Inhaltsverzeichnis

Was ist eine Abnahme – und warum ist sie so wichtig?

Die Abnahme ist die billigende Entgegennahme des fertiggestellten Werks (§ 640 BGB). Sie kann erfolgen durch:

  • Ausdrückliche Erklärung: schriftlich oder mündlich

  • Konkludentes Verhalten: z. B. durch Nutzung oder Inbetriebnahme

  • Fiktive Abnahme: Wenn der Auftraggeber das Werk trotz Aufforderung nicht prüft oder unbegründet keine Erklärung abgibt (§ 640 Abs. 2 BGB)

Die Abnahme ist entscheidend, weil:

  • Die Zahlungspflicht ausgelöst wird (§ 641 BGB)

  • Die Beweislast für Mängel sich ändert – nun muss der Besteller Mängel nachweisen

  • Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen

  • Der Gefahrübergang erfolgt

Ohne Abnahme besteht kein Anspruch auf Vergütung – es sei denn, der Besteller verweigert sie unberechtigt.

Kräfte bündeln, erfolgreich streiten!

Schnell, kompetent & ohne Risiko – Ihre erste Einschätzung vom Fachanwalt.

Wann ist die Abnahme wirksam – und wann nicht?

Damit die Abnahme wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:

  • Vollständige Fertigstellung des Werks

  • Keine wesentlichen Mängel

  • Erkennbarkeit des Abnahmeobjekts

Nicht jede Beanstandung rechtfertigt eine Verweigerung – nur wesentliche Mängel dürfen zur Abnahmeverweigerung führen. Kleinere Mängel führen zur Abnahme unter Vorbehalt (§ 640 Abs. 3 BGB).

Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, kann die Abnahme konkludent erfolgen – z. B. durch Nutzung oder Zahlung. Achtung: Auch bei Nichtäußerung nach Aufforderung greift die sogenannte fiktive Abnahme.

Wann ist die Vergütung für ein Werk fällig?

Nach § 641 BGB ist die Vergütung mit der Abnahme fällig. Das bedeutet:

  • Vor der Abnahme besteht grundsätzlich keine Zahlungspflicht

  • Bei berechtigter Abnahmeverweigerung kann der Werkunternehmer nicht auf Zahlung klagen

  • Teilabnahmen können zur anteiligen Fälligkeit führen – sofern vertraglich geregelt

  • Vorschusszahlungen sind nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig

Tipp: Besteht Streit über Mängel, sollte eine Abnahme unter Vorbehalt erklärt werden – um die Zahlungspflicht nicht vollständig auszulösen.

Ihr Recht – Unsere Unterstützung

Holen Sie sich eine kostenfreie Ersteinschätzung von unseren Experten – schnell & unverbindlich.

Was tun bei verweigerter oder streitiger Abnahme?

Häufige Konflikte entstehen, wenn:

  • Der Besteller die Abnahme grundlos verzögert oder verweigert

  • Uneinigkeit über den Mängelbegriff oder die Abnahmefähigkeit besteht

  • Der Unternehmer die Vergütung fordert – der Kunde aber Mängel geltend macht

In solchen Fällen helfen wir:

  • Bei der Prüfung, ob eine fiktive Abnahme eingetreten ist

  • Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen

  • Bei der abwehrenden Durchsetzung Ihrer Rechte als Auftraggeber

  • Bei Verhandlungen über Teilabnahmen oder Abnahmeprotokolle

Was sollten Sie bei der Werkabnahme beachten?

 
  • Dokumentieren Sie die Abnahme – idealerweise schriftlich (Abnahmeprotokoll)

  • Verweigern Sie die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln – sonst droht fiktive Abnahme

  • Nutzen Sie die Möglichkeit der Abnahme unter Vorbehalt, um Rechte zu sichern

  • Achten Sie auf Fristen – vor allem bei Aufforderung zur Abnahme durch den Unternehmer

  • Holen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat ein – z. B. vor Inbetriebnahme des Werks

Klare Antworten auf Ihre Rechtsfragen

Wir helfen Ihnen weiter – direkt & ohne Verpflichtung.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – die Vergütung wird erst mit Abnahme fällig (§ 641 BGB). Ohne Abnahme kann der Unternehmer kein Geld verlangen – es sei denn, die Verweigerung ist unberechtigt.
Wenn der Auftraggeber nach Aufforderung zur Abnahme schweigt oder das Werk in Gebrauch nimmt, kann eine fiktive Abnahme vorliegen (§ 640 Abs. 2 BGB).
Ja – bei nicht wesentlichen Mängeln ist eine Abnahme unter Vorbehalt möglich. Dadurch sichern Sie Ihre Mängelrechte, ohne die Zahlung zu verzögern.

Ihre Kanzlei für Werkvertragsrecht und Abnahmestreitigkeiten

Ob Handwerksleistung, Bauprojekt oder IT-System – wir vertreten Auftraggeber wie Unternehmer bei allen Fragen rund um die Abnahme. Unsere Leistungen:

  • Prüfung von Abnahmevoraussetzungen und Mängelrechten

  • Durchsetzung oder Abwehr von Zahlungsansprüchen

  • Gestaltung und Bewertung von Abnahmeprotokollen

  • Rechtssichere Begleitung bei Bauabnahmen oder IT-Projekten

Setzen Sie auf erfahrene Beratung im Werkvertragsrecht – pragmatisch, lösungsorientiert und rechtssicher.

Artikel zum Thema Werkabnahme – wann Sie zahlen müssen und was Sie beachten sollten

Nach oben scrollen