Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Ihre Rechte und Pflichten als unterhaltspflichtiger oder -berechtigter Elternteil
Ihre Rechte und Pflichten als unterhaltspflichtiger oder -berechtigter Elternteil
Wann besteht ein Anspruch auf Kindesunterhalt?
Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt – das gilt unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Beim Kindesunterhalt unterscheidet man zwischen Barunterhalt (meist durch den nicht betreuenden Elternteil) und Naturalunterhalt (z. B. Betreuung, Wohnen, Versorgung). Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach der Düsseldorfer Tabelle, dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Pflichtigen. Auch volljährige Kinder können Anspruch haben – insbesondere bei Schulbesuch oder Erstausbildung. Wir prüfen für Sie, was wirklich geschuldet wird – oder wie Sie sich gegen überzogene Forderungen wehren können.
Inhaltsverzeichnis
Was regelt das Kindesunterhaltsrecht?
Kindesunterhalt ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1601 ff. BGB) geregelt. Unterschieden wird zwischen:
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Minderjährigen Kindern: Sie haben stets Vorrang gegenüber anderen Unterhaltsansprüchen. Der betreuende Elternteil leistet Naturalunterhalt, der andere Barunterhalt.
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Volljährigen Kindern: Unterhaltspflicht besteht nur bei Ausbildung, Studium oder Schule – Anspruch ggf. gegen beide Eltern anteilig.
Grundlagen der Berechnung:
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Düsseldorfer Tabelle je nach Altersstufe und Einkommen
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Kindergeldanrechnung zur Hälfte
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Einkommensstufen, Berufsbedingte Aufwendungen, Selbstbehalt des Pflichtigen
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Welche Auswirkungen hat der Kindesunterhalt für Eltern und Kinder?
Kindesunterhalt wirkt sich auf beide Seiten aus:
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Unterhaltspflichtige Eltern müssen regelmäßig zahlen – bei Verzug drohen Rückstände, Vollstreckung oder Lohnpfändung
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Unterhaltsberechtigte Kinder haben Anspruch auf ausreichende Existenzsicherung
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Bei Volljährigkeit des Kindes teilen sich beide Elternteile die Pflicht anteilig nach Einkommen
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Kindergeld wird angerechnet – je nach Alter und Konstellation
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Der Unterhalt kann notariell, gerichtlich oder durch Jugendamt tituliert werden
Wir vertreten Sie bei der Durchsetzung, Anpassung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen – verlässlich und klar.
Wie wird Kindesunterhalt berechnet und geltend gemacht?
Typischer Ablauf:
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Auskunftsverlangen (§ 1605 BGB) über Einkommen und Vermögen
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Berechnung des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle
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Zahlungsaufforderung oder Titulierung beim Jugendamt / Gericht
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Bei Streit: gerichtliches Verfahren, ggf. auch Eilverfahren bei Minderjährigen
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Anpassung möglich bei Einkommensänderung, Schulwechsel, Volljährigkeit
Wir übernehmen für Sie die gesamte Kommunikation – von der Berechnung über die Titulierung bis zur Vollstreckung.
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Wie kann man sich gegen überhöhten Kindesunterhalt wehren?
Nicht jede Forderung ist rechtlich korrekt. Verteidigungsstrategien sind:
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Falsche Einkommensgrundlage → z. B. bei Selbstständigen oder unregelmäßigen Einnahmen
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Nicht berücksichtigte Aufwendungen → z. B. hohe Schulden oder berufsbedingte Kosten
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Verstoß gegen Erwerbsobliegenheit bei volljährigen Kindern
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Fehlende Ausbildungsnachweise
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Anrechnung eigenen Einkommens des Kindes (z. B. Ausbildungsvergütung, BAföG)
Wir prüfen Ihre Unterhaltspflicht im Detail und vertreten Ihre Interessen fundiert und lösungsorientiert.
Was sollten Sie beim Thema Kindesunterhalt beachten?
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Kindesunterhalt geht vor – andere Unterhaltspflichten werden nachrangig behandelt
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Zahlen Sie nicht „blind“, sondern nach Berechnung – mit oder ohne Titel
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Fordern Sie regelmäßig Auskunft – bei wesentlichen Einkommensänderungen oder Volljährigkeit des Kindes
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Lassen Sie bestehende Titel anpassen, wenn sich Einkommen oder Bedarf ändert
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Sichern Sie Beweise, z. B. für geleistete Zahlungen, Ausbildungsstand oder Umgangskosten
Unsere Kanzlei begleitet Sie durch jede Phase – sachlich, kompetent und individuell.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich auch für mein volljähriges Kind Unterhalt zahlen?
Was passiert, wenn ich keinen Kindesunterhalt zahle?
Kann der Kindesunterhalt auch nachträglich angepasst werden?
Ja – bei Änderung von Einkommen, Bedarf oder Familienverhältnissen ist eine Abänderung möglich.

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Warum Sie sich bei Kindesunterhalt an uns wenden sollten
Wir sind spezialisiert auf Unterhaltsrecht – ob Sie Unterhalt fordern oder leisten sollen. Unsere Leistungen:
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Prüfung und Berechnung des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle
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Geltendmachung oder Abwehr von Unterhaltsansprüchen
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Vertretung bei Jugendamt, außergerichtlich oder vor Gericht
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Titulierung, Anpassung und Vollstreckung von Unterhalt
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Umfassende Beratung bei komplexen Einkommenssituationen oder Wechselmodell
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