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Was bedeutet Beweislastumkehr?

Die Beweislastumkehr ist eine gesetzliche Sonderregelung im Kaufrecht (§ 477 BGB), die vorsieht:

  • Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe ein Mangel auf, wird vermutet, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe bestand.

  • Der Verkäufer muss in dieser Zeit beweisen, dass die Ware bei Übergabe mangelfrei war.

  • Nach Ablauf der sechs Monate kehrt sich die Beweislast wieder um: Dann muss der Käufer den Mangel und dessen Ursprung selbst beweisen.

Diese Regelung gilt nur beim Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft.

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Welche Folgen hat die Beweislastumkehr für Käufer und Verkäufer?

Die Beweislastumkehr hat erhebliche Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten eines Gewährleistungsanspruchs:

  • Innerhalb der ersten sechs Monate haben Käufer deutlich bessere Chancen, ohne aufwändige Beweise Ersatz oder Reparatur zu verlangen.

  • Verkäufer müssen bei Reklamationen zügig prüfen, ob ein Ausschluss möglich ist – etwa durch Nachweis unsachgemäßer Nutzung.

  • Nach sechs Monaten liegt die volle Beweislast beim Käufer, was häufig aufwändige Gutachten erfordert.

Eine gute Dokumentation beim Kauf und bei der Übergabe ist für beide Seiten wichtig.

Wie läuft ein Streit um Mängel und Beweislast ab?

Ein typischer Ablauf bei einem Gewährleistungsstreit:

  1. Käufer meldet einen Mangel innerhalb der Gewährleistungsfrist.

  2. Verkäufer prüft, ob die Beweislastumkehr noch greift.

  3. Wenn ja: Verkäufer muss aktiv beweisen, dass der Mangel bei Übergabe nicht vorlag.

  4. Wenn nein: Käufer muss mittels Gutachten oder Zeugen nachweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe bestand.

  5. Kommt es zur Klage, entscheidet das Gericht anhand der Beweislage.

Unsere Kanzlei begleitet Sie in jeder Phase – ob Sie Käufer oder Verkäufer sind.

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Wie kann man sich gegen unberechtigte Gewährleistungsforderungen wehren?

Als Verkäufer können Sie sich erfolgreich verteidigen, wenn Sie:

  • Nachweisen, dass der Mangel durch falsche Nutzung oder Verschleiß entstanden ist

  • Belege über einwandfreie Übergabe (z. B. Prüfprotokolle, Fotos) vorlegen

  • Vereinbarungen zur Haftungsbeschränkung getroffen haben

  • Auf die Beweislast nach Ablauf der sechs Monate hinweisen

  • Ein Gegengutachten einholen, das die Ursächlichkeit entkräftet

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Worauf sollten Käufer und Verkäufer achten?

Für Käufer:

  • Mängel frühzeitig melden – idealerweise schriftlich

  • Rechnungen und Kaufverträge aufbewahren

  • Den Zustand der Ware bei Übergabe dokumentieren

Für Verkäufer:

  • Den Zustand der Ware beim Verkauf festhalten (z. B. durch Fotos oder Übergabeprotokolle)

  • Auf sachgerechten Gebrauch hinweisen

  • Rückabwicklung oder Nachbesserung rechtlich absichern lassen

Ob Kauf oder Reklamation – gute Vorbereitung schützt vor langwierigen Streitigkeiten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein. Sie greift nur beim Verbrauchsgüterkauf – also zwischen Unternehmer und Verbraucher, nicht zwischen zwei Privatpersonen.
Dann muss der Käufer beweisen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorhanden war. Das kann schwierig sein und erfordert oft ein Gutachten.

Ja – grundsätzlich muss dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) eingeräumt werden, bevor ein Rücktritt oder eine Minderung zulässig ist.

Warum Sie sich an uns wenden sollten

Unsere Kanzlei berät sowohl Käufer als auch Verkäufer bei streitigen Gewährleistungsfragen. Wir bieten Ihnen:

  • Erfahrene Prüfung der Beweis- und Rechtslage

  • Unterstützung bei Verhandlungen mit Händlern, Kunden oder Versicherungen

  • Vertretung im gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen

  • Praxisorientierte Lösungen, die Zeit und Kosten sparen

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