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Was regelt das Verjährungsrecht im BGB?

Die Vorschriften zur Verjährung finden sich in den §§ 194 bis 218 BGB. Die Verjährung führt dazu, dass der Schuldner die Leistung verweigern darf (§ 214 BGB), auch wenn der Anspruch materiell besteht. Wichtig ist:

  • Verjährung tritt nicht automatisch ein – sie muss im Streitfall eingewandt werden.

  • Mit Eintritt der Verjährung verliert der Gläubiger die Möglichkeit der gerichtlichen Durchsetzung.

  • Die Fristen variieren je nach Anspruchsart.

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Welche Verjährungsfristen gelten im Zivilrecht?

Je nach Anspruch gelten unterschiedliche Fristen. Die wichtigsten im Überblick:

  • Regelverjährung (§ 195 BGB): 3 Jahre
    – z. B. für Kaufpreisforderungen, Werklohn, Schadenersatz
    – Beginn: Am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger davon wusste (§ 199 BGB)

  • 10 Jahre:
    – bei Ansprüchen auf Übertragung von Eigentum, Hypotheken oder Grundschuld
    – bei Rechten, die nicht von Kenntnis abhängen

  • 30 Jahre (§ 197 BGB):
    – bei rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (z. B. durch Urteil, Vollstreckungsbescheid)
    – bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum
    – bei Ansprüchen aus vollstreckbaren Titeln

  • 2 Jahre:
    – bei Mängelansprüchen im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 438, 634a BGB)

  • Sonderregelungen:
    – z. B. im Miet-, Familien- oder Arbeitsrecht, die eigene Verjährungsfristen kennen

Wann beginnt die Verjährung – und wann wird sie gehemmt?

Der Fristbeginn ist entscheidend für die Berechnung der Verjährung. Bei der Regelverjährung beginnt die Frist am Ende des Jahres, in dem:

  • der Anspruch entstanden ist, und

  • der Gläubiger davon Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 BGB)

Hemmung der Verjährung (§§ 203–209 BGB): Die Frist kann z. B. „pausieren“ bei:

  • Verhandlungen zwischen den Parteien (§ 203 BGB)

  • Rechtsverfolgung (z. B. Klageerhebung, Mahnbescheid)

  • höherer Gewalt, Betreuungsverhältnissen oder Insolvenzverfahren

Nach Ende der Hemmung läuft die Frist weiter. Unterbrechung im klassischen Sinn gibt es nicht – aber z. B. durch Klage wird ein neuer Lauf gestartet (§ 204 BGB).

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Was passiert, wenn ein Anspruch verjährt ist?

  • Ein verjährter Anspruch besteht rechtlich fort – er kann aber nicht mehr durchgesetzt werden, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft:

    • Der Gläubiger hat keine Klagemöglichkeit mehr

    • Bereits gezahlte Beträge können nicht zurückgefordert werden (§ 214 Abs. 2 BGB)

    • Verjährung kann als Einrede geltend gemacht werden – muss aktiv vorgetragen werden

    Wir beraten Sie, ob sich eine Klage noch lohnt – oder helfen Ihnen, sich auf Verjährung zu berufen.

Wie sichern Sie Ihre Ansprüche vor der Verjährung?

  • Fristen prüfen lassen – besonders bei länger zurückliegenden Vorgängen

  • Mahnbescheid beantragen – um Frist kostengünstig zu unterbrechen (§ 204 BGB)

  • Verhandlungen richtig dokumentieren – Hemmungswirkung sicherstellen

  • Nicht zu lange warten – besonders bei Kaufmängeln oder Werkverträgen

  • Anwaltlich beraten lassen, bevor Ansprüche verjähren oder Klagen eingereicht werden

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

In der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie davon wussten oder wissen mussten (§ 199 BGB).
Ein Mahnbescheid oder eine Klageerhebung hemmen die Verjährung. Auch ernsthafte Verhandlungen können die Frist aufschieben.

Ja – aber ein schriftliches Anerkenntnis kann die Verjährung erneut in Gang setzen (§ 212 BGB).

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Verjährung ist ein komplexes und oft unterschätztes Thema im Zivilrecht. Wir:

  • Prüfen alle relevanten Verjährungsfristen für Ihre Ansprüche

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