Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Werkabnahme – wann Sie zahlen müssen und was Sie beachten sollten
Werkabnahme – wann Sie zahlen müssen und was Sie beachten sollten
Was bedeutet „Abnahme“ im Werkvertragsrecht?
Die Abnahme ist ein zentraler Punkt im Werkvertragsrecht nach § 640 BGB. Sie bedeutet, dass der Auftraggeber das Werk als vertragsgemäß anerkennt – mit allen rechtlichen Folgen. Erst mit der Abnahme wird die Vergütung fällig, beginnt die Gewährleistungsfrist und geht die Gefahr auf den Besteller über. Doch viele Auftraggeber wissen nicht, dass auch „konkludente“ oder „fiktive“ Abnahmen möglich sind. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Forderungen – insbesondere bei Streit um Mängel, Abnahmeverweigerung oder Zahlungsansprüche.
Inhaltsverzeichnis
Was ist eine Abnahme – und warum ist sie so wichtig?
Die Abnahme ist die billigende Entgegennahme des fertiggestellten Werks (§ 640 BGB). Sie kann erfolgen durch:
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Ausdrückliche Erklärung: schriftlich oder mündlich
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Konkludentes Verhalten: z. B. durch Nutzung oder Inbetriebnahme
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Fiktive Abnahme: Wenn der Auftraggeber das Werk trotz Aufforderung nicht prüft oder unbegründet keine Erklärung abgibt (§ 640 Abs. 2 BGB)
Die Abnahme ist entscheidend, weil:
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Die Zahlungspflicht ausgelöst wird (§ 641 BGB)
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Die Beweislast für Mängel sich ändert – nun muss der Besteller Mängel nachweisen
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Die Gewährleistungsfrist beginnt zu laufen
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Der Gefahrübergang erfolgt
Ohne Abnahme besteht kein Anspruch auf Vergütung – es sei denn, der Besteller verweigert sie unberechtigt.
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Wann ist die Abnahme wirksam – und wann nicht?
Damit die Abnahme wirksam ist, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein:
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Vollständige Fertigstellung des Werks
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Keine wesentlichen Mängel
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Erkennbarkeit des Abnahmeobjekts
Nicht jede Beanstandung rechtfertigt eine Verweigerung – nur wesentliche Mängel dürfen zur Abnahmeverweigerung führen. Kleinere Mängel führen zur Abnahme unter Vorbehalt (§ 640 Abs. 3 BGB).
Fehlt eine ausdrückliche Erklärung, kann die Abnahme konkludent erfolgen – z. B. durch Nutzung oder Zahlung. Achtung: Auch bei Nichtäußerung nach Aufforderung greift die sogenannte fiktive Abnahme.
Wann ist die Vergütung für ein Werk fällig?
Nach § 641 BGB ist die Vergütung mit der Abnahme fällig. Das bedeutet:
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Vor der Abnahme besteht grundsätzlich keine Zahlungspflicht
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Bei berechtigter Abnahmeverweigerung kann der Werkunternehmer nicht auf Zahlung klagen
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Teilabnahmen können zur anteiligen Fälligkeit führen – sofern vertraglich geregelt
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Vorschusszahlungen sind nur bei entsprechender Vereinbarung zulässig
Tipp: Besteht Streit über Mängel, sollte eine Abnahme unter Vorbehalt erklärt werden – um die Zahlungspflicht nicht vollständig auszulösen.
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Was tun bei verweigerter oder streitiger Abnahme?
Häufige Konflikte entstehen, wenn:
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Der Besteller die Abnahme grundlos verzögert oder verweigert
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Uneinigkeit über den Mängelbegriff oder die Abnahmefähigkeit besteht
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Der Unternehmer die Vergütung fordert – der Kunde aber Mängel geltend macht
In solchen Fällen helfen wir:
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Bei der Prüfung, ob eine fiktive Abnahme eingetreten ist
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Bei der Geltendmachung von Zahlungsansprüchen
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Bei der abwehrenden Durchsetzung Ihrer Rechte als Auftraggeber
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Bei Verhandlungen über Teilabnahmen oder Abnahmeprotokolle
Was sollten Sie bei der Werkabnahme beachten?
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Dokumentieren Sie die Abnahme – idealerweise schriftlich (Abnahmeprotokoll)
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Verweigern Sie die Abnahme nur bei wesentlichen Mängeln – sonst droht fiktive Abnahme
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Nutzen Sie die Möglichkeit der Abnahme unter Vorbehalt, um Rechte zu sichern
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Achten Sie auf Fristen – vor allem bei Aufforderung zur Abnahme durch den Unternehmer
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Holen Sie rechtzeitig rechtlichen Rat ein – z. B. vor Inbetriebnahme des Werks
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich zahlen, wenn ich das Werk noch nicht abgenommen habe?
Was ist eine fiktive Abnahme?
Kann ich trotz Mängeln abnehmen?

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Prüfung von Abnahmevoraussetzungen und Mängelrechten
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Durchsetzung oder Abwehr von Zahlungsansprüchen
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Gestaltung und Bewertung von Abnahmeprotokollen
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Rechtssichere Begleitung bei Bauabnahmen oder IT-Projekten
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