Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Antidiskriminierung im Arbeitsverhältnis – Ihre Rechte und Pflichten nach dem AGG
Antidiskriminierung im Arbeitsverhältnis – Ihre Rechte und Pflichten nach dem AGG
Was regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)?
Diskriminierung kann subtil oder offensichtlich sein – und beginnt oft schon im Bewerbungsverfahren. Das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) schützt Beschäftigte umfassend vor Benachteiligung im Arbeitsleben. Arbeitgeber sind verpflichtet, Diskriminierungen zu unterlassen, zu verhindern und bei Verstößen zu handeln. Bei Verstoß drohen nicht nur Schadensersatzansprüche, sondern auch Imageschäden oder arbeitsrechtliche Sanktionen. Unsere Kanzlei berät Sie zur Durchsetzung Ihrer Rechte oder zur Vermeidung rechtlicher Risiken – sachlich, effizient und lösungsorientiert.
Inhaltsverzeichnis
Welche Merkmale schützt das AGG?
Das AGG verbietet Benachteiligung aus folgenden Gründen (§ 1 AGG):
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Rasse oder ethnische Herkunft
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Geschlecht
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Religion oder Weltanschauung
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Behinderung
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Alter
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Sexuelle Identität
Geschützt sind alle Beschäftigten, also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Bewerber, Leiharbeitnehmer oder freie Mitarbeiter (§ 6 AGG).
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Welche Arten von Diskriminierung gibt es?
Das AGG unterscheidet verschiedene Formen (§ 3 AGG):
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Unmittelbare Diskriminierung: z. B. „Keine Frauen für diese Stelle“
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Mittelbare Diskriminierung: scheinbar neutrale Regelung benachteiligt bestimmte Gruppen (z. B. Teilzeitregelung benachteiligt Frauen mit Betreuungspflichten)
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Belästigung: z. B. sexistische Sprüche, homophobe Äußerungen
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Anweisung zur Diskriminierung: z. B. Chef verlangt Ablehnung bestimmter Bewerbergruppen
Auch das Unterlassen von Schutzmaßnahmen kann AGG-widrig sein – z. B. keine Reaktion auf Mobbing im Betrieb.
Welche Ansprüche haben diskriminierte Personen?
Betroffene können sich auf folgende Rechte berufen (§§ 13–15 AGG):
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Beschwerderecht beim Arbeitgeber
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Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG):
– Geldzahlung für immateriellen Schaden (z. B. bei entgangener Bewerbung wegen Diskriminierung)
– ggf. materieller Schadenersatz (z. B. entgangener Lohn) -
Verweigerungsrecht (§ 14 AGG): Beschäftigte dürfen die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber nicht handelt
Achtung: Die Geltendmachung muss innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis schriftlich erfolgen (§ 15 Abs. 4 AGG).
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Was müssen Arbeitgeber beachten?
Arbeitgeber haben weitreichende Pflichten (§§ 12 ff. AGG):
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Benachteiligungen verhindern – durch Schulungen, Richtlinien, Maßnahmen
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Beschwerden prüfen und Maßnahmen ergreifen – z. B. Versetzung, Abmahnung, Kündigung von Tätern
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Aufklärung und Dokumentation – bei Verdacht unverzüglich reagieren
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AGG-konforme Stellenausschreibungen – neutral formulieren, keine Ausschlüsse
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Beweislastumkehr (§ 22 AGG): Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Diskriminierung vorlag
Wir unterstützen bei der Einführung rechtssicherer Prozesse, Schulungen und Risikovermeidung – auch vorbeugend.
Wo entstehen in der Praxis häufig Konflikte?
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Bewerbungsverfahren: Diskriminierende Fragen (z. B. nach Familienplanung, Religion, Herkunft) sind unzulässig
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Ablehnung von Bewerbern ohne sachlichen Grund → kann Entschädigungsansprüche auslösen
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Kündigungen aus diskriminierenden Motiven → häufig unwirksam, riskant für Arbeitgeber
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Betriebsklima: Sexistische, rassistische oder homophobe Äußerungen führen oft zu Belästigung i. S. d. AGG
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Fehlende Beschwerdestelle oder unterlassene Reaktion → führt zu Schadensersatzpflichten
Unsere Kanzlei berät diskret, sachlich und zielgerichtet – sowohl zur Prävention als auch im Streitfall.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Diskriminierung beweisen?
Gilt das AGG auch im Bewerbungsverfahren?
Wie hoch kann eine Entschädigung ausfallen?
Je nach Einzelfall mehrere Monatsgehälter – bei schwerwiegenden Diskriminierungen oder wiederholtem Verstoß auch mehr.

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