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Was gilt als Strafvereitelung nach § 258 StGB?

Strafbar ist, wer absichtlich oder wissentlich verhindert, dass eine andere oder auch sich selbst wegen einer Straftat:

  • verfolgt wird (z. B. durch Ermittlungsbehinderung),

  • verurteilt wird (z. B. durch gezielte Falschaussage), oder

  • bestraft oder sanktioniert wird (z. B. Fluchthilfe bei Haftantritt, Zahlungsverhinderung bei Geldstrafe).

Beispiele:

  • Verstecken einer Person, gegen die ein Haftbefehl besteht

  • Vernichten oder Manipulieren von Beweismitteln

  • Täuschen über Identitäten oder Abläufe, um Ermittlungen zu stören

  • Rechtswidrige Einflussnahme auf Zeugen oder Behörden

Nicht strafbar ist dagegen die Strafvereitelung zugunsten naher Angehöriger (§ 258 Abs. 6 StGB) – hier greift ein persönlicher Strafaufhebungsgrund.

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Welche Strafen drohen bei Strafvereitelung?

Die Strafandrohung hängt vom Ausmaß der Vereitelung ab:

  • Grundtatbestand (§ 258 Abs. 1 StGB): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe

  • In besonders schweren Fällen (§ 258 Abs. 3): z. B. bei Amtsträgern im Missbrauch ihrer Stellung: bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe

  • Bei Vereitelung der Vollstreckung einer Strafe: Strafbarkeit auch bei Selbstbegünstigung (§ 258 Abs. 2)

  • Eintragung im Führungszeugnis möglich

  • Ggf. disziplinarrechtliche oder berufsrechtliche Folgen bei bestimmten Berufsgruppen (z. B. Beamte, Anwälte, Ärzte)

Wir setzen uns dafür ein, das Verfahren frühzeitig zu beeinflussen und gegebenenfalls eine Verfahrenseinstellung zu erreichen.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Strafvereitelung ab?

  1. Anzeige oder Hinweis durch Polizei, Justiz oder Dritte

  2. Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft

  3. Vernehmung der Beschuldigten und Zeugen, ggf. Auswertung von Kommunikationsdaten oder Akten

  4. Bewertung von Verhalten, Motivlage und Rechtskenntnis

  5. Verfahrensabschluss durch Einstellung, Strafbefehl oder Hauptverhandlung

Wir stehen Ihnen in allen Phasen zur Seite – diskret, strategisch und entschlossen.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Strafvereitelung verteidigen?

Verteidigungsmöglichkeiten richten sich nach Handlung, Rolle und Kenntnisstand:

  • Kein Vorsatz – keine bewusste Verhinderung der Strafverfolgung

  • Kein tatbestandsmäßiges Verhalten – etwa zulässiges Schweigen, keine Pflicht zur Mitwirkung

  • Zulässige Berufsausübung – z. B. Schweigerecht für Anwälte, Ärzte, Journalisten

  • Handeln zum Schutz naher Angehöriger – straflos nach § 258 Abs. 6 StGB

  • Verhältnismäßigkeit / Geringfügigkeit der Tat – Anlass für Einstellung nach § 153 StPO

Wir analysieren Ihre individuelle Situation und entwickeln eine fundierte Verteidigungsstrategie – mit Blick auf Entlastung und Verfahrensökonomie.

Was sollten Sie bei einem Ermittlungsverfahren wegen Strafvereitelung beachten?

  • Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung

  • Dokumentieren Sie Kommunikationsverläufe, Absichten und Vorgeschichte

  • Klären Sie, ob Sie zur Mitwirkung verpflichtet waren

  • Lassen Sie prüfen, ob Sie sich auf Schweigepflichten oder Angehörigenschutz berufen können

  • Vermeiden Sie rechtliche Laienhilfe oder verdeckte Maßnahmen ohne Beratung

Wir beraten diskret und professionell – auch bei hohem Risiko oder öffentlichen Verfahren.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nicht zwingend – bei nahen Angehörigen (z. B. Ehepartner, Kinder, Geschwister) ist Strafvereitelung straflos (§ 258 Abs. 6 StGB).
Nein – es gibt keine generelle Mitwirkungspflicht, außer Sie sind z. B. als Zeuge geladen oder Amtsträger in bestimmter Funktion.

Nur in bestimmten Fällen (z. B. § 138 StGB bei geplanten schweren Straftaten). Das bloße Schweigen ist nicht automatisch Strafvereitelung.

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  • prüft Sonderregelungen für Angehörige, Berufsgeheimnisträger oder Amtsträger

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