Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Ihre Rechte bei Vorwurf oder Anzeige
Ihre Rechte bei Vorwurf oder Anzeige
Wann ist eine Äußerung strafbar als Beleidigung?
Ob “Idiot”, “Arschloch” oder andere herabwürdigende Ausdrücke – nicht jede unhöfliche Bemerkung ist gleich eine Straftat. Das Strafgesetzbuch stellt jedoch die vorsätzliche Kundgabe von Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung unter Strafe, wenn sie geeignet ist, die Ehre einer anderen Person zu verletzen. Eine Beleidigung kann verbal, schriftlich, durch Gesten oder im Internet erfolgen – auch in sozialen Netzwerken oder Chats. Entscheidend ist der Kontext, die Intention und der Empfänger der Aussage. Wir prüfen, ob tatsächlich eine strafbare Beleidigung vorliegt – oder ob Meinungsfreiheit oder Provokation überbewertet wurden.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt rechtlich als Beleidigung?
Eine Beleidigung nach § 185 StGB liegt vor, wenn eine Person einer anderen ihre Missachtung oder Nichtachtung direkt oder indirekt kundtut. Typische Formen:
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Direkte Schimpfworte oder Herabsetzungen (z. B. „Dummkopf“, „Lügner“)
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Beleidigende Gesten (z. B. Stinkefinger)
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Schriftliche Beleidigungen (z. B. in Briefen, E-Mails, Online-Posts)
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Indirekte Aussagen, die auf eine herabwürdigende Bewertung abzielen
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Ehrverletzung gegenüber Dritten, z. B. Behörden oder Berufsgruppen
Nicht jede kritische Äußerung ist strafbar – die Grenze zur zulässigen Meinungsäußerung verläuft dort, wo die Menschenwürde oder das Persönlichkeitsrecht verletzt wird.
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Welche Strafen drohen bei einer Beleidigung?
Beleidigung wird nach deutschem Strafrecht verfolgt, wenn ein Strafantrag gestellt wird. Die möglichen Folgen:
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Geldstrafe – häufig nach Tagessätzen bemessen
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Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr, in schweren Fällen bis zu 2 Jahren (z. B. bei Tätlichkeit)
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Eintragung ins Führungszeugnis bei höherem Strafmaß
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Zivilrechtliche Folgen: Anspruch auf Schmerzensgeld, Unterlassung oder Richtigstellung
Strafmildernd kann wirken: Entschuldigung, Ersttat, spontane Erregung. Strafschärfend: Wiederholung, Öffentlichkeit oder verletzende Inhalte mit diskriminierendem Hintergrund.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Beleidigung ab?
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Anzeige durch die betroffene Person bei Polizei oder Staatsanwaltschaft
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Strafantrag (§ 194 StGB) erforderlich – innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis
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Einleitung des Ermittlungsverfahrens
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Vernehmung von Beschuldigten und ggf. Zeugen / Auswertung von Beweismitteln (Chats, Posts etc.)
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Strafbefehl oder Anklage → Einspruch / Hauptverhandlung möglich
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Urteil oder Einstellung des Verfahrens – je nach Beweislage und Einlassung
Wir beraten und vertreten Sie im gesamten Verfahren – vom Strafantrag bis zur Verteidigung vor Gericht.
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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Beleidigung verteidigen?
Nicht jede Aussage ist automatisch strafbar – Verteidigungsstrategien können sein:
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Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG – z. B. bei politischer oder gesellschaftlicher Auseinandersetzung
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Kontextualisierung / keine ehrverletzende Absicht
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Satire oder ironische Überzeichnung
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Keine Kundgabe an eine bestimmte Person / nicht öffentlich wahrnehmbar
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Missverständnis oder falsche Zurechnung
Wir prüfen Wortlaut, Kommunikationskontext und Motivation – und verteidigen Ihre Position sachlich und zielgerichtet.
Was sollten Sie bei einer Anzeige wegen Beleidigung beachten?
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Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung, auch wenn es „nur“ eine Beleidigung ist
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Sichern Sie Gesprächsverläufe oder Beweismittel (z. B. Screenshots, Chatverläufe)
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Reagieren Sie auf einen Strafbefehl fristgerecht (2 Wochen Einspruch möglich)
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Lassen Sie auch eine Gegendarstellung oder Gegenanzeige prüfen
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Vermeiden Sie weitere Äußerungen zur Sache – auch online
Wir helfen Ihnen, sachlich zu bleiben und Ihre Rechte rechtssicher zu vertreten.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann liegt eine strafbare Beleidigung vor?
Braucht man für die Strafverfolgung einen Strafantrag?
Kann ich mich auch zivilrechtlich gegen eine Beleidigung wehren?

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Warum Sie sich bei Beleidigungsvorwürfen an uns wenden sollten
Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung bei Äußerungsdelikten. Wir:
-
vertreten Beschuldigte oder Betroffene im Ermittlungs- und Strafverfahren
-
prüfen Äußerungen im Kontext von Meinungsfreiheit und Rechtsprechung
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wehren unbegründete Strafanträge ab – oder erwirken Verfahrenseinstellungen
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begleiten auch zivilrechtlich bei Unterlassung oder Gegendarstellung
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vertreten Sie kompetent in der Hauptverhandlung oder im Strafbefehlsverfahren
Ob Wortwahl oder Kommunikationskonflikt – wir stehen an Ihrer Seite.
