Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Ihre Rechte im Strafverfahren
Ihre Rechte im Strafverfahren
Wann macht man sich wegen Diebstahls oder Unterschlagung strafbar?
Nicht jeder Griff nach fremdem Eigentum ist gleich ein Fall für das Strafgericht – aber wer vorsätzlich fremde Sachen wegnimmt oder einbehält, kann sich strafbar machen. Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Diebstahl (§ 242 StGB) und Unterschlagung (§ 246 StGB). Beide Straftatbestände betreffen fremdes Eigentum, unterscheiden sich aber im Tatablauf und im sogenannten Gewahrsamsbruch. Die rechtlichen Folgen reichen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe – auch Vorstrafen im Führungszeugnis sind möglich. Wir beraten Sie fundiert bei Anzeige, Vorladung oder Anklage – diskret, schnell und effektiv.
Inhaltsverzeichnis
Was ist der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?
Diebstahl und Unterschlagung gehören zu den Vermögensdelikten und betreffen die Wegnahme oder Aneignung fremder beweglicher Sachen:
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Diebstahl (§ 242 StGB):
– Wegnahme gegen oder ohne den Willen des Eigentümers
– Beispiel: Entwenden eines Smartphones aus der Tasche -
Unterschlagung (§ 246 StGB):
– Aneignung einer Sache, die man bereits in Besitz hat, aber nicht behalten darf
– Beispiel: Zurückbehalten geliehener oder gefundener Gegenstände
Wichtig ist: In beiden Fällen muss ein Vorsatz und eine rechtswidrige Zueignungsabsicht bestehen – ohne diese keine Strafbarkeit.
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Welche Strafen drohen bei Diebstahl oder Unterschlagung?
Die rechtlichen Konsequenzen hängen vom Einzelfall und der Vorstrafenlage ab:
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Einfacher Diebstahl (§ 242 StGB):
– Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren -
Besonders schwerer Diebstahl (§ 243 StGB):
– z. B. bei Wohnungseinbruch, Tresoröffnung, Bandendiebstahl
– Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 10 Jahren -
Unterschlagung (§ 246 StGB):
– Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren -
Gewerbsmäßigkeit, Missbrauch von Vertrauensstellung oder Waffenbesitz können strafschärfend wirken
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Strafregistereintrag / Führungszeugnis-Eintrag ab 91 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe
Wir prüfen, ob der Tatvorwurf überhaupt zutrifft – und welche Möglichkeiten zur Strafmilderung bestehen.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Diebstahl oder Unterschlagung ab?
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Strafanzeige / Strafantrag: durch Geschädigte oder Behörden
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Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Polizei und Staatsanwaltschaft
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Vernehmung, Beweiserhebung, ggf. Hausdurchsuchung
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Abschluss durch:
– Einstellung (§ 153/153a StPO)
– Strafbefehl (ohne Hauptverhandlung)
– Anklage und Gerichtsverfahren -
Urteil oder Einstellung mit Auflage
Unsere Kanzlei begleitet Sie von Anfang an – auch im Hintergrund – und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.
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Wie kann man sich gegen den Tatvorwurf verteidigen?
Eine erfolgreiche Strafverteidigung hängt von vielen Faktoren ab:
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Kein Vorsatz: Versehen, Irrtum oder rechtmäßige Annahme
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Zweifel an Tatnachweis: Aussage gegen Aussage, fehlende Beweise
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Geringwertigkeit der Sache: Möglichkeit der Verfahrenseinstellung
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Wiedergutmachung / Schadensausgleich
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Ersttäterstatus und soziale Einbindung
Wir prüfen alle Optionen – von der Vermeidung der Anklage bis zur Verfahrenseinstellung.
Was sollten Sie bei Anzeige oder Vorladung beachten?
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Keine Aussage bei Polizei ohne anwaltliche Beratung
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Widersprechen Sie pauschalen Tatvorwürfen nicht spontan
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Fordern Sie Akteneinsicht über Ihren Verteidiger
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Lassen Sie sich bei Strafbefehl oder Anhörung sofort rechtlich beraten
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Beachten Sie Fristen für Einspruch oder Stellungnahmen
Je früher Sie anwaltliche Unterstützung hinzuziehen, desto größer sind Ihre Chancen auf eine faire Lösung.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist Unterschlagung weniger schlimm als Diebstahl?
Bekomme ich sofort eine Vorstrafe?
Kann ich eine Anzeige auch ohne Hauptverhandlung klären?

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Warum Sie sich bei Diebstahl- oder Unterschlagungsvorwürfen an uns wenden sollten
Wir sind erfahrene Strafverteidiger – und wissen, worauf es im Ermittlungs- und Hauptverfahren ankommt. Unsere Leistungen:
-
Ersteinschätzung bei Anzeige, Vorladung oder Hausdurchsuchung
-
Einspruch gegen Strafbefehl oder Anklage
-
Verteidigung in Hauptverhandlungen und Ermittlungsverfahren
-
Diskrete Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und Gericht
-
Beratung zu strafrechtlichen Nebenfolgen (z. B. Führungszeugnis, Berufsrecht)
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