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Was regelt der Kündigungsschutz?

Der gesetzliche Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer in größeren Betrieben vor willkürlicher oder unangemessener Kündigung. Voraussetzungen:

  • Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate im Betrieb (§ 1 Abs. 1 KSchG)

  • Der Betrieb beschäftigt mehr als zehn Vollzeitkräfte (§ 23 KSchG)

In diesen Fällen muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein, das heißt:

  • Verhaltensbedingt: z. B. Arbeitsverweigerung, Pflichtverletzungen

  • Personenbedingt: z. B. langanhaltende Krankheit, fehlende Eignung

  • Betriebsbedingt: z. B. Stellenabbau, Standortschließung

Fehlt ein solcher Grund oder ist die Sozialauswahl fehlerhaft, ist die Kündigung angreifbar.

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Was passiert bei einem Verstoß gegen den Kündigungsschutz?

Eine unrechtmäßige Kündigung kann folgende Rechtsfolgen haben:

  • Unwirksamkeit der Kündigung: Das Arbeitsverhältnis besteht weiter

  • Anspruch auf Weiterbeschäftigung

  • Abfindung: Häufig im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs erzielt

  • Vergütungsanspruch bis zur rechtskräftigen Entscheidung

Besonders riskant für Arbeitgeber sind Verstöße gegen den Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Schwangerschaft oder Schwerbehinderung) – hier drohen zusätzlich Bußgelder oder Schadenersatzpflichten.

Wie läuft eine Kündigungsschutzklage ab?

Nach Erhalt der Kündigung bleibt wenig Zeit:

  • Frist: Klage muss innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG)

  • Verfahren:
    – Gütetermin: Ziel ist eine Einigung
    – Kammertermin: Entscheidung durch das Gericht

  • Ergebnisse:
    – Weiterbeschäftigung
    – Vergleich mit Abfindung
    – Beendigung mit Zeugnisregelung

Unsere Kanzlei begleitet Sie durch das gesamte Verfahren – strategisch, erfahren und durchsetzungsstark.

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Wie können Sie sich gegen eine Kündigung wehren?

Wir prüfen individuell, ob und wie Sie sich erfolgreich gegen die Kündigung verteidigen können:

  • Formfehler: Kündigung nur mündlich? Dann ist sie nichtig

  • Fehlender Kündigungsgrund: Keine Rechtfertigung = unwirksam

  • Fehlerhafte Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • Missachtung von Sonderkündigungsschutz (z. B. bei Mutterschutz, Betriebsrat)

  • Diskriminierende Kündigung (z. B. wegen Alter, Herkunft, Behinderung)

Wir analysieren Ihre Lage genau und setzen Ihre Rechte entschlossen durch.

Was sollten Sie nach Erhalt einer Kündigung beachten?

  • Bewahren Sie Ruhe – und keine eigenmächtigen Schritte unternehmen

  • Notieren Sie das Datum des Zugangs der Kündigung

  • Lassen Sie die Kündigung umgehend rechtlich prüfen

  • Beachten Sie die 3-Wochen-Frist für die Klage

  • Vermeiden Sie voreilige Aufhebungsverträge ohne anwaltliche Beratung

  • Verlangen Sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis

Wir prüfen Ihre Erfolgsaussichten und beraten zu Abfindung, Vergleich oder Weiterbeschäftigung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – in der Probezeit kann in der Regel mit verkürzter Frist und ohne Begründung gekündigt werden. Ausnahme: Diskriminierung oder Sonderkündigungsschutz.
Eine grobe Faustformel: ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, individuell verhandelbar.
Dann gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Eine verspätete Klage ist nur in Ausnahmefällen möglich.

Warum Sie sich an uns wenden sollten

Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Arbeitsrecht – insbesondere im Kündigungsschutz. Wir:

  • analysieren Ihre individuelle Situation kurzfristig

  • beraten zu Chancen, Risiken und wirtschaftlich sinnvollen Lösungen

  • führen Kündigungsschutzklagen mit Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft

  • verhandeln faire Abfindungen und Zeugnisse

  • vertreten Sie bundesweit vor allen Arbeitsgerichten

Ob Klage, Vergleich oder Aufhebungsvertrag – wir stehen an Ihrer Seite.

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