliert sein
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nicht unangemessen hoch sein (Orientierung: wirtschaftliches Gewicht des Vertrags)
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im AGB-Bereich transparent und ausgewogen gestaltet sein
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nicht automatisch fällig werden – sondern bei schuldhaftem Verstoß
Typische Klauseln wie „Es wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € fällig, wenn das Projekt nicht fristgerecht übergeben wird“ müssen juristisch genau geprüft werden – insbesondere bei Verbrauchern oder Arbeitnehmern.
Wie setzt man eine Vertragsstrafe oder Schadensersatzforderung durch – und wie wehrt man sie ab?
Durchsetzung:
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Verstoß dokumentieren (z. B. Fristüberschreitung, Vertragsbruch)
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Zahlungsaufforderung mit Verweis auf Vertragsklausel
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Ggf. Klage auf Zahlung oder Schadensersatz bei Gericht
Abwehr:
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Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel prüfen
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Verhältnismäßigkeit und AGB-Kontrolle beachten
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Verschulden und Ursächlichkeit in Zweifel ziehen
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Auf fehlende oder unangemessene Klauseln berufen
Wir begleiten Sie auf beiden Seiten – bei der rechtssicheren Geltendmachung ebenso wie bei der professionellen Verteidigung.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann eine Vertragsstrafe auch ohne tatsächlichen Schaden verlangt werden?
Was passiert, wenn die Vertragsstrafe überhöht ist?
Kann ich zusätzlich Schadensersatz verlangen?
Nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder der Schaden die Vertragsstrafe übersteigt (§ 340 Abs. 2 BGB).

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