Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) – Ihre Rechte bei Anzeige oder Ermittlungsverfahren
Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB) – Ihre Rechte bei Anzeige oder Ermittlungsverfahren
Wann ist der Umgang mit Pornografie strafbar?
In Deutschland gilt ein gesetzliches Schutzsystem gegen unkontrollierte Verbreitung pornografischer Inhalte, insbesondere zum Schutz von Jugendlichen. § 184 StGB unterscheidet zwischen eigennützigem Vertrieb, öffentlich zugänglicher Darstellung und der Weitergabe an Minderjährige. Auch in sozialen Medien, Messenger-Gruppen oder über Cloud-Speicher kann der Tatbestand erfüllt sein. Neben der bewussten Verbreitung kann bereits das Zugänglichmachen durch Unterlassen strafbar sein. Unsere Kanzlei berät Sie zu den Grenzen strafbarer Pornografie – und verteidigt Sie bei unklaren Vorwürfen oder Missverständnissen im digitalen Raum.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt als Verbreitung pornografischer Inhalte nach § 184 StGB?
Nach § 184 StGB macht sich strafbar, wer:
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pornografische Inhalte verbreitet, öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder zugänglich macht
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Dritten pornografische Inhalte anbietet, überlässt oder zugänglich macht, ohne ausreichende Altersverifikation
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pornografische Inhalte besitzt, um sie weiterzugeben oder gewerblich zu nutzen
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elektronische Medien (z. B. Webseiten, Cloud-Dienste, Gruppen-Chats) zur unkontrollierten Weiterverbreitung nutzt
Nicht strafbar ist:
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Besitz rein für den eigenen privaten Gebrauch durch Erwachsene
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geschlossene Plattformen mit Altersverifikation (z. B. Paywalls, 18+-Freigabe)
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künstlerisch oder wissenschaftlich motivierte Inhalte unter engen Voraussetzungen
Besonders geschützt sind Minderjährige – schon die Weiterleitung eines anstößigen Bildes an eine jugendliche Person kann strafbar sein.
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Welche Strafen drohen bei Verstoß gegen § 184 StGB?
Die Strafandrohung richtet sich nach Art und Reichweite der Verbreitung:
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Grundtatbestand (§ 184 Abs. 1 StGB): Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr
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Bei Verbreitung an Minderjährige oder in besonders öffentlicher Weise: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe
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In besonders schweren Fällen (z. B. gewerbsmäßige Verbreitung, Wiederholung): Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre
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Eintragung im Führungszeugnis, ggf. auch Sexualstrafregister
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Berufsrechtliche oder aufenthaltsrechtliche Konsequenzen, insbesondere bei Lehrer:innen, Erzieher:innen, Beamten
Wir prüfen, ob tatsächlich eine Verbreitung im strafrechtlichen Sinn vorliegt – und setzen uns für eine Verfahrenseinstellung oder Strafmilderung ein.
Wie läuft ein Strafverfahren wegen Verbreitung pornografischer Inhalte ab?
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Anzeige oder Hinweis durch Dritte, z. B. Empfänger:innen, Plattformbetreiber oder Polizei
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Durchsuchung von Wohnung, Geräten oder Cloud-Speichern
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Sicherstellung von Datenträgern, Smartphones, E-Mails und Chats
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Ermittlungen durch Staatsanwaltschaft, ggf. mit IT-Forensik
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Abschluss durch:
– Einstellung (z. B. bei geringer Schuld),
– Strafbefehl (z. B. Geldstrafe),
– Anklage und Gerichtsverfahren
Wir begleiten Sie von Anfang an – mit technischen, rechtlichen und strategischen Mitteln.
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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Verbreitung verteidigen?
Nicht jede Weitergabe ist strafbar – mögliche Verteidigungsstrategien:
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Kein Vorsatz – Datei wurde versehentlich oder unbewusst weitergegeben
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Kein pornografischer Inhalt im juristischen Sinn – sondern z. B. freizügige Kunst oder Erotik
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Nicht öffentlich oder nur im geschützten Raum verbreitet
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Keine Verbreitungsabsicht, sondern nur privater Besitz
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Altersverifikation vorhanden – z. B. Plattform mit Zugriffsprüfung
Wir analysieren Inhalt, Medium und Empfängerkreis – und verteidigen Ihre Rechte mit Nachdruck.
Was sollten Sie bei einem Ermittlungsverfahren wegen § 184 StGB beachten?
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Keine Aussage bei Polizei oder Staatsanwaltschaft – erst nach anwaltlicher Beratung
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Sichern Sie alle verwendeten Geräte, Nachrichten und Konten
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Lassen Sie Inhalte und Plattformen juristisch prüfen – nicht jedes Nacktbild ist strafbar
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Beachten Sie mögliche Sperrungen oder Beschlagnahmen von E-Mail oder Cloud-Zugängen
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Vermeiden Sie nachträgliche Änderungen oder Löschungen – das kann negativ gewertet werden
Unsere Kanzlei schützt Sie vor voreiligen Schritten – und bewahrt Ihre Rechte im digitalen Strafverfahren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Ist das bloße Empfangen pornografischer Inhalte strafbar?
Kann ich für einen einzelnen weitergeleiteten Clip belangt werden?
Wie wird „Pornografie“ juristisch definiert?
Es muss sich um sexuelle Darstellungen handeln, die auf die Erregung sexueller Lust zielen und keine anderen Inhalte überlagern (z. B. Kunst, Aufklärung).

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Warum Sie sich bei Vorwürfen nach § 184 StGB an uns wenden sollten
Im Sexual- und Medienstrafrecht braucht es klare Verteidigung und sachliche Aufarbeitung. Unsere Kanzlei:
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prüft Inhalte, Mediennutzung und Zugriffssysteme differenziert
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verteidigt im Ermittlungs-, Strafbefehls- oder Gerichtsverfahren
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sorgt für frühzeitige Kommunikation mit Staatsanwaltschaft und IT-Sachverständigen
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schützt Sie vor pauschalen Vorverurteilungen – auch in sensiblen Berufsgruppen
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