Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Vergütung im Arbeitsrecht – Ihre Rechte als Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Vergütung im Arbeitsrecht – Ihre Rechte als Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Wann besteht Anspruch auf Vergütung?
Die Vergütung ist die zentrale Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Doch neben dem reinen Monatsgehalt gibt es viele Sonderformen: Überstundenvergütung, Zuschläge, variable Boni oder Sachleistungen. Das Arbeitsrecht kennt klare Grundsätze – insbesondere zur Fälligkeit, zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und zum Mindestlohn. Gleichzeitig bestehen Unsicherheiten, etwa bei Vertrauensarbeitszeit, Zielvereinbarungen oder bei fehlender schriftlicher Regelung. Unsere Kanzlei hilft Ihnen, Vergütungsfragen rechtssicher zu klären – im Einzelfall ebenso wie in der Vertragsgestaltung.
Inhaltsverzeichnis
Was ist gesetzlich zur Vergütung geregelt?
Die Vergütungspflicht ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag und wird durch gesetzliche Regelungen ergänzt:
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§ 611a BGB: Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bei erbrachter Arbeitsleistung
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§ 615 BGB: Vergütungspflicht auch bei Annahmeverzug (z. B. wenn der Arbeitgeber keine Arbeit zuweist)
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§ 3 EFZG: Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu 6 Wochen
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§ 2 NachwG: Pflicht zur Angabe von Vergütung und Fälligkeit im Arbeitsvertrag
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Mindestlohngesetz (MiLoG): Aktueller Mindestlohn (Stand 2025): [aktuellen Satz ergänzen] brutto pro Stunde
Tipp: Keine Regelung heißt nicht "kein Lohn" – auch bei mündlichen Verträgen gilt die übliche oder tarifliche Vergütung (§ 612 BGB).
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Wann wird die Vergütung fällig – und was muss auf der Lohnabrechnung stehen?
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Die Vergütung ist zum vereinbarten Zeitpunkt fällig, in der Praxis meist zum Monatsende
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§ 108 GewO: Der Arbeitgeber muss eine verständliche Abrechnung erteilen, die mindestens enthält:
– Bruttolohn, Abzüge, Nettolohn
– Zeitraum der Abrechnung
– ggf. Zulagen, Überstunden, Urlaubstage, Sachbezüge -
Verzug tritt ein, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt – dann entstehen Verzugszinsen (§ 288 BGB) und ggf. Schadensersatzansprüche
Wir unterstützen Arbeitnehmer bei Lohnklagen und Arbeitgeber bei der rechtssicheren Gestaltung von Lohn- und Abrechnungsprozessen.
Was gilt für Überstundenvergütung und zusätzliche Leistungen?
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Überstundenvergütung: Nur geschuldet, wenn im Vertrag vereinbart, tariflich geregelt oder betriebsüblich
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Bei fehlender Regelung: § 612 BGB → Überstunden sind zu vergüten, wenn sie erwartbar und geduldet sind
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Zuschläge: z. B. für Nachtarbeit (§ 6 ArbZG), Sonn- und Feiertage, sind oft tariflich geregelt
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Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Boni: Nur bei vertraglicher, tariflicher oder betrieblicher Grundlage
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Freie Widerruflichkeit von Sonderzahlungen ist nur unter engen Bedingungen zulässig
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Wann besteht Anspruch auf Lohn trotz fehlender Arbeitsleistung?
Auch ohne Arbeit kann ein Vergütungsanspruch bestehen:
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Krankheit: Lohnfortzahlung bis zu 6 Wochen, wenn Arbeitsunfähigkeit unverschuldet eintritt (§ 3 EFZG)
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Urlaub: Weiterzahlung des Durchschnittsverdienstes (§ 11 BUrlG)
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Betriebsrisiko: Arbeitgeber trägt das Risiko, wenn die Arbeit nicht zugewiesen werden kann (§ 615 Satz 3 BGB)
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Feiertage: Vergütungspflicht trotz Arbeitsausfall (§ 2 EFZG)
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Mutterschutz, Elternzeit, Pflegezeit: gesonderte Regelungen
Keine Vergütung bei selbstverschuldeter Abwesenheit – z. B. eigenmächtiger Urlaubsantritt.
Was tun bei Lohnrückständen oder unklarer Vergütung?
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Schriftlich zur Zahlung auffordern, ggf. fristsetzen
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Zahlungsansprüche sind innerhalb von 3 Jahren ab Fälligkeit einklagbar (§ 195 BGB) – bei Ausschlussfristen ggf. deutlich kürzer (z. B. 3 Monate!)
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Lohnklage beim Arbeitsgericht ist häufig notwendig – wir unterstützen bei der Durchsetzung
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Arbeitgeber sollten Verträge klar formulieren und Zusatzleistungen eindeutig regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ich Überstunden immer bezahlt bekommen?
Nur, wenn eine Vergütungsvereinbarung vorliegt – oder die Überstunden betriebsüblich bzw. geduldet waren.
Was ist, wenn der Arbeitgeber den Lohn zu spät oder gar nicht zahlt?
Zählt das Weihnachtsgeld zum regulären Lohn?
Nur, wenn es nicht unter Vorbehalt gezahlt wird oder eine betriebliche Übung vorliegt – wir prüfen Ihre Ansprüche.

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