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Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?

Diebstahl und Unterschlagung gehören zu den Vermögensdelikten und betreffen die Wegnahme oder Aneignung fremder beweglicher Sachen:

  • Diebstahl (§ 242 StGB):
    – Wegnahme gegen oder ohne den Willen des Eigentümers
    – Beispiel: Entwenden eines Smartphones aus der Tasche

  • Unterschlagung (§ 246 StGB):
    – Aneignung einer Sache, die man bereits in Besitz hat, aber nicht behalten darf
    – Beispiel: Zurückbehalten geliehener oder gefundener Gegenstände

Wichtig ist: In beiden Fällen muss ein Vorsatz und eine rechtswidrige Zueignungsabsicht bestehen – ohne diese keine Strafbarkeit.

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Welche Strafen drohen bei Diebstahl oder Unterschlagung?

Die rechtlichen Konsequenzen hängen vom Einzelfall und der Vorstrafenlage ab:

  • Einfacher Diebstahl (§ 242 StGB):
    – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

  • Besonders schwerer Diebstahl (§ 243 StGB):
    – z. B. bei Wohnungseinbruch, Tresoröffnung, Bandendiebstahl
    – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 10 Jahren

  • Unterschlagung (§ 246 StGB):
    – Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

  • Gewerbsmäßigkeit, Missbrauch von Vertrauensstellung oder Waffenbesitz können strafschärfend wirken

  • Strafregistereintrag / Führungszeugnis-Eintrag ab 91 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe

Wir prüfen, ob der Tatvorwurf überhaupt zutrifft – und welche Möglichkeiten zur Strafmilderung bestehen.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Diebstahl oder Unterschlagung ab?

  1. Strafanzeige / Strafantrag: durch Geschädigte oder Behörden

  2. Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Polizei und Staatsanwaltschaft

  3. Vernehmung, Beweiserhebung, ggf. Hausdurchsuchung

  4. Abschluss durch:
    – Einstellung (§ 153/153a StPO)
    – Strafbefehl (ohne Hauptverhandlung)
    – Anklage und Gerichtsverfahren

  5. Urteil oder Einstellung mit Auflage

Unsere Kanzlei begleitet Sie von Anfang an – auch im Hintergrund – und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.

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Wie kann man sich gegen den Tatvorwurf verteidigen?

Eine erfolgreiche Strafverteidigung hängt von vielen Faktoren ab:

  • Kein Vorsatz: Versehen, Irrtum oder rechtmäßige Annahme

  • Zweifel an Tatnachweis: Aussage gegen Aussage, fehlende Beweise

  • Geringwertigkeit der Sache: Möglichkeit der Verfahrenseinstellung

  • Wiedergutmachung / Schadensausgleich

  • Ersttäterstatus und soziale Einbindung

Wir prüfen alle Optionen – von der Vermeidung der Anklage bis zur Verfahrenseinstellung.

Was sollten Sie bei Anzeige oder Vorladung beachten?

  • Keine Aussage bei Polizei ohne anwaltliche Beratung

  • Widersprechen Sie pauschalen Tatvorwürfen nicht spontan

  • Fordern Sie Akteneinsicht über Ihren Verteidiger

  • Lassen Sie sich bei Strafbefehl oder Anhörung sofort rechtlich beraten

  • Beachten Sie Fristen für Einspruch oder Stellungnahmen

Je früher Sie anwaltliche Unterstützung hinzuziehen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine faire Lösung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Im Strafmaß meist ja – aber auch Unterschlagung kann mit Freiheitsstrafe geahndet werden und im Führungszeugnis erscheinen.
Nicht bei jeder Verurteilung – bei unter 91 Tagessätzen bleibt der Eintrag meist außerhalb des Führungszeugnisses (§ 32 BZRG).
Ja – z. B. durch Einstellung gegen Auflage (§ 153a StPO) oder Strafbefehl. Wir verhandeln mit Staatsanwaltschaft und Gericht.

Warum Sie sich bei Diebstahl- oder Unterschlagungsvorwürfen an uns wenden sollten

Wir sind erfahrene Strafverteidiger – und wissen, worauf es im Ermittlungs- und Hauptverfahren ankommt. Unsere Leistungen:

  • Ersteinschätzung bei Anzeige, Vorladung oder Hausdurchsuchung

  • Einspruch gegen Strafbefehl oder Anklage

  • Verteidigung in Hauptverhandlungen und Ermittlungsverfahren

  • Diskrete Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht

  • Beratung zu strafrechtlichen Nebenfolgen (z. B. Führungszeugnis, Berufsrecht)

Mit uns wahren Sie Ihre Rechte – mit Diskretion, Engagement und juristischem Know-how.

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