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Was gilt rechtlich als Totschlag?

§ 212 StGB lautet:

„Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.“

Der Totschlag liegt also vor, wenn:

  • ein Mensch vorsätzlich getötet wird

  • keines der Mordmerkmale aus § 211 StGB vorliegt (z. B. Heimtücke, Grausamkeit, Habgier)

  • die Tat nicht gerechtfertigt ist (z. B. Notwehr ausgeschlossen)

Typische Konstellationen:

  • Affekttaten nach emotionaler Eskalation

  • Eifersuchtsdelikte, bei denen keine Heimtücke vorliegt

  • Tötung im Streit, ohne Plan oder besondere Verwerflichkeit

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Welche Strafe droht bei Totschlag?

Der Totschlag ist ein Verbrechen mit hoher Mindeststrafe:

  • Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren (§ 212 Abs. 1 StGB)

  • In besonders schweren Fällen oder bei weiterer Strafbarkeit (z. B. versuchter Mord, gefährliche Körperverletzung): höhere Strafen bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe

  • Bei Tötung im Affekt oder geringer Schuld: Möglichkeit auf minder schweren Fall (§ 213 StGB) → Strafmilderung auf 1 bis 10 Jahre

  • Eintragung im Führungszeugnis, ggf. Sicherungsverwahrung

  • Zivilrechtliche Ansprüche der Angehörigen: Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente

Wir setzen uns dafür ein, Tat und Motivation differenziert darzustellen – um eine maßvolle rechtliche Bewertung zu erreichen.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Totschlags ab?

  1. Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch Polizei und Staatsanwaltschaft

  2. Festnahme und ggf. Untersuchungshaft bei dringendem Tatverdacht

  3. Beweissicherung: Obduktion, Spuren, Gutachten, Vernehmungen

  4. Bewertung der Mordmerkmale – zentrales Unterscheidungskriterium

  5. Anklage vor dem Schwurgericht, ggf. mit Verteidigerpflicht

  6. Urteilsverkündung und ggf. Revision

Unsere Kanzlei begleitet Sie vom ersten Verdacht bis zur Hauptverhandlung – mit einer klaren Strategie und belastbarem Fachwissen.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Totschlags verteidigen?

Die Verteidigung muss zwischen Strafbarkeit, Schuldfähigkeit und Motivlage differenzieren:

  • Kein Vorsatz – sondern Fahrlässigkeit oder Notwehrüberschreitung

  • Affekttat mit verminderter Schuldfähigkeit → Strafmilderung (§ 21 StGB)

  • Totschlag statt Mord – Ausschluss der Mordmerkmale

  • Schutzbehauptung gegen unwahre Aussagen Dritter

  • Fehler bei Beweissicherung oder forensischer Auswertung

Wir analysieren die Beweislage detailliert – und bauen Ihre Verteidigung auf Fakten und Sachkunde auf.

Was sollten Sie bei einem Totschlagsvorwurf beachten?

  • Schweigen Sie bei Polizei und Staatsanwaltschaft – keine Aussage ohne anwaltliche Beratung

  • Sichern Sie entlastende Umstände: z. B. psychische Ausnahmesituation, Notwehr, Provokation

  • Dokumentieren Sie Verletzungen oder Konfliktverläufe

  • Lassen Sie sich psychologisch oder medizinisch unterstützen, wenn nötig

  • Wählen Sie frühzeitig eine erfahrene Verteidigung im Strafrecht

Wir sorgen dafür, dass Ihre Seite der Geschichte gehört und rechtlich gewürdigt wird.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Mord liegt nur vor, wenn besondere Merkmale (z. B. Heimtücke, Habgier) erfüllt sind. Fehlen diese, handelt es sich um Totschlag (§ 212 StGB).
Ja – z. B. bei Affekttaten oder starker Provokation kann § 213 StGB einen „minder schweren Fall“ begründen.
Ja – auch spontane Tötungen können als Totschlag eingestuft werden, wenn der Vorsatz zur Tötung bestand.

Warum Sie sich bei einem Vorwurf wegen Totschlags an uns wenden sollten

Totschlagsverfahren sind juristisch und emotional herausfordernd. Unsere Kanzlei:

  • analysiert die Tötungssituation differenziert – und grenzt sie rechtlich ab

  • prüft Mordmerkmale, Schuldfähigkeit und psychologische Faktoren

  • vertritt Sie im Ermittlungsverfahren und vor dem Schwurgericht

  • arbeitet mit erfahrenen Gutachtern und forensischen Fachleuten

  • begleitet Sie diskret, respektvoll und entschlossen durch das Verfahren

Wir kämpfen für Ihr Recht – mit Sachverstand, Empathie und Durchsetzungskraft.

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