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Welche Regelungen enthält das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?

Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer (mit wenigen Ausnahmen, z. B. leitende Angestellte) und regelt insbesondere:

  • Höchstgrenzen: max. 8 Stunden pro Werktag (§ 3 ArbZG), Ausweitung auf 10 Stunden möglich, wenn im Schnitt 8 Stunden nicht überschritten werden

  • Ruhepausen: ab 6 Stunden Arbeit mind. 30 Minuten, ab 9 Stunden mind. 45 Minuten (§ 4 ArbZG)

  • Ruhezeiten: mind. 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG)

  • Sonn- und Feiertagsruhe: grundsätzlich arbeitsfrei (§§ 9–10 ArbZG), Ausnahmen nur bei bestimmten Branchen

  • Arbeitszeitnachweis: Pflicht zur Dokumentation von Überstunden und Arbeitszeitbeginn/-ende (nach EuGH-Rechtsprechung und § 16 ArbZG)

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Welche Arbeitszeitmodelle sind möglich?

Neben der klassischen Vollzeitbeschäftigung (i. d. R. 35–40 Stunden pro Woche) sind verschiedene Arbeitszeitmodelle zulässig:

  • Teilzeit – z. B. 20 oder 30 Stunden pro Woche (§ 8 TzBfG)

  • Gleitzeit – mit Kern- und Rahmenarbeitszeit

  • Schichtarbeit – in Früh-, Spät- oder Nachtschichten

  • Vertrauensarbeitszeit – ohne feste Kontrolle, aber mit Arbeitszeiterfassungspflicht

  • Arbeitszeitkonten – für Zeitausgleich oder Überstundenregelung

Arbeitgeber müssen dabei Schutzvorschriften einhalten – z. B. zu Pausen, maximaler Wochenarbeitszeit oder Nachtarbeit (§§ 6, 7 ArbZG).

Wann sind Überstunden zulässig – und wann zu vergüten?

Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Wichtig:

  • Überstunden müssen entweder angeordnet, gebilligt oder geduldet sein

  • Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein genereller Anspruch auf Mehrarbeit

  • Vergütungspflicht (§ 612 BGB): Nur bei stillschweigender Vereinbarung oder fehlendem Ausgleich

  • Freizeitausgleich statt Auszahlung ist zulässig – wenn vertraglich geregelt

  • Grenzen beachten: Max. 10 Std. pro Tag, keine dauerhafte Überlastung

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Was gilt für Pausen, Ruhezeiten und Bereitschaftsdienste?

Pausen (§ 4 ArbZG):

  • Keine durchgehende Arbeit länger als 6 Stunden

  • Mindestens 30 Minuten Pause bei 6–9 Stunden

  • Nicht zur Arbeitszeit zählend – aber fest einzuplanen

Ruhezeiten (§ 5 ArbZG):

  • Mindestens 11 Stunden zwischen zwei Diensten

  • Verkürzung nur mit Ausgleich – z. B. im Krankenhausdienst

Bereitschaftsdienst:

  • Zählt voll zur Arbeitszeit, auch wenn keine aktive Tätigkeit erfolgt (EuGH)

  • Erfordert besondere Regelung und Ausgleich – auch im Tarifvertrag

Welche Pflichten zur Arbeitszeiterfassung bestehen?

Spätestens seit der Entscheidung des EuGH (2019) gilt:

  • Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem einführen

  • Arbeitsbeginn, -ende und Pausen sind zu dokumentieren

  • Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus dem ArbZG (§ 16 Abs. 2 i. V. m. BAG-Rechtsprechung 2022)

Bei Verstoß drohen Bußgelder – wir unterstützen bei der rechtssicheren Umsetzung von Zeiterfassungssystemen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung bereitzustellen und die Erfassung sicherzustellen.
Ein gesetzlicher Anspruch besteht nur auf Teilzeit unter bestimmten Voraussetzungen (§ 8 TzBfG), nicht aber auf Gleitzeit.

Nur im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Grenzen – max. 10 Stunden/Tag, regelmäßig nicht über 48 Stunden/Woche im Schnitt (6 Monate).

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