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Wann liegt Teilzeitarbeit vor – und wer hat Anspruch?

Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers unterhalb der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt (§ 2 TzBfG).

Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG):

  • Mindestens 6 Monate Beschäftigung im Unternehmen

  • Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern (ohne Azubis)

  • Schriftlicher Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit – spätestens 3 Monate vor gewünschtem Beginn

  • Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen

Wird der Antrag nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich abgelehnt, gilt die Teilzeit als genehmigt.

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Wie wird Teilzeitarbeit rechtlich ausgestaltet?

Teilzeitarbeit ist flexibel gestaltbar, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind. Mögliche Modelle:

  • Feste Arbeitstage mit verringerten Stunden

  • Gleiche Arbeitszeit, aber weniger Wochentage

  • Blockmodelle, z. B. im Rahmen von Elternzeit oder Altersteilzeit

  • Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit

Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitverteilung klar regeln. Ohne konkrete Vereinbarung kann der Arbeitnehmer selbst bestimmen, wann er arbeitet (§ 106 GewO).

Welche Rechte haben Teilzeitkräfte?

Teilzeitbeschäftigte haben denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitkräfte – insbesondere:

  • Anspruch auf anteiliges Entgelt, Urlaub, Sonderzahlungen

  • Kündigungsschutz, Mutterschutz, Elternzeit

  • Teilnahme an Weiterbildungen, Aufstiegsmöglichkeiten

  • Keine Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit (§ 4 TzBfG)

Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot können Schadensersatzansprüche auslösen (§ 15 AGG).

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Welche Sonderformen der Teilzeit gibt es?

Je nach Lebenssituation oder gesetzlicher Grundlage kommen Sonderformen in Betracht:

  • Elternteilzeit (§ 15 BEEG): ab 6 Monaten Beschäftigung, Anspruch auf Reduzierung bis zum 3. Geburtstag des Kindes

  • Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): bis zu 6 Monate teilweise oder vollständige Arbeitsfreistellung

  • Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG): zeitlich begrenzte Teilzeit mit Rückkehrrecht auf Vollzeit – möglich in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern

  • Altersteilzeit (§§ 1 ff. AltTZG): für ältere Arbeitnehmer im Übergang zur Rente

Unsere Kanzlei berät zu allen Teilzeitformen und erstellt passgenaue Regelungen.

Wann darf der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?

Ein Antrag auf Teilzeit darf nur abgelehnt werden, wenn:

  • betriebliche Gründe entgegenstehen – z. B. erhebliche Störung von Arbeitsabläufen

  • keine geeignete Vertretung vorhanden ist

  • eine Umorganisation unverhältnismäßig wäre

Wichtig: Arbeitgeber müssen ihre Ablehnung begründet und fristgerecht schriftlich mitteilen. Andernfalls wird die gewünschte Teilzeit automatisch wirksam.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nur aus betrieblichen Gründen – und nur bei fristgerechter schriftlicher Ablehnung (§ 8 TzBfG).
Nur bei Brückenteilzeit oder wenn im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausdrücklich geregelt.
Nein – die Verteilung kann flexibel geregelt werden. Ohne Einigung bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber.

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Wir beraten sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber rund um das Thema Teilzeitarbeit – mit Blick auf rechtssichere Lösungen und praxisnahe Umsetzung. Unsere Leistungen:

  • Prüfung und Durchsetzung von Teilzeitansprüchen

  • Gestaltung individueller Arbeitszeitmodelle

  • Beratung zur Brückenteilzeit, Eltern- oder Altersteilzeit

  • Prozessvertretung bei Streit um Ablehnung oder Diskriminierung

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