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Was ist ein Meineid nach § 154 StGB?

Ein Meineid liegt vor, wenn jemand unter Eid vorsätzlich eine falsche Aussage macht. Voraussetzungen:

  • Eidliche Vernehmung vor einer zur Eidesabnahme befugten Stelle (z. B. Gericht, Notar)

  • Wissentlich falsche Aussage – der Aussagende weiß, dass seine Aussage objektiv falsch ist

  • Vorsatz – also bewusstes Lügen unter Eid

  • Aussage muss für das Verfahren erheblich sein (nicht jede Nebensächlichkeit genügt)

Typische Konstellationen:

  • Zeuge oder Partei lügt vor Gericht unter Eid

  • Sachverständiger gibt falsches Gutachten unter Eid ab

  • Unwahre eidesstattliche Versicherung mit strafrechtlicher Relevanz (ggf. auch § 156 StGB)

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Welche Strafen drohen bei einem Meineid?

Der Meineid zählt zu den schwersten Aussagedelikten und wird hart bestraft:

  • Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr, in besonders schweren Fällen deutlich mehr (§ 154 StGB)

  • Keine Geldstrafe möglich – Mindeststrafe 1 Jahr

  • Eintragung ins Führungszeugnis

  • Verlust von Beamtenstatus oder öffentlichen Ämtern bei Verurteilung

  • Ggf. zivilrechtliche Folgen, z. B. Haftung für Schäden, Wiederaufnahmeverfahren bei Urteilsbeeinflussung

Wir streben an, den Tatbestand zu entkräften oder das Strafmaß durch Einlassung, Einsicht oder Verfahrensgestaltung zu mildern.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Meineids ab?

  1. Erkenntnis über die Unwahrheit der Aussage – oft durch Widersprüche oder Beweismittel

  2. Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft

  3. Vernehmung der beschuldigten Person und Zeugen

  4. Analyse von Protokollen, Mitschriften, Beweismitteln und Eidesbelehrung

  5. Abschluss durch:
    – Einstellung des Verfahrens bei fehlendem Vorsatz
    – Anklage und Hauptverhandlung, ggf. mit Beweisaufnahme
    – Urteil mit hoher Strafandrohung bei Verurteilung

Wir verteidigen Ihre Aussage konsequent – mit Sachkunde und einer durchdachten Verfahrensstrategie.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Meineids verteidigen?

Zentrale Verteidigungspunkte sind Vorsatz und Eidesrelevanz:

  • Kein Vorsatz – Aussage war zwar falsch, aber nicht bewusst gelogen

  • Erinnerungslücken oder Irrtum – kein strafbarer Meineid

  • Unklare Fragestellung oder Missverständnis in der Vernehmung

  • Keine erheblich falsche Aussage – Bagatelle ohne Verfahrensrelevanz

  • Fehlende ordnungsgemäße Eidesbelehrung oder formale Fehler

Wir prüfen Wortlaut, Vernehmungsumstände, Motivation und Kontext – und verteidigen Sie differenziert und diskret.

Was sollten Sie bei einem Meineid-Vorwurf beachten?

  • Schweigen Sie gegenüber Polizei oder Gericht – Aussage nur über Ihren Anwalt

  • Lassen Sie Protokolle und Vernehmung genau prüfen

  • Dokumentieren Sie frühere Aussagen oder Erinnerungsgrundlagen

  • Vermeiden Sie Rechtfertigungen oder Spekulationen im Vorfeld

  • Nehmen Sie den Vorwurf ernst – wegen der hohen Strafandrohung

Unsere Kanzlei hilft Ihnen, professionell zu reagieren und Ihre Glaubwürdigkeit zu schützen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – nur bewusst falsche Aussagen unter Eid sind strafbar. Ein Irrtum oder Erinnerungslücke reicht nicht aus.
Die Strafe beim Meineid ist deutlich höher. § 153 betrifft falsche Aussagen ohne Eid, z. B. in Zeugenvernehmungen ohne Eidesleistung.
Nicht sofort – aber der Meineid ist ein Verbrechenstatbestand. Frühzeitige anwaltliche Vertretung ist dringend empfohlen.

Warum Sie sich bei einem Vorwurf wegen Meineid an uns wenden sollten

Strafverfahren wegen falscher Eidesleistung sind komplex und reputationsgefährdend. Unsere Kanzlei:

  • prüft Aussageprotokolle, Kontext und Vernehmungssituation detailliert

  • verteidigt Sie professionell im Ermittlungs- und Gerichtsverfahren

  • arbeitet mit Aussagepsychologen und Vernehmungssachverständigen zusammen

  • berät diskret bei drohendem Beamtenverlust, Berufs- oder Disziplinarfolgen

  • setzt auf glaubwürdige Verteidigung – nicht auf Leugnung, sondern auf Substanz

Vertrauen Sie auf klare Strafverteidigung – auch in schwierigen Verfahren.

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