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Was genau gilt als Nötigung nach § 240 StGB?

Der Tatbestand der Nötigung ist in § 240 StGB geregelt. Strafbar ist:

  • Das Erzwingen eines bestimmten Verhaltens, Duldens oder Unterlassens

  • mittels Gewalt (z. B. körperlicher Übergriff, Einsperren, Festhalten)

  • oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel (z. B. Kündigung, Anzeige, Rufschädigung)

Zusätzlich muss die Handlung verwerflich sein, d. h. sittenwidrig im Sinne der Gesamtwürdigung von Zweck, Mittel und Auswirkung.

Beispiele:

  • Erzwingen einer Zahlung durch Androhung körperlicher Gewalt

  • Verhindern einer Ausfahrt im Straßenverkehr („Verkehrsnötigung“)

  • Drohung mit Kündigung oder Anzeige, um privaten Vorteil zu erzwingen

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Welche Strafen drohen bei Nötigung?

Die Strafe richtet sich nach Schwere der Tat und den Begleitumständen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

  • In besonders schweren Fällen (z. B. Nötigung mit Waffe, zur sexuellen Handlung): bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe

  • Bei „Verkehrsnötigung“ drohen zusätzlich: Fahrerlaubnisentzug, Sperrfristen, Punkte in Flensburg

  • Eintragung im Führungszeugnis bei Geldstrafe über 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe über 3 Monate

Wir setzen alles daran, Verfahren frühzeitig zu klären oder mögliche Folgen zu begrenzen.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Nötigung ab?

  1. Anzeige durch Betroffene oder Dritte

  2. Ermittlungen der Polizei / Vernehmung von Beschuldigten und Zeugen

  3. Beweissicherung: z. B. Chatverläufe, Videoaufnahmen, ärztliche Atteste

  4. Stellungnahme durch Beschuldigte – über Anwalt empfohlen

  5. Abschluss des Verfahrens durch:
    – Einstellung (ggf. gegen Auflage)
    – Strafbefehl oder Anklage
    – Hauptverhandlung und Urteil

Wir begleiten Sie in jedem Verfahrensabschnitt – lösungsorientiert, diskret und kompetent.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Nötigung verteidigen?

Nicht jede Drohung oder Druckausübung ist automatisch strafbar – mögliche Verteidigungsansätze:

  • Keine Gewalt oder keine Drohung mit empfindlichem Übel

  • Kein verwerflicher Zweck / legitimes Ziel (z. B. Geltendmachung berechtigter Forderung)

  • Keine Kausalität zwischen Drohung und Handlung des Opfers

  • Missverständnis oder Fehlinterpretation einer Aussage

  • Unklare Beweislage – Aussage gegen Aussage

Wir analysieren die Umstände im Detail und entwickeln eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Was sollten Sie bei einer Anzeige wegen Nötigung beachten?

  • Keine Aussage ohne anwaltliche Beratung – auch bei Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht

  • Sammeln Sie entlastende Beweismittel: z. B. Nachrichten, Zeugen, Videos

  • Lassen Sie rechtlich prüfen, ob die angebliche Drohung tatsächlich ein „empfindliches Übel“ darstellt

  • Reagieren Sie besonnen auf Vorwürfe – keine Rechtfertigung über Dritte oder soziale Medien

  • Prüfen Sie eine mögliche Gegenanzeige bei Falschverdächtigung (§ 164 StGB)

Wir helfen Ihnen, Ihr Verhalten juristisch richtig einzuordnen – und Ihre Rechte zu wahren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nur wenn sie unrechtmäßig erfolgt, z. B. zur Durchsetzung privater Vorteile. Bei berechtigten arbeitsrechtlichen Maßnahmen liegt keine Nötigung vor.
Ein Übel, das geeignet ist, eine Person ernstlich unter Druck zu setzen – z. B. Gewaltandrohung, Existenzbedrohung, beruflicher Ruin.
Ja – bereits eine einzelne Handlung kann ausreichen, wenn sie die Voraussetzungen des § 240 StGB erfüllt.

Warum Sie sich bei Nötigungsvorwürfen an uns wenden sollten

Unsere Kanzlei ist erfahren in der Verteidigung bei Nötigungs- und Gewaltdelikten. Wir:

  • prüfen exakt, ob der Tatbestand nach § 240 StGB erfüllt ist

  • analysieren die Beweislage, Aussagequalität und Motivlagen

  • vertreten Sie im Ermittlungsverfahren, bei Strafbefehl oder vor Gericht

  • setzen auf Deeskalation und Verfahrenseinstellung – wo möglich

  • vertreten auch Betroffene von Nötigung im Rahmen von Strafantrag oder Nebenklage

Verlassen Sie sich auf rechtssichere, lösungsorientierte Strafverteidigung – von Anfang an.

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