Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Vertragsanfechtung – Ihre Rechte bei Irrtum, Täuschung oder Drohung
Vertragsanfechtung – Ihre Rechte bei Irrtum, Täuschung oder Drohung
Wann kann ein Vertrag angefochten werden?
Nicht jeder Vertrag kommt unter fairen Bedingungen zustande. Ob durch ein Missverständnis, bewusste Täuschung oder sogar Drohung – das Gesetz schützt Vertragspartner, die unter solchen Umständen handeln mussten. Die Anfechtung ist ein starkes Mittel, um sich von einem ungewollten Vertrag zu lösen. Allerdings gelten dabei enge Voraussetzungen und Fristen. Unsere Kanzlei prüft Ihre individuelle Situation und begleitet Sie bei der rechtssicheren Anfechtung – oder verteidigt Ihre Position, wenn der Vertrag Bestand haben soll.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet Vertragsanfechtung im Zivilrecht?
Die Anfechtung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, mit dem ein Vertrag rückwirkend (ex tunc) als nichtig erklärt werden kann. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 119 ff. BGB. Typische Anfechtungsgründe sind:
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Irrtum (§ 119 BGB): z. B. bei Zahlendrehern, falschen Begriffen oder Motivirrtum
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Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB): bewusste Falschangaben oder Verschweigen wesentlicher Umstände
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Drohung (§ 123 Abs. 1 BGB): wenn der Vertrag unter rechtswidrigem Druck zustande kam
Wichtig: Die Anfechtung muss erklärt und begründet werden – am besten schriftlich durch anwaltliche Hilfe.
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Welche Fristen gelten für eine Anfechtung?
Die Anfechtung ist nur innerhalb bestimmter Fristen möglich:
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Bei Irrtum (§ 121 BGB): unverzüglich, d. h. „ohne schuldhaftes Zögern“ – in der Praxis meist wenige Tage bis Wochen
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Bei Täuschung oder Drohung (§ 124 BGB): innerhalb eines Jahres ab Entdeckung bzw. Wegfall der Zwangslage
Versäumt man diese Fristen, bleibt der Vertrag wirksam. Eine präzise Prüfung der Voraussetzungen ist daher entscheidend – wir übernehmen das für Sie.
Was passiert, wenn ein Vertrag erfolgreich angefochten wird?
Wird ein Vertrag wirksam angefochten, gilt er rückwirkend als nichtig (§ 142 BGB) – das heißt: er wird behandelt, als hätte es ihn nie gegeben. Daraus ergeben sich folgende Rechtsfolgen:
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Rückabwicklung: Bereits erbrachte Leistungen müssen zurückgegeben werden (§§ 812 ff. BGB)
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Schadenersatzpflicht (§ 122 BGB): Der Anfechtende haftet für das sog. „negative Interesse“, wenn er schuldhaft einen Irrtum verursacht hat
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Vertragsfreiheit bleibt gewahrt: Neue Vertragsverhandlungen sind jederzeit möglich
Wir sorgen dafür, dass Ihre Interessen bei der Rückabwicklung gewahrt bleiben – schnell, rechtssicher und konsequent.
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Wie können Sie sich gegen eine Anfechtung wehren?
Nicht jede Anfechtung ist berechtigt. Wir prüfen für Sie, ob:
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Der angegebene Grund tatsächlich vorliegt
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Die Frist gewahrt wurde
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Ein bloßer Motivirrtum vorliegt – dieser berechtigt nicht zur Anfechtung
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Ein Aufhebungsvertrag oder Vergleich sinnvoller ist als eine streitige Auseinandersetzung
Wir vertreten Sie – ob zur Abwehr einer unberechtigten Anfechtung oder zur Durchsetzung eines Vertrags.
Was sollten Sie bei Vertragszweifeln beachten?
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Handeln Sie bei Zweifeln schnell – Fristen laufen ab Kenntnis!
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Lassen Sie Verträge vor Unterzeichnung prüfen – Prävention spart Streit
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Dokumentieren Sie alle Umstände rund um den Vertragsschluss (E-Mails, Gespräche, Zeugen)
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Sprechen Sie nicht voreilig von „Rücktritt“ oder „Anfechtung“ – es gibt rechtliche Unterschiede
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Holen Sie anwaltliche Hilfe, bevor Sie juristische Schritte einleiten
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Anfechtung und Rücktritt?
Was ist ein „Motivirrtum“ – und kann ich deshalb anfechten?
Muss ich den Vertrag sofort anfechten?
Ja – besonders bei Irrtum müssen Sie „unverzüglich“ handeln (§ 121 BGB). Lassen Sie sich schnellstmöglich rechtlich beraten.

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