Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Ihre Rechte bei Anzeige, Ermittlungen oder Strafverfahren
Ihre Rechte bei Anzeige, Ermittlungen oder Strafverfahren
Wann ist eine Körperverletzung strafbar?
Wer einer anderen Person eine körperliche Misshandlung oder gesundheitliche Schädigung zufügt, macht sich strafbar – das regeln die §§ 223 ff. StGB. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen vorsätzlicher Körperverletzung, etwa durch Schläge, und fahrlässiger Körperverletzung, etwa bei Verkehrsunfällen, Behandlungsfehlern oder Sportunfällen. Strafbar ist eine Handlung dann, wenn sie nicht gerechtfertigt ist (z. B. durch Einwilligung, Notwehr oder ärztliche Indikation). Besonders streng bestraft wird die gefährliche, schwere oder mit Waffen begangene Körperverletzung. Unsere Kanzlei prüft, wie die Handlung rechtlich einzuordnen ist – und wie sich daraus eine geeignete Verteidigungs- oder Anspruchsstrategie ergibt.
Inhaltsverzeichnis
Was zählt als Körperverletzung – und wo liegt der Unterschied zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit?
Körperverletzung ist jede körperliche Misshandlung oder gesundheitliche Beeinträchtigung eines anderen Menschen (§ 223 StGB).
Vorsätzliche Körperverletzung liegt vor, wenn die Handlung bewusst und gewollt erfolgt – z. B.:
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Schlagen, Stoßen, Treten
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Zufügen von Verletzungen mit einem Gegenstand
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medizinische Eingriffe ohne Einwilligung
Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) ist gegeben, wenn jemand die gebotene Sorgfalt verletzt, etwa durch:
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einen Verkehrsunfall mit Personenschaden
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Behandlungsfehler im medizinischen Bereich
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Unachtsamkeit im Alltag mit Verletzungsfolge (z. B. herabfallender Gegenstand)
Die Abgrenzung erfolgt durch Prüfung des Willens, der Sorgfaltspflichtverletzung und der Voraussehbarkeit der Tatfolge.
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Welche Strafen drohen bei Körperverletzung?
Die Strafandrohung hängt vom Vorsatz, der Schwere der Verletzung und den Umständen ab:
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Vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren
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Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren
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Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB): z. B. durch Waffen oder gemeinschaftlich → Freiheitsstrafe 6 Monate bis 10 Jahre
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Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB): z. B. Verlust eines Sinnesorgans → Freiheitsstrafe ab 1 Jahr
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Strafantragspflicht: Bei einfacher und fahrlässiger Körperverletzung ist i. d. R. ein Strafantrag innerhalb von 3 Monaten erforderlich
Wir setzen uns dafür ein, dass die Schwere der Tat richtig eingeordnet wird – und helfen bei der Verteidigung oder Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Körperverletzung ab?
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Anzeige oder Strafantrag durch die betroffene Person
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Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, ggf. medizinisches Gutachten
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Vernehmung der Beteiligten und Zeugen
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Beweissicherung: ärztliche Atteste, Fotos, Chatverläufe
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Verfahrensabschluss durch:
– Einstellung (z. B. wegen Geringfügigkeit oder Täter-Opfer-Ausgleich),
– Strafbefehl,
– oder Anklage und Hauptverhandlung
Unsere Kanzlei begleitet Sie durch den gesamten Verfahrensablauf – mit Augenmaß und Durchsetzungsstärke.
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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Körperverletzung verteidigen?
Je nach Fall kommen unterschiedliche Verteidigungsansätze in Betracht:
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Keine Verletzung nachweisbar – keine objektive Körperverletzung
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Keine Vorsatzhandlung – nur fahrlässige oder unabsichtliche Handlung
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Rechtfertigungsgründe wie Notwehr, Einwilligung oder rechtfertigende Pflichtenkollision
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Täter-Opfer-Ausgleich oder Wiedergutmachung möglich
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Fehlende Kausalität zwischen Handlung und Verletzung
Wir klären, ob die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wirklich erfüllt sind – und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.
Was sollten Sie bei einem Körperverletzungsvorwurf beachten?
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Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung – auch nicht bei der Polizei
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Sichern Sie entlastende Beweise, Zeugen oder Videos
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Bewahren Sie Ruhe – auch wenn der Vorwurf emotional belastend ist
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Dokumentieren Sie Verletzungen oder Provokationen, falls Sie selbst betroffen sind
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Prüfen Sie auch zivilrechtliche Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz
Wir beraten Sie umfassend – ob Beschuldigte:r oder geschädigte Person.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung?
Muss ich einen Strafantrag stellen, um Körperverletzung verfolgen zu lassen?
Kann ich als Opfer Schmerzensgeld verlangen?

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Warum Sie sich bei Körperverletzungsverfahren an uns wenden sollten
Unsere Kanzlei ist erfahren im Umgang mit Körperverletzungsdelikten – ob vorsätzlich oder fahrlässig. Wir:
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prüfen die Beweislage sorgfältig und objektiv
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vertreten Sie im Ermittlungs-, Straf- und ggf. Zivilverfahren
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kennen die Anforderungen an medizinische Gutachten und Beweismittel
-
setzen sich für faire Lösungen ein – z. B. im Täter-Opfer-Ausgleich
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begleiten Sie diskret, sachlich und mit klarem Blick auf Ihre Interessen
Vertrauen Sie auf starke Strafverteidigung – auch in konfliktbelasteten Situationen.
