Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Kapitalstraftaten
Kapitalstraftaten
Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung – Ihre Verteidigung zählt!
Kapitaldelikte wie Mord, Totschlag oder schwere Körperverletzung haben drastische strafrechtliche Konsequenzen und erfordern eine umfassende und professionelle Verteidigung. In solchen Verfahren sind die Beweislast, Gutachten und Zeugenaussagen entscheidend.
Unsere Kanzlei verteidigt Sie mit strategischer Prozessführung, Beweisanalyse und juristischer Erfahrung, um das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.

Wichtiger Hinweis
Verlieren Sie keine Zeit – in vielen Fällen sind Fristen entscheidend für Ihren Erfolg! Kontaktieren Sie uns noch heute für eine kostenlose Ersteinschätzung und erfahren Sie, welche Möglichkeiten Sie haben. Gemeinsam finden wir die beste Lösung für Ihr Anliegen.
Kategorien im Kapitalstraftaten
Bedrohung (§ 241 StGB) – Androhung eines Verbrechens gegen eine Person
Wer einem anderen ein Verbrechen androht – etwa Körperverletzung, Tötung oder Brandstiftung – kann sich wegen Bedrohung strafbar machen. § 241 StGB schützt die persönliche Sicherheit und psychische Integrität des Einzelnen. Wir prüfen die Strafbarkeit, vertreten Beschuldigte und Betroffene – und begleiten Sie im Ermittlungs- oder Schutzverfahren.
Beleidigung (§ 185 StGB) – Kundgabe von Missachtung gegenüber einer Person
Beleidigung ist eine der häufigsten Straftaten im Alltag – ob im Straßenverkehr, online oder im beruflichen Umfeld. § 185 StGB schützt die persönliche Ehre vor Angriffen durch herabsetzende Äußerungen. Wir prüfen, wann eine Aussage strafbar ist, verteidigen Sie gegen unberechtigte Vorwürfe – oder vertreten Sie als Betroffene:r bei Anzeige und Strafantrag.
Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB) – Entblößung vor anderen Personen
Kurzbeschreibung (min. 2–3 Sätze):
Die Entblößung vor anderen Personen kann unter bestimmten Voraussetzungen als exhibitionistische Handlung strafbar sein. § 183 StGB schützt die sexuelle Selbstbestimmung und das Schamgefühl der Allgemeinheit. Wir erklären, wann eine strafbare Handlung vorliegt – und wie Sie sich gegen den Vorwurf oder eine Anzeige wirksam verteidigen können.
Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) – Wider besseres Wissen jemanden fälschlich einer Straftat beschuldigen
Wer absichtlich und wider besseres Wissen eine andere Person einer Straftat bezichtigt, macht sich nach § 164 StGB strafbar – unabhängig davon, ob es zu einem Strafverfahren kommt. Die falsche Verdächtigung ist ein ernstzunehmendes Delikt, das das Vertrauen in Strafverfolgung und Justiz schützt. Wir vertreten Beschuldigte wie Betroffene – diskret, entschlossen und mit Blick auf die Folgen.
Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) – Widerrechtliches Eindringen in Wohnungen oder Grundstücke
Wer ohne Erlaubnis eine Wohnung, ein Haus, ein abgeschlossenes Grundstück oder Betriebsräume betritt oder sich dort trotz Aufforderung nicht entfernt, begeht Hausfriedensbruch. § 123 StGB schützt das Hausrecht und die Unverletzlichkeit der Wohnung. Wir klären, wann der Tatbestand erfüllt ist – und wie Sie sich gegen eine Anzeige verteidigen oder Ihr Hausrecht durchsetzen können.
Meineid (§ 154 StGB) – Falschaussage unter Eid vor Gericht oder Behörden
Wer vor Gericht oder einer zur Abnahme eines Eides ermächtigten Stelle vorsätzlich falsch schwört, begeht einen Meineid. § 154 StGB sieht dafür hohe Freiheitsstrafen vor – selbst bei scheinbar nebensächlichen Falschangaben. Wir prüfen, ob tatsächlich ein Meineid vorliegt – und wie Sie sich im Ermittlungs- oder Strafverfahren bestmöglich verteidigen können.
Missbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen (§ 132a StGB) – Unbefugte Nutzung geschützter Titel oder Amtsabzeichen
Akademische Grade, Amtsbezeichnungen und staatliche Abzeichen sind gesetzlich geschützt. Wer sich mit Titeln wie „Dr.“, „Professor“ oder falschen Berufsbezeichnungen schmückt, ohne dazu berechtigt zu sein, kann sich strafbar machen. § 132a StGB stellt klar: Der Missbrauch amtlicher Bezeichnungen ist kein Kavaliersdelikt – wir beraten Sie umfassend zu Rechten, Pflichten und Verteidigungsmöglichkeiten.
Mord (§ 211 StGB) – Tötung mit Mordmerkmalen (z. B. Heimtücke, niedrige Beweggründe)
Nicht jede Tötung ist gleich Mord – das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Totschlag und Mord anhand sogenannter Mordmerkmale. § 211 StGB sieht eine lebenslange Freiheitsstrafe für Tötungen vor, die etwa heimtückisch, grausam oder aus niedrigen Beweggründen begangen werden. Wir prüfen für Sie die Voraussetzungen des Mordtatbestands – und vertreten Sie mit Erfahrung, Diskretion und juristischer Präzision.
