Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Arbeitszeitregelungen – Rechte, Pflichten und Gestaltungsspielräume
Arbeitszeitregelungen – Rechte, Pflichten und Gestaltungsspielräume
Was gilt gesetzlich zur Arbeitszeit?
Arbeitszeitregelungen betreffen nahezu alle Beschäftigten – vom Büroangestellten bis zum Schichtarbeiter. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) legt dabei klare Obergrenzen und Schutzvorschriften fest, um Überlastung und gesundheitliche Risiken zu vermeiden. Gleichzeitig lassen Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und individuelle Arbeitsverträge Raum für Flexibilität. Doch häufig sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer unsicher, was wirklich zulässig ist. Unsere Kanzlei berät Sie fundiert bei der Prüfung, Gestaltung oder Durchsetzung von Arbeitszeitregelungen – rechtssicher und praxisnah.
Inhaltsverzeichnis
Welche Regelungen enthält das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)?
Das ArbZG gilt für alle Arbeitnehmer (mit wenigen Ausnahmen, z. B. leitende Angestellte) und regelt insbesondere:
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Höchstgrenzen: max. 8 Stunden pro Werktag (§ 3 ArbZG), Ausweitung auf 10 Stunden möglich, wenn im Schnitt 8 Stunden nicht überschritten werden
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Ruhepausen: ab 6 Stunden Arbeit mind. 30 Minuten, ab 9 Stunden mind. 45 Minuten (§ 4 ArbZG)
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Ruhezeiten: mind. 11 Stunden ununterbrochene Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (§ 5 ArbZG)
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Sonn- und Feiertagsruhe: grundsätzlich arbeitsfrei (§§ 9–10 ArbZG), Ausnahmen nur bei bestimmten Branchen
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Arbeitszeitnachweis: Pflicht zur Dokumentation von Überstunden und Arbeitszeitbeginn/-ende (nach EuGH-Rechtsprechung und § 16 ArbZG)
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Welche Arbeitszeitmodelle sind möglich?
Neben der klassischen Vollzeitbeschäftigung (i. d. R. 35–40 Stunden pro Woche) sind verschiedene Arbeitszeitmodelle zulässig:
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Teilzeit – z. B. 20 oder 30 Stunden pro Woche (§ 8 TzBfG)
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Gleitzeit – mit Kern- und Rahmenarbeitszeit
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Schichtarbeit – in Früh-, Spät- oder Nachtschichten
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Vertrauensarbeitszeit – ohne feste Kontrolle, aber mit Arbeitszeiterfassungspflicht
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Arbeitszeitkonten – für Zeitausgleich oder Überstundenregelung
Arbeitgeber müssen dabei Schutzvorschriften einhalten – z. B. zu Pausen, maximaler Wochenarbeitszeit oder Nachtarbeit (§§ 6, 7 ArbZG).
Wann sind Überstunden zulässig – und wann zu vergüten?
Überstunden sind Arbeitszeiten, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Wichtig:
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Überstunden müssen entweder angeordnet, gebilligt oder geduldet sein
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Ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht kein genereller Anspruch auf Mehrarbeit
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Vergütungspflicht (§ 612 BGB): Nur bei stillschweigender Vereinbarung oder fehlendem Ausgleich
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Freizeitausgleich statt Auszahlung ist zulässig – wenn vertraglich geregelt
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Grenzen beachten: Max. 10 Std. pro Tag, keine dauerhafte Überlastung
Wir prüfen Ihre Überstundenregelungen auf Wirksamkeit und Vergütungspflicht – auch im Streitfall.
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Was gilt für Pausen, Ruhezeiten und Bereitschaftsdienste?
Pausen (§ 4 ArbZG):
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Keine durchgehende Arbeit länger als 6 Stunden
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Mindestens 30 Minuten Pause bei 6–9 Stunden
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Nicht zur Arbeitszeit zählend – aber fest einzuplanen
Ruhezeiten (§ 5 ArbZG):
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Mindestens 11 Stunden zwischen zwei Diensten
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Verkürzung nur mit Ausgleich – z. B. im Krankenhausdienst
Bereitschaftsdienst:
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Zählt voll zur Arbeitszeit, auch wenn keine aktive Tätigkeit erfolgt (EuGH)
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Erfordert besondere Regelung und Ausgleich – auch im Tarifvertrag
Welche Pflichten zur Arbeitszeiterfassung bestehen?
Spätestens seit der Entscheidung des EuGH (2019) gilt:
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Arbeitgeber müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches Zeiterfassungssystem einführen
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Arbeitsbeginn, -ende und Pausen sind zu dokumentieren
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Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ergibt sich aus dem ArbZG (§ 16 Abs. 2 i. V. m. BAG-Rechtsprechung 2022)
Bei Verstoß drohen Bußgelder – wir unterstützen bei der rechtssicheren Umsetzung von Zeiterfassungssystemen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich meine Arbeitszeit als Arbeitnehmer erfassen?
Gibt es einen Anspruch auf Gleitzeit oder Teilzeit?
Wie viele Überstunden darf mein Arbeitgeber verlangen?
Nur im Rahmen gesetzlicher und vertraglicher Grenzen – max. 10 Stunden/Tag, regelmäßig nicht über 48 Stunden/Woche im Schnitt (6 Monate).

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Beratung zu Arbeitszeitkonten, Vertrauensarbeitszeit, Teilzeit oder Schichtarbeit
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