Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Werkvertrag oder Dienstvertrag? So erkennen Sie den Unterschied
Werkvertrag oder Dienstvertrag? So erkennen Sie den Unterschied
Warum ist die Abgrenzung so wichtig?
Werkvertrag oder Dienstvertrag – diese Unterscheidung ist im Zivilrecht von zentraler Bedeutung. Denn davon hängt ab, ob ein konkreter Erfolg geschuldet wird oder nur eine Tätigkeit an sich. Auch Fragen zu Vergütung, Kündigung, Gewährleistung und Haftung richten sich danach. Eine falsche Vertragsformulierung kann nicht nur zu Streitigkeiten führen, sondern auch steuer- und sozialrechtliche Folgen haben. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung und der Durchsetzung oder Abwehr daraus resultierender Ansprüche.
Inhaltsverzeichnis
Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) – Erfolg geschuldet
Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein konkretes Arbeitsergebnis (Werk) herzustellen. Es kommt also auf den Erfolg, nicht bloß auf die Tätigkeit an. Typische Merkmale:
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Beispiel: Bau eines Hauses, Reparatur eines Geräts, Programmierung einer Software
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Vergütung: wird bei Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB)
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Mängelhaftung: umfassend geregelt in §§ 633 ff. BGB
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Rücktrittsrechte und Selbstvornahme: bei Mängeln möglich
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Beweislast für Mängelfreiheit liegt beim Unternehmer bis zur Abnahme
Ziel ist ein konkreter, überprüfbarer Erfolg – der bloße Versuch reicht nicht aus.
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Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) – Tätigkeit geschuldet
Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete nur das Tätigwerden, nicht den Eintritt eines Erfolgs. Typische Merkmale:
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Beispiel: Arztbehandlung, Unterricht, Beratungsleistung, Anwaltsmandat
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Vergütung: unabhängig vom Erfolg, regelmäßig oder nach Aufwand
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Kündigung: jederzeit möglich (§ 621 BGB) – bei Dauerschuldverhältnissen
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Keine Gewährleistung im eigentlichen Sinne, aber ggf. Haftung bei Pflichtverletzung
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Kein Abnahmeerfordernis
Gerade im Bereich freier Berufe oder Beratungsleistungen ist der Dienstvertrag die Regel.
Werkvertrag vs. Dienstvertrag – die Unterschiede im Überblick
Merkmal | Werkvertrag | Dienstvertrag |
---|---|---|
Geschuldet ist | Erfolg (Werk) | Tätigkeit (kein Erfolg) |
Beispiel | Bau, Reparatur, Softwareentwicklung | Arzt, Anwalt, Coach, Lehrer |
Vergütung | bei Abnahme | regelmäßig / nach Zeitaufwand |
Gewährleistung | Ja, gesetzlich geregelt (§ 633 ff.) | Nein, nur allgemeine Haftung |
Abnahme erforderlich | Ja | Nein |
Kündigung | nur nach BGB / Vertrag | jederzeit kündbar (§ 621 BGB) |
Verjährung | 2 oder 5 Jahre (§ 634a BGB) | 3 Jahre Regelverjährung |
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Was gilt bei gemischten Leistungen?
In der Praxis gibt es oft Mischformen – etwa bei:
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IT-Projekten: Beratung (Dienstvertrag) + Programmierung (Werkvertrag)
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Marketing-Agenturen: Konzeptentwicklung (Dienst) + Erstellung von Designs (Werk)
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Architektenverträgen: Leistungsphasen mit Dienst- und Werkvertragselementen
Hier gilt: Es kommt auf den Schwerpunkt der Leistung an. In Zweifelsfällen kann das Gericht nach wirtschaftlicher Betrachtung entscheiden.
Unsere Kanzlei prüft Ihre Verträge auf rechtssichere Einordnung – auch im Hinblick auf Steuer- oder Scheinselbständigkeitsrisiken.
Was ist bei der Vertragsgestaltung zu beachten?
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Klar definieren, ob ein Ergebnis oder nur eine Leistung geschuldet ist
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Vertragsart eindeutig benennen – inkl. Rechtsgrundlagen
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Abnahme, Mängelrechte, Kündigung und Vergütung klar regeln
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Bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsfristen festlegen
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AGBs sauber differenzieren – gerade bei Freelancern oder Dienstleistern
Wir unterstützen Sie bei rechtssicheren Formulierungen und Risikoabsicherung – individuell und mandatsorientiert.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ein Vertrag sowohl Werk- als auch Dienstvertrag sein?
Was passiert, wenn die Vertragsart falsch benannt wurde?
Wann darf ich einen Dienstvertrag kündigen?

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Unsere Kanzlei berät Unternehmer, Selbstständige und Auftraggeber bei der rechtssicheren Gestaltung und Durchsetzung von Werk- und Dienstverträgen. Wir:
-
erstellen oder prüfen Ihre Verträge individuell
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beraten zu Haftungsfragen, Abnahme, Vergütung und Kündigung
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