Inhaltsverzeichnis

Welche Ansprüche haben Betroffene bei Diskriminierung?

Wer im Sinne des AGG diskriminiert wurde, kann folgende Ansprüche geltend machen:

  • Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG): bei immaterieller Benachteiligung (z. B. Ablehnung wegen Geschlechts oder Religion)
    – Höhe: bis zu 3 Monatsgehälter (bei Bewerbern), bei schwerwiegenden Verstößen auch mehr

  • Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG): bei nachweisbarem materiellen Schaden (z. B. entgangener Lohn, Umzugskosten)

  • Verweigerung der Arbeitsleistung (§ 14 AGG): Beschäftigte dürfen Arbeit verweigern, wenn der Arbeitgeber keine Schutzmaßnahmen trifft

  • Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Maßnahme: z. B. bei diskriminierender Kündigung oder Versetzung

Wichtig: Die Geltendmachung muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich erfolgen (§ 15 Abs. 4 AGG).

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Welche Diskriminierungstatbestände sind rechtlich relevant?

Das AGG schützt Beschäftigte vor Benachteiligung aus folgenden Gründen (§ 1 AGG):

  • ethnische Herkunft oder „Rasse“

  • Geschlecht

  • Religion oder Weltanschauung

  • Behinderung

  • Alter

  • sexuelle Identität

Diskriminierung kann sich z. B. auf Bewerbung, Einstellung, Vergütung, Beförderung oder Kündigung beziehen. Auch Belästigungen und Mobbing am Arbeitsplatz fallen darunter. Arbeitgeber sind verpflichtet, Diskriminierungen zu verhindern und auf Beschwerden umgehend zu reagieren.

Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen gegen das AGG?

  1. Diskriminierung im Arbeitsverhältnis hat insbesondere folgende Konsequenzen:

    • Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG): bei immaterieller Benachteiligung – z. B. Ablehnung aus rassistischen oder sexistischen Gründen

    • Schadensersatz (§ 15 Abs. 1 AGG): bei materiellen Folgen – z. B. entgangenes Gehalt, Bewerbungs- oder Umzugskosten

    • Unwirksamkeit arbeitsrechtlicher Maßnahmen (z. B. Kündigung, Versetzung), wenn diskriminierend motiviert

    • Verzugszinsen und Prozesskosten im Fall einer erfolgreichen Klage

    • Interne Disziplinarmaßnahmen, z. B. gegen Führungskräfte oder Kollegen

    Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Einzelfall, Schwere des Verstoßes und Wiederholungsgefahr.

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Wie verläuft das Verfahren bei Diskriminierung?

  1. Dokumentation: Betroffene sollten alle Vorfälle genau festhalten – inklusive Zeugen, E-Mails oder sonstiger Belege

  2. Interne Beschwerde (§ 13 AGG): beim Arbeitgeber oder der zuständigen Stelle

  3. Geltendmachung der Ansprüche (§ 15 Abs. 4 AGG): schriftlich innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntwerden

  4. Klage zum Arbeitsgericht (§ 61b ArbGG): innerhalb von 3 Monaten, wenn keine Einigung erzielt wird

Wir begleiten Betroffene rechtlich fundiert durch alle Verfahrensstufen – von der Erstberatung bis zur Prozessvertretung.

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Diskriminierungsfall?

  • Arbeitgeber sind verpflichtet:

    • Diskriminierungsfreie Arbeitsbedingungen sicherzustellen

    • Beschwerden ernst zu nehmen und unverzüglich zu prüfen

    • Gegenmaßnahmen einzuleiten – z. B. Versetzung, Abmahnung oder Kündigung von Tätern

    • AGG-konforme Stellenausschreibungen zu veröffentlichen

    • Beweislastumkehr zu beachten (§ 22 AGG): Arbeitgeber müssen im Streitfall beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag

    Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nicht nur zur Haftung führen, sondern auch erhebliche Imageschäden nach sich ziehen.

    Arbeitgeber sind verpflichtet:

    • Diskriminierungsfreie Arbeitsbedingungen sicherzustellen

    • Beschwerden ernst zu nehmen und unverzüglich zu prüfen

    • Gegenmaßnahmen einzuleiten – z. B. Versetzung, Abmahnung oder Kündigung von Tätern

    • AGG-konforme Stellenausschreibungen zu veröffentlichen

    • Beweislastumkehr zu beachten (§ 22 AGG): Arbeitgeber müssen im Streitfall beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag

    Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann nicht nur zur Haftung führen, sondern auch erhebliche Imageschäden nach sich ziehen.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nein – Indizien reichen aus. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass keine Diskriminierung vorlag (§ 22 AGG).

Innerhalb von 2 Monaten schriftlich geltend machen (§ 15 Abs. 4 AGG), ggf. Klage innerhalb von 3 Monaten nach Ablehnung.

Ja – auch nicht eingestellte Bewerber sind vom AGG geschützt und können bis zu 3 Monatsgehälter fordern (§ 15 Abs. 2 AGG).

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  • Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach dem AGG

  • Prozessvertretung bei Klage auf Entschädigung oder Schadensersatz

  • Beratung zu AGG-gerechter Vertrags- und Personalpolitik

  • Unterstützung bei internen Verfahren und Beschwerdeprozessen

  • Durchführung von AGG-Schulungen für HR, Führungskräfte und Teams

  • Entwicklung unternehmensinterner Richtlinien gegen Diskriminierung

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Artikel zum Thema Diskriminierung am Arbeitsplatz – Diese Rechtsfolgen drohen und so läuft das Verfahren

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