Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Ihre Rechte bei Strafanzeige oder Vorladung
Ihre Rechte bei Strafanzeige oder Vorladung
Wann ist eine sexuelle Handlung strafbar?
Das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung ist durch § 177 StGB umfassend geschützt. Strafbar ist jede sexuelle Handlung, die gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen wird – unabhängig davon, ob Gewalt angewendet wird oder nicht. Seit der Reform des Sexualstrafrechts 2016 gilt: Nein heißt Nein – allein das Missachten eines erkennbaren oder ausdrücklich geäußerten Willens reicht für die Strafbarkeit. Bei Gewalt, Drohung oder Ausnutzung einer schutzlosen Lage verschärft sich die Strafandrohung bis hin zur Vergewaltigung. Unsere Kanzlei begleitet Sie mit Diskretion und Entschlossenheit – ob als Beschuldigte:r oder als betroffene Person.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung nach § 177 StGB?
§ 177 StGB erfasst mehrere Fallgruppen:
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Sexuelle Handlung gegen erkennbaren Willen (Abs. 1): z. B. Ignorieren von Nein, Zurückstoßen, Weinen
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Ausnutzung einer schutzlosen Lage: z. B. Bewusstlosigkeit, Angststarre, körperliche Unterlegenheit
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Anwendung von Gewalt oder Drohung mit erheblichem Übel
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Vergewaltigung (Abs. 6): insbesondere bei Eindringen in Körperöffnungen
Der Strafrahmen richtet sich nach Schwere, Intensität, Wiederholung und Beteiligung mehrerer Personen. Auch versuchte Taten sind strafbar.
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Welche Strafen drohen bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung?
Die gesetzlichen Strafen sind hoch angesetzt:
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Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1–5 StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren
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Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren
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In besonders schweren Fällen (z. B. mit Waffe, durch mehrere Täter): nicht unter 3 oder 5 Jahren
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Eintragung im Führungszeugnis
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Sexualstrafregistereintrag (BZR)
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Ggf. Sicherungsverwahrung, Berufsverbote oder aufenthaltsrechtliche Folgen
Wir prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist – oder ob eine Einstellung oder strafmildernde Lösung möglich ist.
Wie läuft ein Strafverfahren nach § 177 StGB ab?
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Strafanzeige durch Betroffene oder Dritte
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Einleitung des Ermittlungsverfahrens, ggf. mit Untersuchungshaft
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Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, ärztliche Befunde, Spurenanalyse
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Aussage gegen Aussage – häufige Konstellation in Sexualdelikten
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Abschluss des Verfahrens durch:
– Einstellung mangels Tatnachweis
– Strafbefehl oder Anklage
– Hauptverhandlung und Urteil
Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren – diskret, strukturiert und mit rechtlicher Präzision.
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Wie kann man sich gegen den Vorwurf sexueller Nötigung verteidigen?
Sexualstrafverfahren erfordern eine besonders differenzierte Verteidigung – mögliche Ansätze:
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Einvernehmlichkeit – z. B. durch Chatverläufe, Zeugen, Verhalten vor/nach der Tat
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Kein Vorsatz erkennbar – Missverständnis, falsche Interpretation der Situation
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Widersprüche in Aussage der betroffenen Person
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Fehlende Beweise für Gewalt oder Drohung
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Falschbeschuldigung / Motivation aus anderen Gründen (z. B. Sorgerechtsstreit)
Wir werten Beweismittel aus, stellen Anträge auf Gutachten (z. B. Aussagepsychologie) und schützen Ihre prozessualen Rechte.
Was sollten Sie bei einem Vorwurf nach § 177 StGB beachten?
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Keine Aussage gegenüber Polizei oder Justiz ohne anwaltliche Beratung
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Sammeln Sie entlastende Beweise (z. B. Nachrichten, Zeugen)
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Vermeiden Sie Kontakt zur Gegenseite – auch über Dritte oder Social Media
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Bewahren Sie Ruhe – auch bei öffentlichem Druck oder familiärer Belastung
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Sichern Sie medizinische oder psychologische Dokumente, falls Sie selbst betroffen sind
Unsere Kanzlei bietet Ihnen in solchen Verfahren erfahrene, diskrete und durchsetzungsstarke Unterstützung.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen sexueller Nötigung und Vergewaltigung?
Ist ein Verfahren auch ohne Gewaltnachweis möglich?
Kann ich mich gegen eine Falschbeschuldigung wehren?

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Warum Sie sich bei Vorwürfen nach § 177 StGB an uns wenden sollten
Sexualstrafrecht verlangt höchste juristische Sorgfalt und menschliches Feingefühl. Unsere Kanzlei:
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übernimmt Verteidigung in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen § 177 StGB
-
kennt Aussagekonstellationen und psychologische Belastungssituationen
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arbeitet mit forensischen und aussagepsychologischen Sachverständigen
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berät auch Betroffene zu Strafantrag, Nebenklage und Opferrechten
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schützt Ihre Rechte – im Gerichtssaal wie im gesellschaftlichen Umfeld
Wir stehen Ihnen zur Seite – klar, erfahren und konsequent.
