Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Verjährung im Zivilrecht – So sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig
Verjährung im Zivilrecht – So sichern Sie Ihre Ansprüche rechtzeitig
Was bedeutet Verjährung im Zivilrecht?
Die Verjährung schützt den Rechtsfrieden und die Rechtssicherheit: Sie begrenzt die Zeit, in der Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden können. Ist ein Anspruch verjährt, kann er zwar weiter bestehen – er ist aber nicht mehr einklagbar. Wer seine Rechte sichern will, sollte daher die geltenden Fristen kennen und frühzeitig handeln. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre – doch es gibt zahlreiche Ausnahmen. Wir beraten Sie zu allen Fragen der Verjährung und helfen Ihnen, Ihre Ansprüche rechtzeitig durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren.
Inhaltsverzeichnis
Was regelt das Verjährungsrecht im BGB?
Die Vorschriften zur Verjährung finden sich in den §§ 194 bis 218 BGB. Die Verjährung führt dazu, dass der Schuldner die Leistung verweigern darf (§ 214 BGB), auch wenn der Anspruch materiell besteht. Wichtig ist:
-
Verjährung tritt nicht automatisch ein – sie muss im Streitfall eingewandt werden.
-
Mit Eintritt der Verjährung verliert der Gläubiger die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung.
-
Die Fristen variieren je nach Anspruchsart.
Wir prüfen für Sie, ob Ihre Forderung noch durchsetzbar ist – oder ob eine Verjährung bereits greift.
Kräfte bündeln, erfolgreich streiten!
Schnell, kompetent & ohne Risiko – Ihre erste Einschätzung vom Fachanwalt.
Welche Verjährungsfristen gelten im Zivilrecht?
Je nach Anspruch gelten unterschiedliche Fristen. Die wichtigsten im Überblick:
-
Regelverjährung (§ 195 BGB): 3 Jahre
– z. B. für Kaufpreisforderungen, Werklohn, Schadenersatz
– Beginn: Am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste (§ 199 BGB) -
10 Jahre:
– bei Ansprüchen auf Übertragung von Eigentum, Hypotheken oder Grundschuld
– bei Rechten, die nicht von Kenntnis abhängen -
30 Jahre (§ 197 BGB):
– bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (z. B. durch Urteil, Vollstreckungsbescheid)
– bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum
– bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Titeln -
2 Jahre:
– bei Mängelansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 438, 634a BGB) -
Sonderregelungen:
– z. B. im Miet-, Familien- oder Arbeitsrecht, die eigene Verjährungsfristen kennen
Wann beginnt die Verjährung – und wann wird sie gehemmt?
Der Fristbeginn ist entscheidend für die Berechnung der Verjährung. Bei der Regelverjährung beginnt die Frist am Ende des Jahres, in dem:
-
der Anspruch entstanden ist, und
-
der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB)
Hemmung der Verjährung (§§ 203–209 BGB): Die Frist kann z. B. „pausieren“ bei:
-
Verhandlungen zwischen den Parteien (§ 203 BGB)
-
Rechtsverfolgung (z. B. Klageerhebung, Mahnbescheid)
-
höherer Gewalt, Betreuungsverhältnissen oder Insolvenzverfahren
Nach Ende der Hemmung läuft die Frist weiter. Unterbrechung im klassischen Sinn gibt es nicht – aber z. B. durch Klage wird ein neuer Lauf gestartet (§ 204 BGB).
Ihr Recht – Unsere Unterstützung
Holen Sie sich eine kostenfreie Ersteinschätzung von unseren Experten – schnell & unverbindlich.
Was passiert, wenn ein Anspruch verjährt ist?
-
Ein verjährter Anspruch besteht rechtlich fort – er kann aber nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft:
-
Der Gläubiger hat keine Klagemöglichkeit mehr
-
Bereits gezahlte Beträge können nicht zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 BGB)
-
Verjährung kann als Einrede geltend gemacht werden – muss aktiv vorgetragen werden
Wir beraten Sie, ob sich eine Klage noch lohnt – oder helfen Ihnen, sich auf Verjährung zu berufen.
-
Wie sichern Sie Ihre Ansprüche vor der Verjährung?
-
Fristen prüfen lassen – besonders bei länger zurückliegenden Vorgängen
-
Mahnbescheid beantragen – um Frist kostengünstig zu unterbrechen (§ 204 BGB)
-
Verhandlungen richtig dokumentieren – Hemmungswirkung sicherstellen
-
Nicht zu lange warten – besonders bei Kaufmängeln oder Werkverträgen
-
Anwaltlich beraten lassen, bevor Ansprüche verjähren oder Klagen eingereicht werden
Klare Antworten auf Ihre Rechtsfragen
Wir helfen Ihnen weiter – direkt & ohne Verpflichtung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist?
Was kann ich tun, um die Verjährung zu unterbrechen?
Gilt die Verjährung auch bei Schuldanerkenntnissen?
Ja – aber ein schriftliches Anerkenntnis kann die Verjährung erneut in Gang setzen (§ 212 BGB).

Einfach & bequem
kostenfreier Erstkontakt
Schnell, kompetent & ohne Risiko – Ihre erste Einschätzung vom Rechtsanwalt
Ihre Kanzlei für Fristenkontrolle und Forderungssicherung
Verjährung ist ein komplexes und oft unterschätztes Thema im Zivilrecht. Wir:
-
Prüfen alle relevanten Verjährungsfristen für Ihre Ansprüche
-
Ermitteln den Fristbeginn und mögliche Hemmungstatbestände
-
Sichern Ihre Rechte durch Mahnbescheide oder Klageerhebung
-
Beraten auch zu Verjährungseinreden und strategischer Verteidigung
Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung im Forderungsmanagement und Vertragsrecht.
