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Wann liegt ein Mangel im Sinne des Werkvertragsrechts vor?

Ein Mangel liegt vor, wenn das Werk:

  • nicht die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB),

  • nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist (§ 633 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB),

  • oder gegen anerkannte Regeln der Technik verstößt.

Beispiele:

  • Risse in der Fassade oder feuchte Wände bei einem Bauvorhaben

  • Software, die wichtige Funktionen nicht erfüllt

  • Handwerksleistungen mit sichtbaren oder verdeckten Ausführungsmängeln

Auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Planungsfehler können als Mängel gelten.

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Welche Ansprüche hat der Auftraggeber bei Mängeln?

Bei einem mangelhaften Werk hat der Auftraggeber folgende Rechte (§ 634 BGB):

  1. Nacherfüllung verlangen (§ 635 BGB):
    – Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werks
    – Der Unternehmer trägt die Kosten

  2. Selbstvornahme mit Kostenerstattung (§ 637 BGB):
    – Bei erfolgloser Fristsetzung kann der Auftraggeber den Mangel selbst beheben lassen

  3. Minderung (§ 638 BGB):
    – Wenn Nacherfüllung verweigert oder fehlgeschlagen ist

  4. Rücktritt vom Vertrag (§ 636 BGB):
    – Bei erheblichen Mängeln und erfolgloser Fristsetzung

  5. Schadensersatz (§§ 636, 280 ff. BGB):
    – Bei schuldhafter Pflichtverletzung (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Achtung: Die Fristsetzung ist fast immer Voraussetzung – außer sie ist entbehrlich (z. B. bei Verweigerung der Nachbesserung).

Wie lange gelten Mängelrechte beim Werkvertrag?

Die Verjährung richtet sich nach § 634a BGB:

  • 2 Jahre bei normalen Werkleistungen

  • 5 Jahre bei Bauwerken oder werkvertraglichen Leistungen an Bauwerken

  • 3 Jahre bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§ 195, § 199 BGB)

Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werks. Achtung: Wird die Abnahme hinausgezögert, verschiebt sich auch der Verjährungsbeginn.

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Was tun bei verweigerter Nachbesserung oder Streit über Mängel?

Typische Konflikte:

  • Der Unternehmer bestreitet das Vorliegen eines Mangels

  • Die Nachbesserung ist unzureichend oder führt zu neuen Mängeln

  • Der Auftraggeber setzt keine oder zu kurze Frist zur Nachbesserung

  • Es besteht Uneinigkeit über die Höhe der Minderung

Unsere Kanzlei:

  • bewertet technische und rechtliche Mängel

  • erstellt rechtssichere Fristsetzungen

  • sichert Ihre Rechte durch Gutachten, Beweissicherung und Kommunikation mit dem Unternehmer

  • vertritt Sie konsequent bei der Durchsetzung von Minderungs-, Rücktritts- oder Schadensersatzansprüchen

Wie sichern Sie Ihre Mängelrechte effektiv?

  • Dokumentieren Sie alle Mängel detailliert – mit Fotos, Berichten, Zeugen

  • Setzen Sie dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nachbesserung – schriftlich

  • Verzichten Sie nicht vorschnell auf die Abnahme – sie setzt Fristen in Gang

  • Ziehen Sie im Zweifel frühzeitig juristischen Beistand hinzu

  • Lassen Sie die Mängel fachlich beurteilen – z. B. durch einen Bausachverständigen

Klare Antworten auf Ihre Rechtsfragen

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – in der Regel ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung Voraussetzung für Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz (§ 636 BGB).
Dann prüfen wir Ihre Beweismittel und sichern Ihre Ansprüche ggf. durch Beweissicherung oder Sachverständigengutachten ab.
Nein – der Rücktritt ist nur bei erheblichen Mängeln zulässig (§ 323 Abs. 5 BGB analog).

Ihre Kanzlei für Mängelrechte im Werkvertragsrecht

Ob Privatperson, Bauträger oder Handwerksbetrieb – wir vertreten Auftraggeber bei der Geltendmachung von Mängelrechten. Unsere Leistungen:

  • Prüfung der Mangelhaftigkeit und Rechtslage

  • Fristsetzung und Durchsetzung von Nacherfüllungsansprüchen

  • Berechnung und Geltendmachung von Minderung oder Schadenersatz

  • Gerichtliche Vertretung bei Auseinandersetzungen rund um Werkmängel

Verlassen Sie sich auf unsere Expertise im Werkvertragsrecht – rechtssicher, durchsetzungsstark und praxisnah.

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