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Was regelt der Betreuungs- und Ausbildungsunterhalt?

Der Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) steht dem Elternteil zu, der ein Kind betreut und dadurch an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Voraussetzung:

  • Nicht verheiratet mit dem anderen Elternteil

  • Betreuung eines Kindes bis mind. zum 3. Geburtstag, in Ausnahmefällen länger

  • Nachweis der Bedürftigkeit und fehlender Betreuungsmöglichkeiten

Der Ausbildungsunterhalt (§ 1610 BGB) verpflichtet Eltern, ihren Kindern eine angemessene Schul- oder Berufsausbildung zu finanzieren. Das umfasst:

  • Schule, Ausbildung, Studium (auch dual oder zweite Ausbildung – unter engen Voraussetzungen)

  • Lebensunterhalt, Unterkunft, Lernmittel

  • Bei auswärtiger Unterbringung: aktuell 930 €/Monat als Richtwert (Stand: Düsseldorfer Tabelle 2024)

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Was bedeutet das für Eltern und unterhaltsberechtigte Kinder?

Die Konsequenzen sind oft finanziell spürbar:

  • Der betreuende Elternteil hat Anspruch auf Betreuungsunterhalt vom anderen Elternteil, auch ohne Ehe

  • Kinder in Ausbildung haben Anspruch auf vollständigen Unterhalt bis zum Ende der ersten Ausbildung

  • Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Einkommen der Eltern und kann anteilig verteilt werden

  • Kindergeld wird teilweise angerechnet

  • Bei Weigerung oder Verzögerung droht Rückstandshaftung oder Klage

Wir berechnen Ansprüche realistisch und vertreten Sie bei der Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltspflichten.

Wie wird Betreuungs- oder Ausbildungsunterhalt geltend gemacht?

Der typische Ablauf:

  • Aufforderung zur Auskunft über Einkommen und Vermögen

  • Berechnung der Unterhaltspflicht unter Berücksichtigung von Bedarf, Anrechnung, Kindergeld, BAföG etc.

  • Außergerichtliche Zahlungsaufforderung oder Anerkennung

  • Falls keine Einigung: gerichtliches Verfahren auf Feststellung und Zahlung

  • Ggf. Titel (Urkunde oder Gerichtsbeschluss) zur Zwangsvollstreckung

Wir übernehmen für Sie die komplette Kommunikation und vertreten Sie durchsetzungsstark – auch im Eilverfahren.

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Wie können sich Unterhaltspflichtige gegen überhöhte Forderungen wehren?

Nicht jede Forderung ist berechtigt. Wir prüfen z. B.:

  • Ob das Kind sich in angemessener Ausbildung befindet

  • Ob ein Ausbildungsabbruch oder -wechsel vorlag

  • Ob eigenes Einkommen (z. B. aus Minijobs, BAföG) anzurechnen ist

  • Ob der Anspruch durch fehlende Mitwirkung oder Verzug ausgeschlossen ist

  • Ob der Unterhaltspflichtige selbst leistungsunfähig ist (Selbstbehalt beachten!)

Wir entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie – mit Fokus auf realistische Leistungsfähigkeit und fairer Lastenverteilung.

Was sollten Sie bei Unterhaltsfragen beachten?

  • Fordern oder gewähren Sie keinen Unterhalt „nach Gefühl“, sondern auf Basis klarer Zahlen

  • Halten Sie Ausbildungsnachweise, Schulbescheinigungen oder Nachweise zur Kinderbetreuung bereit

  • Verlangen Sie rechtzeitig Auskunft – alle zwei Jahre möglich (§ 1605 BGB)

  • Achten Sie auf formgerechte Anträge bei Jugendamt, Gericht oder Arbeitgeber

  • Lassen Sie sich frühzeitig beraten – auch bei drohender Verjährung oder Titulierung

Unsere Kanzlei steht Ihnen beratend und prozessbegleitend zur Seite – zielgerichtet und lösungsorientiert.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – wenn es sich in einer angemessenen Ausbildung befindet und bedürftig ist, besteht weiter Unterhaltspflicht.
Grundsätzlich bis zum 3. Geburtstag des Kindes, in Einzelfällen auch darüber hinaus – z. B. bei fehlender Betreuung oder besonderen Umständen.

Ja – die Unterhaltspflicht wird anteilig nach Einkommen verteilt, beide Eltern sind gleichrangig verpflichtet.

Warum Sie sich bei Unterhaltsfragen an uns wenden sollten

Wir beraten Eltern und Kinder im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung – auch bei emotional belasteten Konstellationen. Unsere Leistungen:

  • Berechnung und Prüfung von Betreuungs- und Ausbildungsunterhalt

  • Vertretung bei Unterhaltsklagen und -abwehr

  • Gestaltung einvernehmlicher Lösungen mit Unterhaltsvereinbarungen

  • Verhandlung mit Jugendamt, gegnerischem Anwalt oder Gericht

  • Titulierung, Anpassung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Mit uns haben Sie Klarheit – rechtlich fundiert, menschlich verständlich.

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