Nötigung (§ 240 StGB) – Erzwingen einer Handlung durch Gewalt oder Drohung
Wer eine andere Person mit Gewalt oder durch Drohung zu einem Verhalten zwingt, kann sich wegen Nötigung nach § 240 StGB strafbar machen. Die Grenze zwischen legitimer Einflussnahme und strafbarer Zwangsausübung ist oft schwer zu ziehen – etwa bei Streitigkeiten, Verkehrsvorfällen oder in Familienkonflikten. Wir prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Nötigung vorliegt – und wie Sie sich im Verfahren am besten…
Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB) – Erzwingen sexueller Handlungen durch Gewalt oder Drohung
Sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sind nach § 177 StGB strafbar. Das Strafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung – bei Vergewaltigung oder sexueller Nötigung drohen hohe Freiheitsstrafen. Wir verteidigen Sie in sensiblen Ermittlungsverfahren – oder vertreten Sie als Opfer mit juristischer Klarheit und Einfühlungsvermögen.
Strafvereitelung (§ 258 StGB) – Verschleierung oder Behinderung der Strafverfolgung
Wer eine Bestrafung oder behördliche Sanktion gegen eine andere (oder sich selbst) verhindern will und dadurch Ermittlungen oder Vollstreckung behindert, kann sich wegen Strafvereitelung strafbar machen. § 258 StGB erfasst etwa das Verstecken von Tatverdächtigen, die Beweisvernichtung oder gezielte Falschaussagen. Wir prüfen, ob wirklich eine Strafvereitelung vorliegt – und verteidigen Sie im Ermittlungsverfahren kompetent und diskret.
Totschlag (§ 212 StGB) – Tötung eines Menschen ohne Mordmerkmale
Totschlag ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen – ohne die besonderen Mordmerkmale wie Heimtücke, Grausamkeit oder niedrige Beweggründe. § 212 StGB bildet den Grundtatbestand unter den Tötungsdelikten und unterscheidet sich vom Mord vor allem im Strafmaß. Wir prüfen, wie die Tat rechtlich einzuordnen ist – und vertreten Sie entschlossen im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.
Üble Nachrede (§ 186 StGB) – Behauptung unwahrer Tatsachen, die jemanden herabsetzen
Die gezielte Verbreitung ehrverletzender Aussagen über Dritte kann strafbar sein – auch dann, wenn sie nur gegenüber Dritten und nicht öffentlich geäußert wird. § 186 StGB schützt die persönliche Ehre vor unwahren Tatsachenbehauptungen, die geeignet sind, den Ruf eines Menschen zu beschädigen. Wir prüfen, ob eine strafbare üble Nachrede vorliegt – und vertreten Sie als Betroffene:r oder Beschuldigte:r rechtssicher und diskret.
Urkundenfälschung (§ 267 StGB) – Manipulation, Herstellung oder Nutzung falscher Urkunden
Wer eine Urkunde fälscht, verändert oder eine gefälschte Urkunde gebraucht, kann sich wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB strafbar machen. Der Tatbestand ist weit gefasst – von gefälschten Attesten bis zu manipulierten Verträgen oder Ausweisen. Wir prüfen, ob eine Strafbarkeit tatsächlich vorliegt – und verteidigen Sie professionell im Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.
Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) – Unerlaubte Verbreitung oder Besitznahme verbotener Inhalte
Pornografische Inhalte sind in Deutschland nicht grundsätzlich verboten – doch ihre Verbreitung, Zugänglichmachung oder öffentliche Darstellung unterliegt strengen gesetzlichen Regeln. Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer pornografisches Material unerlaubt verbreitet, sendet oder Dritten zugänglich macht – insbesondere an Minderjährige oder in der Öffentlichkeit. Wir prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist – und vertreten Sie konsequent in Ermittlungs- und Strafverfahren.
Verleumdung (§ 187 StGB) – Wissentlich falsche Tatsachenbehauptung, die den Ruf schädigt
Wer wissentlich eine unwahre Tatsachenbehauptung über eine andere Person aufstellt, um deren Ruf zu schädigen, begeht eine Verleumdung nach § 187 StGB. Anders als bei der üblen Nachrede liegt hier Vorsatz vor – der Täter weiß, dass die Behauptung falsch ist. Wir prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Handlung vorliegt – und vertreten Sie entschlossen als Betroffene:r oder Beschuldigte:r.
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) – Gewalt gegen Polizei oder andere Amtsträger im Dienst
Wer sich einer polizeilichen Maßnahme durch Gewalt oder Drohung widersetzt, kann sich wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB strafbar machen. Der Straftatbestand schützt die Arbeit von Polizei, Justizvollzug, Feuerwehr und weiteren Amtsträgern im Einsatz. Wir prüfen, ob wirklich eine strafbare Handlung vorliegt – oder ob rechtswidriges Verhalten der Beamten eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigt.