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Was zählt rechtlich als Mord im Sinne von § 211 StGB?

Ein Mord nach § 211 StGB liegt vor, wenn jemand einen Menschen vorsätzlich tötet und dabei mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllt:

1. Mordmerkmale der Tatbegehung (objektiv):

  • Heimtücke: Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers

  • Grausamkeit: besonders qualvoller, schmerzhafter Tod

  • gemeingefährliche Mittel: z. B. Explosion, Feuer, Gift

2. Mordmerkmale der Tätermotivation (subjektiv):

  • Mordlust

  • Befriedigung des Geschlechtstriebs

  • Habgier

  • niedrige Beweggründe (z. B. Eifersucht, Rache, Rassismus)

3. Weitere Merkmale:

  • Verdeckungsabsicht: z. B. zur Verhinderung der Aufdeckung einer anderen Straftat

  • Ermöglichungsabsicht: z. B. um eine Tatbegehung zu erleichtern

Diese Merkmale entscheiden darüber, ob lebenslange Freiheitsstrafe zwingend verhängt werden muss.

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Welche Strafen drohen bei Mord?

Mord ist ein sogenanntes Verbrechen mit zwingender Strafandrohung:

  • Lebenslange Freiheitsstrafe (§ 211 StGB) – keine Möglichkeit einer milderen Strafe

  • Besondere Schwere der Schuld kann zur Verlängerung der Mindestverbüßungszeit über 15 Jahre hinaus führen

  • Ggf. anschließende Sicherungsverwahrung, insbesondere bei Wiederholungsgefahr

  • Berufsrechtliche, aufenthaltsrechtliche und soziale Folgen

Eine Verurteilung wegen Mordes ist für den weiteren Lebensweg tiefgreifend – entsprechend sorgfältig und engagiert muss die Verteidigung erfolgen.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Mordverdachts ab?

  1. Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft (oft unter Leitung eines besonderen Dezernats)

  2. Festnahme, ggf. Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht

  3. Tatortanalyse, Spurensicherung, Obduktion, forensische Gutachten

  4. Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen und Beschuldigten

  5. Anklageerhebung und Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht

  6. Urteil und ggf. Revision zum Bundesgerichtshof (BGH)

Wir stehen Ihnen vom ersten Verdacht an zur Seite – mit klarer Strategie und professioneller Verteidigung.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Mordes verteidigen?

Die Verteidigung bei Mordvorwürfen ist anspruchsvoll – mögliche Strategien:

  • Abgrenzung zum Totschlag: Mordmerkmale nicht erfüllt oder nicht beweisbar

  • Kein Vorsatz / Notwehrsituation / Affekttat

  • Aussage gegen Aussage / keine objektiven Beweise

  • Unklare Täterschaft oder Verdeckungsabsicht

  • Fehler in Gutachten, Ermittlungsverfahren oder Beweissicherung

Wir prüfen akribisch Tatabläufe, Zeugen, Beweismittel und Gutachten – um unberechtigte Mordvorwürfe abzuwehren oder strafmildernde Umstände durchzusetzen.

 

Was sollten Sie bei einem Vorwurf wegen Mord beachten?

  • Keine Aussage ohne Verteidiger – Schweigen ist Ihr gutes Recht

  • Beantragen Sie frühzeitig Akteneinsicht – über Ihre Anwältin / Ihren Anwalt

  • Vermeiden Sie Gespräche mit Mitgefangenen oder Presse – diese können gegen Sie verwendet werden

  • Dokumentieren Sie entlastende Umstände und Zeugen

  • Wählen Sie spezialisierte Strafverteidigung – auch in der Untersuchungshaft

Wir beraten Sie auch in schwierigen und öffentlichkeitswirksamen Verfahren – mit Diskretion, Erfahrung und Durchsetzungsstärke.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Totschlag (§ 212 StGB) ist die vorsätzliche Tötung ohne Mordmerkmale. Mord (§ 211 StGB) setzt mindestens ein qualifizierendes Merkmal voraus – z. B. Heimtücke, Habgier, Grausamkeit.
Nein – bei Mord ist lebenslange Freiheitsstrafe zwingend. Jedoch kann durch kluge Verteidigung der Vorwurf auf Totschlag reduziert werden.
Dann kann die Mindestverbüßungszeit von 15 Jahren überschritten werden. Es ist also eine spätere Haftentlassung erschwert.

Warum Sie sich bei Mordvorwürfen an uns wenden sollten

Als Strafverteidiger:innen mit Erfahrung im Schwurgericht und in Kapitalstrafsachen bieten wir:

  • Verteidigung in Mord- und Totschlagsverfahren vor allen deutschen Gerichten

  • Zusammenarbeit mit forensischen Gutachtern und Kriminaltechnikern

  • Umfassende Analyse der Mordmerkmale und Tatvoraussetzungen

  • Diskrete Begleitung bei Haftprüfung, Hauptverhandlung und Revision

  • Zielgerichtete Strategie: Tatvermeidung beweisen oder Strafmaß senken

Wir verteidigen Sie – auch wenn der Vorwurf schwer wiegt.

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