Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Teilzeitarbeit – Was gilt rechtlich und was sollten Sie beachten?
Teilzeitarbeit – Was gilt rechtlich und was sollten Sie beachten?
Was bedeutet Teilzeitarbeit im rechtlichen Sinn?
Teilzeitarbeit ist heute ein fester Bestandteil der Arbeitswelt – sie ermöglicht flexible Arbeitsmodelle und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben. Rechtlich geregelt ist sie im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dort ist klar festgelegt: Teilzeitbeschäftigte dürfen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitkräfte. Doch Anspruch, Gestaltung, Ablehnung und Rückkehr in Vollzeit werfen oft rechtliche Fragen auf. Wir beraten Sie kompetent zu allen Aspekten der Teilzeitarbeit – sowohl aus Arbeitnehmersicht als auch für Arbeitgeber.
Inhaltsverzeichnis
Wann liegt Teilzeitarbeit vor – und wer hat Anspruch?
Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit eines Arbeitnehmers unterhalb der eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten liegt (§ 2 TzBfG).
Anspruch auf Teilzeit (§ 8 TzBfG):
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Mindestens 6 Monate Beschäftigung im Unternehmen
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Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern (ohne Azubis)
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Schriftlicher Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit – spätestens 3 Monate vor gewünschtem Beginn
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Der Arbeitgeber kann nur aus betrieblichen Gründen ablehnen
Wird der Antrag nicht rechtzeitig oder nicht schriftlich abgelehnt, gilt die Teilzeit als genehmigt.
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Wie wird Teilzeitarbeit rechtlich ausgestaltet?
Teilzeitarbeit ist flexibel gestaltbar, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich einig sind. Mögliche Modelle:
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Feste Arbeitstage mit verringerten Stunden
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Gleiche Arbeitszeit, aber weniger Wochentage
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Blockmodelle, z. B. im Rahmen von Elternzeit oder Altersteilzeit
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Gleitzeit oder Vertrauensarbeitszeit
Wichtig: Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeitverteilung klar regeln. Ohne konkrete Vereinbarung kann der Arbeitnehmer selbst bestimmen, wann er arbeitet (§ 106 GewO).
Welche Rechte haben Teilzeitkräfte?
Teilzeitbeschäftigte haben denselben arbeitsrechtlichen Schutz wie Vollzeitkräfte – insbesondere:
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Anspruch auf anteiliges Entgelt, Urlaub, Sonderzahlungen
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Kündigungsschutz, Mutterschutz, Elternzeit
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Teilnahme an Weiterbildungen, Aufstiegsmöglichkeiten
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Keine Diskriminierung wegen Teilzeitarbeit (§ 4 TzBfG)
Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot können Schadensersatzansprüche auslösen (§ 15 AGG).
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Welche Sonderformen der Teilzeit gibt es?
Je nach Lebenssituation oder gesetzlicher Grundlage kommen Sonderformen in Betracht:
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Elternteilzeit (§ 15 BEEG): ab 6 Monaten Beschäftigung, Anspruch auf Reduzierung bis zum 3. Geburtstag des Kindes
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Pflegezeit (§ 3 PflegeZG): bis zu 6 Monate teilweise oder vollständige Arbeitsfreistellung
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Brückenteilzeit (§ 9a TzBfG): zeitlich begrenzte Teilzeit mit Rückkehrrecht auf Vollzeit – möglich in Betrieben mit mehr als 45 Mitarbeitern
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Altersteilzeit (§§ 1 ff. AltTZG): für ältere Arbeitnehmer im Übergang zur Rente
Unsere Kanzlei berät zu allen Teilzeitformen und erstellt passgenaue Regelungen.
Wann darf der Arbeitgeber Teilzeit ablehnen?
Ein Antrag auf Teilzeit darf nur abgelehnt werden, wenn:
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betriebliche Gründe entgegenstehen – z. B. erhebliche Störung von Arbeitsabläufen
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keine geeignete Vertretung vorhanden ist
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eine Umorganisation unverhältnismäßig wäre
Wichtig: Arbeitgeber müssen ihre Ablehnung begründet und fristgerecht schriftlich mitteilen. Andernfalls wird die gewünschte Teilzeit automatisch wirksam.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann mein Arbeitgeber meinen Teilzeitantrag ablehnen?
Habe ich ein Recht auf Rückkehr in Vollzeit?
Muss Teilzeitarbeit immer gleich verteilt sein?

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Prüfung und Durchsetzung von Teilzeitansprüchen
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Gestaltung individueller Arbeitszeitmodelle
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Beratung zur Brückenteilzeit, Eltern- oder Altersteilzeit
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Prozessvertretung bei Streit um Ablehnung oder Diskriminierung
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