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Was versteht man unter einer ordentlichen Kündigung?

Eine ordentliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis fristgerecht und unterliegt je nach Fall dem allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz. Merkmale:

  • Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfrist

  • Sie bedarf keiner besonderen Begründung, wenn das KSchG nicht greift

  • Bei Kündigungsschutz: nur mit sozial gerechtfertigtem Grund (§ 1 KSchG)

  • Es gelten gesetzliche (§ 622 BGB), tarifliche oder vertragliche Fristen

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) – eine E-Mail oder mündliche Erklärung ist unwirksam.

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Was passiert bei einer ordentlichen Kündigung?

Die ordentliche Kündigung führt – bei Wirksamkeit – zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der Kündigungsfrist. Weitere Folgen:

  • Anspruch auf Arbeitslosengeld (aber: ggf. Sperrzeit bei Eigenkündigung oder Pflichtverstoß)

  • Urlaubs- und Zeugnisausgleich

  • Ggf. Abfindung, z. B. durch gerichtlichen Vergleich

  • Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage: 3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG)

Wir beraten Sie dazu, ob die Kündigung rechtlich angreifbar ist – und wie Sie Ihre Ansprüche sichern können.

Wie läuft eine Auseinandersetzung nach ordentlicher Kündigung ab?

Nach Zugang der Kündigung gilt:

  • Klagefrist: 3 Wochen – danach ist die Kündigung in der Regel wirksam

  • Klageziel: Feststellung, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat

  • Typischer Ablauf:
    – Gütetermin vor dem Arbeitsgericht
    – Kammertermin mit Beweisaufnahme
    – Vergleich (mit Abfindung) oder Urteil

Unsere Kanzlei begleitet Sie durch das gesamte Verfahren – strategisch, erfahren und zielgerichtet.

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Wie kann man sich gegen eine ordentliche Kündigung wehren?

Die beste Verteidigung hängt vom Einzelfall ab – wir prüfen z. B.:

  • Fehlende Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung

  • Unverhältnismäßigkeit bei personen- oder verhaltensbedingter Kündigung

  • Formmängel (z. B. keine Schriftform)

  • Verstoß gegen Sonderkündigungsschutz

  • Diskriminierungsverbot (AGG)

Wir entwickeln für Sie eine individuelle Strategie – zur Weiterbeschäftigung oder für eine angemessene Abfindung.

Was sollten Sie nach einer ordentlichen Kündigung tun?

  • Notieren Sie den Tag des Zugangs – entscheidend für Fristen

  • Lassen Sie die Kündigung umgehend prüfen – binnen 3 Wochen

  • Melden Sie sich unverzüglich arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit

  • Dokumentieren Sie alle relevanten Umstände (z. B. Krankmeldung, Gesprächsprotokolle)

  • Vermeiden Sie voreilige Unterschriften, z. B. unter Aufhebungsverträge

Wir prüfen Ihre Rechte, übernehmen die Fristenkontrolle und setzen Ihre Ansprüche durch.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – wenn das KSchG greift (mehr als 10 Mitarbeiter und mehr als 6 Monate im Betrieb), braucht es einen Kündigungsgrund.
Die ordentliche Kündigung erfolgt fristgerecht, die außerordentliche (fristlose) nur bei schwerwiegendem Pflichtverstoß.

Die gesetzliche Frist beträgt mind. 4 Wochen zum 15. oder Monatsende (§ 622 BGB) – sie verlängert sich mit der Betriebszugehörigkeit.

Warum Sie sich bei einer ordentlichen Kündigung an uns wenden sollten

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Kündigungsschutz und Arbeitsrecht. Wir:

  • prüfen Ihre Kündigung schnell und fundiert

  • vertreten Sie kompetent vor dem Arbeitsgericht

  • verhandeln faire Abfindungen und Zeugnisse

  • beraten zu Sozialversicherungsfolgen und Sperrzeiten

  • begleiten Sie durch den gesamten Konflikt – sachlich, entschlossen und lösungsorientiert

Ob Anfechtung oder Vergleich – wir stehen an Ihrer Seite.

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