Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Ihre Rechte bei Ermittlungen im IT-Strafrecht
Ihre Rechte bei Ermittlungen im IT-Strafrecht
Wann liegt ein strafbarer Datenzugriff oder Datenhandel vor?
Ob gestohlene Kundendaten, gehackte Login-Daten oder geleakte Finanzinformationen – der unbefugte Umgang mit personenbezogenen oder wirtschaftlich sensiblen Daten kann gravierende strafrechtliche Folgen haben. Neben klassischen Delikten wie dem Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) kennt das deutsche Strafrecht seit 2015 auch die Datenhehlerei (§ 202d StGB). Damit wird auch die Weitergabe, der Kauf oder Verkauf von rechtswidrig erlangten Daten unter Strafe gestellt. Die Abgrenzung zur erlaubten journalistischen Recherche oder zur IT-Sicherheitsforschung ist dabei oft fließend. Wir prüfen, ob tatsächlich eine Straftat vorliegt – und wie Sie sich am besten verteidigen.
Inhaltsverzeichnis
Was ist Datenhehlerei und wann ist der Datendiebstahl strafbar?
Datenhehlerei (§ 202d StGB) ist der vorsätzliche Umgang mit Daten, die durch eine rechtswidrige Tat erlangt wurden – z. B. durch Hacking, Phishing oder Diebstahl. Strafbar ist:
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Ankaufen, Veräußern oder Weitergeben solcher Daten
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Speichern oder Zugänglichmachen, wenn man weiß, dass sie rechtswidrig erlangt wurden
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z. B. Kauf von Kreditkarteninformationen oder Datenleaks in Foren
Datendiebstahl ist je nach Form über andere Tatbestände geregelt:
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Ausspähen von Daten (§ 202a StGB) – unbefugter Zugriff auf geschützte Daten
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Datenveränderung (§ 303a StGB) – z. B. Löschen oder Manipulieren von Datenbeständen
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Verletzung des Geschäftsgeheimnisschutzes (§ 23 GeschGehG) – z. B. durch ehemalige Mitarbeitende
Nicht strafbar ist die Nutzung öffentlich zugänglicher Daten oder deren Verwendung zu klar legalen Zwecken.
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Welche Strafen drohen bei Datenhehlerei und Datendiebstahl?
Die Strafandrohungen sind teils empfindlich – insbesondere bei gewerbsmäßigem oder organisiertem Vorgehen:
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Datenhehlerei (§ 202d StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
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Ausspähen von Daten (§ 202a StGB): bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe
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Datenveränderung (§ 303a StGB): bis zu 2 Jahren, bei Computersabotage sogar bis zu 10 Jahren
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§ 23 GeschGehG: Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu 5 Jahren bei Verrat von Geschäftsgeheimnissen
Auch Hausdurchsuchungen, Beschlagnahme von Geräten, Ermittlungen durch Cybercrime-Abteilungen und ein Eintrag ins Führungszeugnis sind möglich.
Wie läuft ein Strafverfahren bei Datenhehlerei oder Datendiebstahl ab?
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Anzeige oder Hinweis durch Betroffene oder IT-Abteilungen
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Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch spezialisierte Cybercrime-Stellen
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Hausdurchsuchung und Sicherstellung von IT-Geräten, Speichermedien, Kommunikation
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Forensische Analyse von Daten, Metadaten, IP-Adressen und Netzspuren
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Abschluss durch:
– Einstellung (ggf. gegen Auflage)
– Strafbefehl
– Anklage und Gerichtsverhandlung
Wir verteidigen Sie ab dem ersten Verfahrensschritt – und sichern Ihre Rechte konsequent.
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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Datenhehlerei verteidigen?
In der IT-Strafverteidigung spielen technische, rechtliche und kontextuelle Aspekte eine zentrale Rolle:
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Unwissenheit über die Herkunft der Daten – kein Vorsatz → keine Strafbarkeit
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Legale Verwendung / keine Kenntnis von Vortat
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Zweifel an der Täterschaft – IP-Adresse, Gerätezugang allein kein Beweis
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Journalistischer oder wissenschaftlicher Zweck → verfassungsrechtlicher Schutz
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Fehlende Beweise für „rechtswidrige Vortat“ – Daten könnten legal beschafft worden sein
Wir prüfen den Einzelfall, analysieren die Ermittlungsakte technisch wie juristisch – und entwickeln eine klare Verteidigungsstrategie.
Was sollten Sie bei Ermittlungen wegen Datenhehlerei oder -diebstahl beachten?
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Keine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ohne anwaltliche Beratung
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Lassen Sie IT-Geräte nur kontrolliert sichern – Protokolle verlangen
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Sichern Sie eigene Beweise / Entlastungsmaterial (z. B. Kommunikationsverläufe, Vertragspartner, Kontext)
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Verwenden Sie keine eigenen Recherchen zur Aufklärung – das kann Beweise gefährden
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Vermeiden Sie öffentliche Stellungnahmen oder Social-Media-Posts zur Sache
Wir sorgen für eine professionelle, diskrete und rechtlich abgesicherte Verteidigung.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist der Besitz gehackter Daten immer strafbar?
Was unterscheidet Datenhehlerei von klassischem Hehlerei?
Muss ich selbst gehackt haben, um strafbar zu sein?
Nein – auch reiner Handel, Speicherung oder Nutzung rechtswidrig erlangter Daten kann strafbar sein, wenn die Herkunft bekannt ist.

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Warum Sie sich bei IT-Strafverfahren an uns wenden sollten
Datenhehlerei und digitale Eigentumsdelikte erfordern Strafverteidigung mit technischem Verständnis. Unsere Kanzlei:
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kennt die Schnittstellen zwischen IT, Datenschutz und Strafrecht
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prüft digitale Spuren, Zugriffsdaten und Kommunikationsmuster
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verteidigt Sie in Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlungen
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unterstützt auch Unternehmen bei internen Untersuchungen oder Prävention
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bietet diskrete, technisch fundierte und strategisch kluge Verteidigung
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