Inhaltsverzeichnis

Welche Merkmale schützt das AGG?

Das AGG verbietet Benachteiligung aus folgenden Gründen (§ 1 AGG):

  • Rasse oder ethnische Herkunft

  • Geschlecht

  • Religion oder Weltanschauung

  • Behinderung

  • Alter

  • Sexuelle Identität

Geschützt sind alle Beschäftigten, also nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Auszubildende, Bewerber, Leiharbeitnehmer oder freie Mitarbeiter (§ 6 AGG).

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Welche Arten von Diskriminierung gibt es?

Das AGG unterscheidet verschiedene Formen (§ 3 AGG):

  • Unmittelbare Diskriminierung: z. B. „Keine Frauen für diese Stelle“

  • Mittelbare Diskriminierung: scheinbar neutrale Regelung benachteiligt bestimmte Gruppen (z. B. Teilzeitregelung benachteiligt Frauen mit Betreuungspflichten)

  • Belästigung: z. B. sexistische Sprüche, homophobe Äußerungen

  • Anweisung zur Diskriminierung: z. B. Chef verlangt Ablehnung bestimmter Bewerbergruppen

Auch das Unterlassen von Schutzmaßnahmen kann AGG-widrig sein – z. B. keine Reaktion auf Mobbing im Betrieb.

Welche Ansprüche haben diskriminierte Personen?

Betroffene können sich auf folgende Rechte berufen (§§ 13–15 AGG):

  • Beschwerderecht beim Arbeitgeber

  • Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung (§ 15 AGG):
    – Geldzahlung für immateriellen Schaden (z. B. bei entgangener Bewerbung wegen Diskriminierung)
    – ggf. materieller Schadenersatz (z. B. entgangener Lohn)

  • Verweigerungsrecht (§ 14 AGG): Beschäftigte dürfen die Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber nicht handelt

Achtung: Die Geltendmachung muss innerhalb von 2 Monaten ab Kenntnis schriftlich erfolgen (§ 15 Abs. 4 AGG).

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Was müssen Arbeitgeber beachten?

Arbeitgeber haben weitreichende Pflichten (§§ 12 ff. AGG):

  • Benachteiligungen verhindern – durch Schulungen, Richtlinien, Maßnahmen

  • Beschwerden prüfen und Maßnahmen ergreifen – z. B. Versetzung, Abmahnung, Kündigung von Tätern

  • Aufklärung und Dokumentation – bei Verdacht unverzüglich reagieren

  • AGG-konforme Stellenausschreibungen – neutral formulieren, keine Ausschlüsse

  • Beweislastumkehr (§ 22 AGG): Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass keine Diskriminierung vorlag

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Wo entstehen in der Praxis häufig Konflikte?

  • Bewerbungsverfahren: Diskriminierende Fragen (z. B. nach Familienplanung, Religion, Herkunft) sind unzulässig

  • Ablehnung von Bewerbern ohne sachlichen Grund → kann Entschädigungsansprüche auslösen

  • Kündigungen aus diskriminierenden Motiven → häufig unwirksam, riskant für Arbeitgeber

  • Betriebsklima: Sexistische, rassistische oder homophobe Äußerungen führen oft zu Belästigung i. S. d. AGG

  • Fehlende Beschwerdestelle oder unterlassene Reaktion → führt zu Schadensersatzpflichten

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – es reicht, Indizien vorzutragen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag (§ 22 AGG).
Ja – bereits Bewerber sind vor Diskriminierung geschützt (§ 6 Abs. 1 AGG).

Je nach Einzelfall mehrere Monatsgehälter – bei schwerwiegenden Diskriminierungen oder wiederholtem Verstoß auch mehr.

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  • Prüfung und Gestaltung AGG-konformer Prozesse und Dokumente

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Artikel zum Thema Antidiskriminierung im Arbeitsverhältnis – Ihre Rechte und Pflichten nach dem AGG

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