Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Befristeter Arbeitsvertrag – Ihre Rechte und Pflichten auf einen Blick
Befristeter Arbeitsvertrag – Ihre Rechte und Pflichten auf einen Blick
Was regelt das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)?
Die rechtlichen Vorgaben zur Befristung finden sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Es unterscheidet zwei Varianten:
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Befristung mit Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG):
– z. B. Vertretung bei Krankheit, Projektarbeit, Saisonarbeit, Erprobung
– zeitlich unbegrenzt wiederholbar, solange der Sachgrund vorliegt -
Befristung ohne Sachgrund (§ 14 Abs. 2 TzBfG):
– nur zulässig bei Erstbeschäftigung im Betrieb
– maximal 2 Jahre möglich
– innerhalb dieser Zeit maximal 3 Verlängerungen erlaubt
Bei Verstoß gegen diese Vorgaben gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet (§ 16 TzBfG).
Inhaltsverzeichnis
Wann ist eine Befristung unwirksam?
Eine Befristung ist nur wirksam, wenn:
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sie schriftlich vor Arbeitsbeginn vereinbart wird (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
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die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten sind
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es sich bei einer sachgrundlosen Befristung um die erste Beschäftigung handelt
Typische Fehler, die zur Unwirksamkeit führen:
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Vertragsunterzeichnung nach Arbeitsbeginn
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Verlängerung mit Vertragsänderungen (verlängern = nur Datum ändern!)
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Mehrfachbefristung ohne Sachgrund bei demselben Arbeitgeber
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Fehlender oder unklarer Sachgrund (z. B. „projektbedingt“ ohne Nachweis)
In solchen Fällen kann der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses erheben – innerhalb von 3 Wochen nach Vertragsende (§ 17 TzBfG).
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Welche Rechte haben Arbeitnehmer bei befristeten Verträgen?
Auch befristet Beschäftigte haben vollen Anspruch auf:
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Urlaub, Lohnfortzahlung, Mutterschutz, Elternzeit
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Gleichbehandlung im Betrieb (kein „Arbeitnehmer zweiter Klasse“)
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Kündigungsschutz, sofern vereinbart oder gesetzlich möglich
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Klage auf Entfristung, wenn Zweifel an der Wirksamkeit bestehen
Bei Vertragsende besteht kein Anspruch auf Kündigung – das Arbeitsverhältnis endet automatisch. Ausnahme: vorzeitige Kündigung nur, wenn vereinbart oder tariflich geregelt.
Was müssen Arbeitgeber bei Befristungen beachten?
Für Arbeitgeber gilt:
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Formvorschriften strikt einhalten – sonst droht Entfristung
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Sachgrund konkret belegen – Dokumentation im Personalakt
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Verlängerungen korrekt umsetzen – keine Änderungen außer Datum
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Kündigungsmöglichkeiten prüfen – etwa bei betrieblichen Gründen
Bei wiederholten Befristungen ist Vorsicht geboten – Gerichte prüfen, ob ein institutioneller Rechtsmissbrauch vorliegt (z. B. Kettenbefristung).
Wir unterstützen Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und prüfen bestehende Vertragsmuster auf Risiken.
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Was sollten Sie bei befristeten Arbeitsverträgen beachten?
Für Arbeitnehmer:
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Prüfen Sie den Vertrag vor Unterzeichnung – besonders bei Wiederbeschäftigung
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Reagieren Sie innerhalb von 3 Wochen mit Klage, wenn Sie Entfristung anstreben
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Lassen Sie sich rechtlich beraten, wenn Unklarheit über den Sachgrund besteht
Für Arbeitgeber:
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Verwenden Sie standardisierte, geprüfte Vertragsmuster
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Dokumentieren Sie Sachgründe vollständig
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Beachten Sie Fristen und Formvorgaben – besonders bei Verlängerungen
Ihre Kanzlei für Arbeitsrecht – auch bei befristeten Verträgen
Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – wir beraten Sie kompetent zu allen Fragen rund um befristete Arbeitsverträge. Unsere Leistungen:
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Vertragsprüfung und rechtssichere Gestaltung
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Durchsetzung von Entfristungsansprüchen
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Verteidigung gegen unwirksame Klagen
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Strategische Beratung bei Personalplanung und Vertragslaufzeiten
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich einen befristeten Vertrag vorzeitig kündigen?
Was passiert, wenn die Befristung unwirksam ist?
Dann gilt der Vertrag als unbefristet – der Arbeitnehmer kann Klage erheben (§ 16 TzBfG).
Wie oft darf ein befristeter Vertrag verlängert werden?

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Kann ich einen befristeten Vertrag vorzeitig kündigen?
Nur, wenn das im Vertrag ausdrücklich erlaubt ist oder ein Tarifvertrag dies vorsieht.