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Was gilt als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung nach § 177 StGB?

§ 177 StGB erfasst mehrere Fallgruppen:

  • Sexuelle Handlung gegen erkennbaren Willen (Abs. 1): z. B. Ignorieren von Nein, Zurückstoßen, Weinen

  • Ausnutzung einer schutzlosen Lage: z. B. Bewusstlosigkeit, Angststarre, körperliche Unterlegenheit

  • Anwendung von Gewalt oder Drohung mit erheblichem Übel

  • Vergewaltigung (Abs. 6): insbesondere bei Eindringen in Körperöffnungen

Der Strafrahmen richtet sich nach Schwere, Intensität, Wiederholung und Beteiligung mehrerer Personen. Auch versuchte Taten sind strafbar.

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Welche Strafen drohen bei sexueller Nötigung oder Vergewaltigung?

Die gesetzlichen Strafen sind hoch angesetzt:

  • Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1–5 StGB): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren

  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren

  • In besonders schweren Fällen (z. B. mit Waffe, durch mehrere Täter): nicht unter 3 oder 5 Jahren

  • Eintragung im Führungszeugnis

  • Sexualstrafregistereintrag (BZR)

  • Ggf. Sicherungsverwahrung, Berufsverbote oder aufenthaltsrechtliche Folgen

Wir prüfen, ob der Vorwurf gerechtfertigt ist – oder ob eine Einstellung oder strafmildernde Lösung möglich ist.

Wie läuft ein Strafverfahren nach § 177 StGB ab?

  1. Strafanzeige durch Betroffene oder Dritte

  2. Einleitung des Ermittlungsverfahrens, ggf. mit Untersuchungshaft

  3. Vernehmung von Beteiligten, Zeugen, ärztliche Befunde, Spurenanalyse

  4. Aussage gegen Aussage – häufige Konstellation in Sexualdelikten

  5. Abschluss des Verfahrens durch:
    – Einstellung mangels Tatnachweis
    – Strafbefehl oder Anklage
    – Hauptverhandlung und Urteil

Wir begleiten Sie durch das gesamte Verfahren – diskret, strukturiert und mit rechtlicher Präzision.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf sexueller Nötigung verteidigen?

Sexualstrafverfahren erfordern eine besonders differenzierte Verteidigung – mögliche Ansätze:

  • Einvernehmlichkeit – z. B. durch Chatverläufe, Zeugen, Verhalten vor/nach der Tat

  • Kein Vorsatz erkennbar – Missverständnis, falsche Interpretation der Situation

  • Widersprüche in Aussage der betroffenen Person

  • Fehlende Beweise für Gewalt oder Drohung

  • Falschbeschuldigung / Motivation aus anderen Gründen (z. B. Sorgerechtsstreit)

Wir werten Beweismittel aus, stellen Anträge auf Gutachten (z. B. Aussagepsychologie) und schützen Ihre prozessualen Rechte.

Was sollten Sie bei einem Vorwurf nach § 177 StGB beachten?

  • Keine Aussage gegenüber Polizei oder Justiz ohne anwaltliche Beratung

  • Sammeln Sie entlastende Beweise (z. B. Nachrichten, Zeugen)

  • Vermeiden Sie Kontakt zur Gegenseite – auch über Dritte oder Social Media

  • Bewahren Sie Ruhe – auch bei öffentlichem Druck oder familiärer Belastung

  • Sichern Sie medizinische oder psychologische Dokumente, falls Sie selbst betroffen sind

Unsere Kanzlei bietet Ihnen in solchen Verfahren erfahrene, diskrete und durchsetzungsstarke Unterstützung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB) liegt insbesondere bei körperlichem Eindringen vor. Sexuelle Nötigung umfasst auch andere Handlungen gegen den Willen.
Ja – allein das Missachten eines erkennbaren Willens reicht nach der Reform von 2016 aus (§ 177 Abs. 1).
Ja – mit einer professionellen Strafverteidigung und ggf. einer Gegenanzeige wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB).

Warum Sie sich bei Vorwürfen nach § 177 StGB an uns wenden sollten

Sexualstrafrecht verlangt höchste juristische Sorgfalt und menschliches Feingefühl. Unsere Kanzlei:

  • übernimmt Verteidigung in Ermittlungs- und Hauptverfahren wegen § 177 StGB

  • kennt Aussagekonstellationen und psychologische Belastungssituationen

  • arbeitet mit forensischen und aussagepsychologischen Sachverständigen

  • berät auch Betroffene zu Strafantrag, Nebenklage und Opferrechten

  • schützt Ihre Rechte – im Gerichtssaal wie im gesellschaftlichen Umfeld

Wir stehen Ihnen zur Seite – klar, erfahren und konsequent.

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