Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Ihre Rechte und Pflichten als Eltern und Kinder
Ihre Rechte und Pflichten als Eltern und Kinder
Wann besteht Anspruch auf Betreuungs- oder Ausbildungsunterhalt?
Trennen sich Eltern, stehen Fragen zum Kindesunterhalt im Raum – insbesondere, wenn ein Elternteil die Betreuung übernimmt oder das Kind nach der Schule eine Ausbildung beginnt. Das Gesetz unterscheidet zwischen dem klassischen Kindesunterhalt, dem Betreuungsunterhalt für den alleinerziehenden Elternteil und dem Ausbildungsunterhalt, der auch volljährigen Kindern zusteht. Wichtig ist die richtige rechtliche Einordnung: Wer ist unterhaltsberechtigt, wer unterhaltspflichtig – und wie lange? Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder Ihre Verpflichtungen rechtssicher zu gestalten.
Inhaltsverzeichnis
Was regelt der Betreuungs- und Ausbildungsunterhalt?
Der Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) steht dem Elternteil zu, der ein Kind betreut und dadurch an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Voraussetzung:
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Nicht verheiratet mit dem anderen Elternteil
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Betreuung eines Kindes bis mind. zum 3. Geburtstag, in Ausnahmefällen länger
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Nachweis der Bedürftigkeit und fehlender Betreuungsmöglichkeiten
Der Ausbildungsunterhalt (§ 1610 BGB) verpflichtet Eltern, ihren Kindern eine angemessene Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren. Das umfasst:
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Schule, Ausbildung, Studium (auch dual oder zweite Ausbildung – unter engen Voraussetzungen)
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Lebensunterhalt, Unterkunft, Lernmittel
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Bei auswärtiger Unterbringung: aktuell 930 €/Monat als Richtwert (Stand: Düsseldorfer Tabelle 2024)
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Was bedeutet das für Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder?
Die Konsequenzen sind oft finanziell spürbar:
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Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil, auch ohne Ehe
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Kinder in Ausbildung haben Anspruch auf vollständigen Unterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung
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Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und kann anteilig verteilt werden
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Kindergeld wird teilweise angerechnet
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Bei Weigerung oder Verzögerung droht Rückstandshaftung oder Klage
Wir berechnen Ansprüche realistisch und vertreten Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltspflichten.
Wie wird Betreuungs- oder Ausbildungsunterhalt geltend gemacht?
Der typische Ablauf:
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Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen
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Berechnung der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung von Bedarf, Anrechnung, Kindergeld, BAföG etc.
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Außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder Anerkennung
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Falls keine Einigung: gerichtliches Verfahren auf Feststellung und Zahlung
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Ggf. Titel (Urkunde oder Gerichtsbeschluss) zur Zwangsvollstreckung
Wir übernehmen für Sie die komplette Kommunikation und vertreten Sie durchsetzungsstark – auch im Eilverfahren.
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Wie können sich Unterhaltspflichtige gegen überhöhte Forderungen wehren?
Nicht jede Forderung ist berechtigt. Wir prüfen z. B.:
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Ob das Kind sich in angemessener Ausbildung befindet
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Ob ein Ausbildungsabbruch oder -wechsel vorlag
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Ob eigenes Einkommen (z. B. aus Minijobs, BAföG) anzurechnen ist
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Ob der Anspruch durch fehlende Mitwirkung oder Verzug ausgeschlossen ist
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Ob der Unterhaltspflichtige selbst leistungsunfähig ist (Selbstbehalt beachten!)
Wir entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie – mit Fokus auf realistische Leistungsfähigkeit und fairer Lastenverteilung.
Was sollten Sie bei Unterhaltsfragen beachten?
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Fordern oder gewähren Sie keinen Unterhalt „nach Gefühl“, sondern auf Basis klarer Zahlen
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Halten Sie Ausbildungsnachweise, Schulbescheinigungen oder Nachweise zur Kinderbetreuung bereit
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Verlangen Sie rechtzeitig Auskunft – alle zwei Jahre möglich (§ 1605 BGB)
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Achten Sie auf formgerechte Anträge bei Jugendamt, Gericht oder Arbeitgeber
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Lassen Sie sich frühzeitig beraten – auch bei drohender Verjährung oder Titulierung
Unsere Kanzlei steht Ihnen beratend und prozessbegleitend zur Seite – zielgerichtet und lösungsorientiert.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich meinem volljährigen Kind noch Unterhalt zahlen?
Wie lange besteht Anspruch auf Betreuungsunterhalt?
Können beide Eltern zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt herangezogen werden?
Ja – die Unterhaltspflicht wird anteilig nach Einkommen verteilt, beide Eltern sind gleichrangig verpflichtet.

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Warum Sie sich bei Unterhaltsfragen an uns wenden sollten
Wir beraten Eltern und Kinder im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung – auch bei emotional belasteten Konstellationen. Unsere Leistungen:
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Berechnung und Prüfung von Betreuungs- und Ausbildungsunterhalt
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Vertretung bei Unterhaltsklagen und -abwehr
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Gestaltung einvernehmlicher Lösungen mit Unterhaltsvereinbarungen
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Verhandlung mit Jugendamt, gegnerischem Anwalt oder Gericht
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Titulierung, Anpassung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
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