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Was regelt das Kindesunterhaltsrecht?

Kindesunterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601 ff. BGB) geregelt. Unterschieden wird zwischen:

  • Minderjährigen Kindern: Sie haben stets Vorrang gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen. Der betreuende Elternteil leistet Naturalunterhalt, der andere Barunterhalt.

  • Volljährigen Kindern: Unterhaltspflicht besteht nur bei Ausbildung, Studium oder Schule – Anspruch ggf. gegen beide Eltern anteilig.

Grundlagen der Berechnung:

  • Düsseldorfer Tabelle je nach Altersstufe und Einkommen

  • Kindergeldanrechnung zur Hälfte

  • Einkommensstufen, Berufsbedingte Aufwendungen, Selbstbehalt des Pflichtigen

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Welche Auswirkungen hat der Kindesunterhalt für Eltern und Kinder?

Kindesunterhalt wirkt sich auf beide Seiten aus:

  • Unterhaltspflichtige Eltern müssen regelmäßig zahlen – bei Verzug drohen Rückstände, Vollstreckung oder Lohnpfändung

  • Unterhaltsberechtigte Kinder haben Anspruch auf ausreichende Existenzsicherung

  • Bei Volljährigkeit des Kindes teilen sich beide Elternteile die Pflicht anteilig nach Einkommen

  • Kindergeld wird angerechnet – je nach Alter und Konstellation

  • Der Unterhalt kann notariell, gerichtlich oder durch Jugendamt tituliert werden

Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung, Anpassung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen – verlässlich und klar.

Wie wird Kindesunterhalt berechnet und geltend gemacht?

Typischer Ablauf:

  1. Auskunftsverlangen (§ 1605 BGB) über Einkommen und Vermögen

  2. Berechnung des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle

  3. Zahlungsaufforderung oder Titulierung beim Jugendamt / Gericht

  4. Bei Streit: gerichtliches Verfahren, ggf. auch Eilverfahren bei Minderjährigen

  5. Anpassung möglich bei Einkommensänderung, Schulwechsel, Volljährigkeit

Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation – von der Berechnung über die Titulierung bis zur Vollstreckung.

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Wie kann man sich gegen überhöhten Kindesunterhalt wehren?

Nicht jede Forderung ist rechtlich korrekt. Verteidigungsstrategien sind:

  • Falsche Einkommensgrundlage → z. B. bei Selbstständigen oder unregelmäßigen Einnahmen

  • Nicht berücksichtigte Aufwendungen → z. B. hohe Schulden oder berufsbedingte Kosten

  • Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit bei volljährigen Kindern

  • Fehlende Ausbildungsnachweise

  • Anrechnung eigenen Einkommens des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, BAföG)

Wir prüfen Ihre Unterhaltspflicht im Detail und vertreten Ihre Interessen fundiert und lösungsorientiert.

Was sollten Sie beim Thema Kindesunterhalt beachten?

  • Kindesunterhalt geht vor – andere Unterhaltspflichten werden nachrangig behandelt

  • Zahlen Sie nicht „blind“, sondern nach Berechnung – mit oder ohne Titel

  • Fordern Sie regelmäßig Auskunft – bei wesentlichen Einkommensänderungen oder Volljährigkeit des Kindes

  • Lassen Sie bestehende Titel anpassen, wenn sich Einkommen oder Bedarf ändert

  • Sichern Sie Beweise, z. B. für geleistete Zahlungen, Ausbildungsstand oder Umgangskosten

Unsere Kanzlei begleitet Sie durch jede Phase – sachlich, kompetent und individuell.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – wenn es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet und noch nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.
Es drohen gerichtliche Verfahren, Zwangsvollstreckung, Lohnpfändung und Schulden – ein Unterhaltstitel kann 30 Jahre vollstreckt werden.

Ja – bei Änderung von Einkommen, Bedarf oder Familienverhältnissen ist eine Abänderung möglich.

Warum Sie sich bei Kindesunterhalt an uns wenden sollten

Wir sind spezialisiert auf Unterhaltsrecht – ob Sie Unterhalt fordern oder leisten sollen. Unsere Leistungen:

  • Prüfung und Berechnung des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle

  • Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen

  • Vertretung bei Jugendamt, außergerichtlich oder vor Gericht

  • Titulierung, Anpassung und Vollstreckung von Unterhalt

  • Umfassende Beratung bei komplexen Einkommenssituationen oder Wechselmodell

Wir setzen uns für Ihre Rechte ein – konsequent, klar und mit juristischem Augenmaß.

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