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Was gilt als exhibitionistische Handlung im Sinne von § 183 StGB?

Eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB liegt vor, wenn:

  • ein Mann vorsätzlich sein Geschlechtsteil entblößt,

  • in der Absicht, eine andere Person dadurch sexuell zu belästigen,

  • und dies öffentlich oder gezielt gegenüber anderen Personen geschieht.

Wichtig:
– Der Tatbestand gilt nur für männliche Täter (verfassungsrechtlich umstritten).
– Die bloße Nacktheit (z. B. FKK, Umkleide, Sauna) ist nicht strafbar, sofern keine Belästigungsabsicht vorliegt.
– Auch digitale Formen (z. B. sogenanntes "Cyberflashing") sind derzeit nicht vom § 183 StGB erfasst – hier greifen ggf. andere Vorschriften.

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Welche Strafen drohen bei einer exhibitionistischen Handlung?

Die Rechtsfolgen bei einer Verurteilung nach § 183 StGB sind ernst zu nehmen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe

  • Bei Wiederholungstätern: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren

  • Eintragung im Führungszeugnis

  • Sexualstrafregistereintrag (nach § 42 BZRG)

  • Therapieauflagen, Bewährung oder Führungsaufsicht

  • In Einzelfällen: Berufsrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Folgen

Wir prüfen, ob der Tatbestand wirklich erfüllt ist – und streben möglichst eine Einstellung oder milde Sanktion an.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen ab?

  1. Anzeige durch betroffene Personen oder Beobachter

  2. Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei / Staatsanwaltschaft

  3. Vernehmung des Beschuldigten (Aussagefreiheit!)

  4. Beweissicherung (z. B. Kameraaufnahmen, Zeugen, Ortsbegehung)

  5. Abschluss durch:
    – Einstellung (ggf. mit Auflage oder wegen Geringfügigkeit)
    – Strafbefehl (z. B. Geldstrafe)
    – Anklage und Hauptverhandlung vor dem Strafgericht

Unsere Kanzlei begleitet Sie diskret durch das Verfahren – mit einem klaren Fokus auf Schadensbegrenzung.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der exhibitionistischen Handlung verteidigen?

Eine effektive Verteidigung analysiert die Tatvoraussetzungen im Detail:

  • Kein Vorsatz / keine sexuelle Belästigungsabsicht

  • Keine bewusste Entblößung – z. B. Kleidung verrutscht, medizinische Ursache

  • Kein gezieltes Zeigen gegenüber anderen Personen

  • Aussage gegen Aussage – keine objektiven Beweise

  • Therapeutische Einsicht und Prävention – kann strafmildernd wirken

Wir beraten individuell und mit Fingerspitzengefühl – besonders bei psychologischer Belastung oder sozialer Stigmatisierung.

Was sollten Sie bei einem Strafverfahren wegen § 183 StGB beachten?

  • Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung

  • Vermeiden Sie Rechtfertigungen oder Entschuldigungen gegenüber Dritten

  • Sichern Sie etwaige entlastende Beweise oder Zeugenhinweise

  • Nehmen Sie Therapieangebote ernst – auch präventiv

  • Lassen Sie sich frühzeitig rechtlich begleiten, um negative Registereinträge zu vermeiden

Wir sorgen für eine rechtssichere und respektvolle Verteidigung – mit dem Ziel, das Verfahren kontrolliert zu führen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – nur wenn eine sexuelle Belästigungsabsicht vorliegt und gezielt eine andere Person betroffen ist.
Aktuell nicht – der Wortlaut des § 183 StGB beschränkt sich auf männliche Täter, was verfassungsrechtlich umstritten ist.

Kontaktieren Sie sofort eine anwaltliche Vertretung – und machen Sie keine Aussagen ohne Rücksprache. Die Beweislage ist oft unsicher und angreifbar.

Warum Sie sich bei Vorwürfen nach § 183 StGB an uns wenden sollten

Strafverfahren wegen Sexualdelikten erfordern besonders diskrete und erfahrene Rechtsvertretung. Wir:

  • verteidigen Sie sensibel und effektiv in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren

  • prüfen Beweislage, Aussagequalität und Tatvoraussetzungen genau

  • setzen auf frühzeitige Verfahrensbeendigung (Einstellung, Strafbefehl, Diversion)

  • beraten auch zu therapeutischer Unterstützung und Führungszeugniseinträgen

  • stehen an Ihrer Seite – vertraulich, engagiert und klar

Gerade in emotional belastenden Situationen brauchen Sie eine ruhige, erfahrene rechtliche Stimme.

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