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Was ist gesetzlich zur Vergütung geregelt?

Die Vergütungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und wird durch gesetzliche Regelungen ergänzt:

  • § 611a BGB: Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bei erbrachter Arbeitsleistung

  • § 615 BGB: Vergütungspflicht auch bei Annahmeverzug (z. B. wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist)

  • § 3 EFZG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen

  • § 2 NachwG: Pflicht zur Angabe von Vergütung und Fälligkeit im Arbeitsvertrag

  • Mindestlohngesetz (MiLoG): Aktueller Mindestlohn (Stand 2025): [aktuellen Satz ergänzen] brutto pro Stunde

Tipp: Keine Regelung heißt nicht "kein Lohn" – auch bei mündlichen Verträgen gilt die übliche oder tarifliche Vergütung (§ 612 BGB).

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Wann wird die Vergütung fällig – und was muss auf der Lohnabrechnung stehen?

  • Die Vergütung ist zum vereinbarten Zeitpunkt fällig, in der Praxis meist zum Monatsende

  • § 108 GewO: Der Arbeitgeber muss eine verständliche Abrechnung erteilen, die mindestens enthält:
    – Bruttolohn, Abzüge, Nettolohn
    – Zeitraum der Abrechnung
    – ggf. Zulagen, Überstunden, Urlaubstage, Sachbezüge

  • Verzug tritt ein, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt – dann entstehen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und ggf. Schadensersatzansprüche

Wir unterstützen Arbeitnehmer bei Lohnklagen und Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Lohn- und Abrechnungsprozessen.

Was gilt für Überstundenvergütung und zusätzliche Leistungen?

  • Überstundenvergütung: Nur geschuldet, wenn im Vertrag vereinbart, tariflich geregelt oder betriebsüblich

  • Bei fehlender Regelung: § 612 BGB → Überstunden sind zu vergüten, wenn sie erwartbar und geduldet sind

  • Zuschläge: z. B. für Nachtarbeit (§ 6 ArbZG), Sonn- und Feiertage, sind oft tariflich geregelt

  • Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni: Nur bei vertraglicher, tariflicher oder betrieblicher Grundlage

  • Freie Widerruflichkeit von Sonderzahlungen ist nur unter engen Bedingungen zulässig

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Wann besteht Anspruch auf Lohn trotz fehlender Arbeitsleistung?

Auch ohne Arbeit kann ein Vergütungsanspruch bestehen:

  • Krankheit: Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen, wenn Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eintritt (§ 3 EFZG)

  • Urlaub: Weiterzahlung des Durchschnittsverdienstes (§ 11 BUrlG)

  • Betriebsrisiko: Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn die Arbeit nicht zugewiesen werden kann (§ 615 Satz 3 BGB)

  • Feiertage: Vergütungspflicht trotz Arbeitsausfall (§ 2 EFZG)

  • Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit: gesonderte Regelungen

Keine Vergütung bei selbstverschuldeter Abwesenheit – z. B. eigenmächtiger Urlaubsantritt.

Was tun bei Lohnrückständen oder unklarer Vergütung?

  • Schriftlich zur Zahlung auffordern, ggf. fristsetzen

  • Zahlungsansprüche sind innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit einklagbar (§ 195 BGB) – bei Ausschlussfristen ggf. deutlich kürzer (z. B. 3 Monate!)

  • Lohnklage beim Arbeitsgericht ist häufig notwendig – wir unterstützen bei der Durchsetzung

  • Arbeitgeber sollten Verträge klar formulieren und Zusatzleistungen eindeutig regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nur, wenn eine Vergütungsvereinbarung vorliegt – oder die Überstunden betriebsüblich bzw. geduldet waren.

Dann können Sie Zahlung verlangen, Verzugszinsen fordern und ggf. klagen – wir beraten Sie zu Ihren Rechten.

Nur, wenn es nicht unter Vorbehalt gezahlt wird oder eine betriebliche Übung vorliegt – wir prüfen Ihre Ansprüche.

Ihre Kanzlei für Vergütungsfragen im Arbeitsrecht

Ob es um Lohnrückstände, Überstundenvergütung oder unklare Bonusregelungen geht – wir vertreten Ihre Interessen durchsetzungsstark und kompetent. Unsere Leistungen:

  • Beratung und Durchsetzung von Vergütungsansprüchen

  • Prüfung und Gestaltung arbeitsvertraglicher Vergütungsklauseln

  • Vertretung vor Arbeitsgerichten bei Lohn- und Bonusklagen

  • Beratung zu Mindestlohn, Equal Pay, Sonderzahlungen und Ausschlussfristen

Vertrauen Sie auf unsere arbeitsrechtliche Expertise – klar, rechtssicher und lösungsorientiert.

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