Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Unfallflucht (§ 142 StGB)
Unfallflucht (§ 142 StGB)
Wann liegt eine Unfallflucht nach § 142 StGB vor?
Ein Unfall kann jedem passieren – doch wer einfach weiterfährt, ohne sich um den Schaden zu kümmern, macht sich strafbar. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch als Unfallflucht bekannt, ist kein Kavaliersdelikt und kann mit Geldstrafen, Fahrverboten oder sogar Freiheitsstrafen geahndet werden. Doch nicht jeder Vorwurf ist gerechtfertigt – wir prüfen Ihren Fall und setzen uns für Ihre bestmögliche Verteidigung ein.
Inhaltsverzeichnis
Wann macht man sich wegen Unfallflucht strafbar?
Laut § 142 StGB macht sich strafbar, wer:
- Nach einem Unfall den Unfallort verlässt, ohne seine Personalien anzugeben,
- Sich nicht um eine angemessene Schadensregulierung kümmert,
- Nicht eine angemessene Wartezeit einhält, wenn kein Geschädigter vor Ort ist.
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Welche Konsequenzen hat eine Verurteilung wegen Unfallflucht?
Die Strafen für eine Unfallflucht hängen vom entstandenen Schaden und den Umständen ab:
Bei geringfügigen Schäden kann das Verfahren unter Umständen gegen eine Geldauflage eingestellt werden.Wie läuft ein Strafverfahren bei Unfallflucht ab?
Ein Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verläuft typischerweise folgendermaßen:
- Ermittlungsverfahren: Die Polizei nimmt Zeugenaussagen auf und sichert Beweise.
- Ermittlung des Fahrzeughalters: Falls der Fahrer nicht direkt ermittelt wird, erfolgt eine Halterermittlung.
- Vorladung zur Anhörung: Sie erhalten eine Einladung zur Stellungnahme.
- Strafbefehl oder Anklage: Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das weitere Vorgehen.
- Hauptverhandlung und Urteil: Falls Anklage erhoben wird, entscheidet das Gericht über Schuld oder Unschuld.
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Wie können Sie sich gegen eine Anklage wegen Unfallflucht verteidigen?
Nicht jedes Entfernen vom Unfallort erfüllt den Tatbestand der Unfallflucht. Mögliche Verteidigungsstrategien sind:
- Kein Vorsatz: Falls Sie den Unfall nicht bemerkt haben, kann eine Verurteilung unwahrscheinlich sein.
- Nachträgliche Meldung: Falls Sie den Schaden später der Polizei gemeldet haben, kann dies strafmildernd wirken.
- Unklare Beweislage: Zeugenaussagen und Spuren können fehlerhaft oder widersprüchlich sein.
- Geringfügigkeit des Schadens: Falls nur ein minimaler Schaden vorliegt, kann eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden.
Was sollten Sie tun, wenn Ihnen Unfallflucht vorgeworfen wird?
Falls Ihnen unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorgeworfen wird, sollten Sie Folgendes beachten:
- Keine Aussagen ohne Anwalt machen! Alles, was Sie sagen, kann gegen Sie verwendet werden.
- Beweise sichern! Falls möglich, dokumentieren Sie den Unfallort und eventuelle Schäden.
- Strafbefehl nicht voreilig akzeptieren! Lassen Sie diesen zuerst von einem Anwalt prüfen.
- Schnellstmöglich eine Kanzlei kontaktieren! Eine frühzeitige Verteidigung kann das Verfahren positiv beeinflussen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was gilt als „angemessene Wartezeit“ nach einem Unfall?
Je nach Schaden und Tageszeit kann dies zwischen 15 Minuten und einer Stunde variieren. Falls niemand erscheint, sollte die Polizei informiert werden.
Wird Unfallflucht immer mit einem Fahrverbot bestraft?
Nein, bei geringfügigen Schäden kann eine Geldstrafe verhängt werden, ohne dass die Fahrerlaubnis entzogen wird.
Kann ich eine Unfallflucht nachträglich melden, um die Strafe zu vermeiden?
Ja, eine nachträgliche Meldung kann sich strafmildernd auswirken, schützt jedoch nicht automatisch vor einer Strafe.

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Warum Sie sich an uns wenden sollten
Unsere Kanzlei ist auf Verkehrsrecht spezialisiert und bietet Ihnen eine kompetente Verteidigung bei Vorwürfen wegen Unfallflucht. Wir helfen Ihnen bei:
- Einspruch gegen Strafbefehle oder Anklagen
- Prüfung der Beweislage und möglicher Verteidigungsstrategien
- Vermeidung oder Verkürzung von Fahrverboten
- Gerichtlicher Verteidigung durch erfahrene Strafverteidiger
