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Wie ist ein Tarifvertrag aufgebaut – und wo ist er geregelt?

Rechtsgrundlage ist das Tarifvertragsgesetz (TVG). Ein Tarifvertrag wird zwischen:

  • einer Gewerkschaft und

  • einem Arbeitgeberverband oder einem einzelnen Arbeitgeber geschlossen.

Es gibt verschiedene Arten von Tarifverträgen:

  • Manteltarifvertrag – regelt allgemeine Arbeitsbedingungen (z. B. Urlaub, Arbeitszeit, Zuschläge)

  • Lohn- oder Gehaltstarifvertrag – regelt Vergütungen, meist mit kurzer Laufzeit

  • Rahmentarifvertrag – z. B. Einstufungen, Tätigkeitsmerkmale

  • Firmentarifvertrag – speziell für ein einzelnes Unternehmen

Tarifverträge unterliegen der Tarifautonomie (Art. 9 Abs. 3 GG) – der Staat mischt sich nicht ein, solange keine gesetzlichen Grenzen verletzt werden.

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Wann gilt ein Tarifvertrag für ein Arbeitsverhältnis?

Ein Tarifvertrag gilt automatisch, wenn:

  • der Arbeitgeber tarifgebunden ist (Mitglied im Arbeitgeberverband oder selbst Partei)

  • der Arbeitnehmer Gewerkschaftsmitglied ist

Alternativen der Geltung:

  • Vertragliche Inbezugnahme: Der Tarifvertrag wird im Arbeitsvertrag erwähnt („es gilt der Tarifvertrag XYZ“)

  • Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG): Gilt dann für alle Unternehmen der Branche, auch ohne Mitgliedschaft

  • Betriebliche Übung: Wenn Tarifbedingungen regelmäßig freiwillig angewandt werden, können sie faktisch bindend werden

Tipp: Arbeitgeber sollten klar dokumentieren, ob und wie Tarifbindung besteht – z. B. in Arbeitsverträgen und Personalakten.

Was gilt bei Abweichungen zwischen Tarifvertrag und Arbeitsvertrag?

Grundsatz: Tarifrecht geht dem Arbeitsvertrag vor, wenn der Tarifvertrag wirksam und verbindlich ist.

  • Tarifvertrag kann Mindeststandards setzen – bessere Vereinbarungen im Arbeitsvertrag bleiben zulässig

  • Schlechtere Regelungen im Arbeitsvertrag sind unwirksam, wenn Tarifbindung besteht

  • Bei Beendigung der Tarifbindung (z. B. durch Verbandsaustritt): Nachwirkung des Tarifvertrags (§ 4 Abs. 5 TVG) bis zur neuen Regelung

In tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen ist eine tarifwidrige Abrede nichtig – z. B. bei zu geringer Vergütung.

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Welche Vorteile – und Risiken – bergen Tarifverträge?

Vorteile für Arbeitnehmer:

  • Transparente, rechtssichere Arbeitsbedingungen

  • Schutz vor Unterbezahlung oder Benachteiligung

  • Bessere Urlaubsregelungen, Zuschläge, Kündigungsfristen

Vorteile für Arbeitgeber:

  • Einheitliche Standards für Belegschaft

  • Planbarkeit und weniger Verhandlungsspielraum

  • Mitwirkung bei Tarifverhandlungen (über Verbände)

Risiken:

  • Geringerer Spielraum bei individuellen Vertragsverhandlungen

  • Komplexität bei Tarifwechseln oder Inkompatibilität verschiedener Tarifverträge

  • Nachwirkung bei Verbandsaustritt kann zur Kostenfalle werden

Wir beraten Arbeitgeber zur Tarifbindung, Austritt, Änderung und tariflichen Gestaltungsspielräumen.

Wie lange gelten Tarifverträge – und wie lassen sie sich kündigen?

  • Laufzeiten sind im Tarifvertrag festgelegt (meist 12–24 Monate für Vergütungstarifverträge, länger für Manteltarifverträge)

  • Kündigung durch Tarifparteien mit tariflicher oder gesetzlicher Frist (§ 3 TVG)

  • Nach Kündigung gilt der Tarifvertrag nach (§ 4 Abs. 5 TVG) nach, bis er ersetzt oder vertraglich geregelt wird

Änderungstarifverträge können einzelne Regelungen abwandeln oder anpassen – auch mit Rückwirkung möglich, wenn tariflich vereinbart.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – es sei denn, der Arbeitgeber ist ebenfalls tarifgebunden oder der Tarifvertrag wurde im Arbeitsvertrag einbezogen oder allgemeinverbindlich erklärt.
Ja – der Tarifvertrag wirkt nach, bis eine neue Regelung getroffen wird (§ 4 Abs. 5 TVG).
Nein – bei widersprechenden Tarifverträgen gilt das Prinzip „Tarifpluralität vermeiden“, es zählt meist der einschlägige Branchen- oder Haustarifvertrag.

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  • Prüfung der Tarifbindung und Anwendbarkeit im Einzelfall

  • Gestaltung und Anpassung tarifbezogener Arbeitsverträge

  • Beratung bei Austritt aus Arbeitgeberverbänden oder Tarifwechsel

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