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Was gilt als Verleumdung nach § 187 StGB?

Der Tatbestand der Verleumdung ist erfüllt, wenn:

  • über eine bestimmte Person

  • eine Tatsachenbehauptung aufgestellt oder verbreitet wird,

  • die objektiv unwahr ist,

  • und der Täter weiß, dass die Behauptung falsch ist

  • mit dem Ziel, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen

Beispiele:

  • Jemand behauptet, eine Person habe gestohlen, obwohl er weiß, dass dies nicht stimmt

  • Eine bewusst falsche Anzeige bei Polizei oder Arbeitgeber

  • Ein Onlinekommentar mit erfundenen Vorwürfen zu schweren Vergehen

  • Falsche Gerüchte über Krankheit, Verhalten oder Strafverfahren

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Welche Strafen drohen bei Verleumdung?

Verleumdung wird strenger bestraft als üble Nachrede – insbesondere bei öffentlicher Verbreitung:

  • Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe

  • Bis zu 5 Jahre Freiheitsstrafe, wenn die Verleumdung öffentlich, in Versammlungen oder durch Medien erfolgt (§ 187 Abs. 2 StGB)

  • Eintragung im Führungszeugnis ab bestimmtem Strafmaß

  • Zivilrechtliche Folgen: Unterlassung, Gegendarstellung, Schmerzensgeld

Wir setzen uns dafür ein, Ihre Rechte durchzusetzen – oder Sie vor ungerechtfertigter Strafverfolgung zu schützen.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Verleumdung ab?

  1. Strafantrag durch die betroffene Person – Frist: 3 Monate ab Kenntnis der Äußerung

  2. Ermittlungsverfahren durch Polizei und Staatsanwaltschaft

  3. Beweiserhebung: Screenshots, Zeugen, E-Mails, Gesprächsprotokolle

  4. Vernehmung des Beschuldigten (Aussage sollte nur über Anwalt erfolgen)

  5. Abschluss durch:
    – Einstellung,
    – Strafbefehl,
    – oder Hauptverhandlung mit Urteil

Unsere Kanzlei begleitet Sie durch alle Phasen – kompetent, diskret und ergebnisorientiert.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf der Verleumdung verteidigen?

Für eine strafbare Verleumdung muss Vorsatz bewiesen werden – das bietet Spielraum für die Verteidigung:

  • Aussage war nach bestem Wissen richtig – kein Vorsatz zur Falschaussage

  • Tatsache war tatsächlich wahr – z. B. durch Dokumente oder Zeugen belegbar

  • Aussage war nur eine Meinungsäußerung, keine Tatsachenbehauptung

  • Keine konkrete Zielrichtung auf Rufschädigung – z. B. interne Klärung

  • Verwechslung oder Missverständnis in Kommunikation oder Wahrnehmung

Wir stellen sicher, dass Sie nicht für Aussagen belangt werden, die rechtlich zulässig oder vertretbar waren.

Was sollten Sie bei einer Anzeige wegen Verleumdung beachten?

  • Schweigen Sie bei der Polizei – sprechen Sie zuerst mit Ihrer Anwältin / Ihrem Anwalt

  • Sammeln Sie alle Beweise, die Ihre Sicht der Dinge belegen oder entlasten

  • Dokumentieren Sie die Umstände und beteiligten Personen

  • Vermeiden Sie weitere Äußerungen zur Person – auch online oder im privaten Umfeld

  • Lassen Sie Ihre Aussagen rechtlich prüfen, bevor Sie sich äußern

Wir helfen Ihnen, schnell und besonnen auf den Vorwurf zu reagieren – mit klarer Strategie.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Bei der Verleumdung weiß der Täter, dass die Behauptung falsch ist – bei der üblen Nachrede ist die Unwahrheit nur nicht beweisbar.
Ja – wenn sie gegenüber Dritten erfolgt und ehrverletzend ist, kann auch ein Chat als Verbreitung gelten.
Ja – durch Unterlassungsklage, Widerruf und Schadensersatzforderungen.

Warum Sie sich bei einem Vorwurf wegen Verleumdung an uns wenden sollten

Ehrschutzdelikte erfordern juristisches Feingefühl, Beweissicherheit und strategische Weitsicht. Unsere Kanzlei:

  • prüft präzise, ob der Tatbestand des § 187 StGB erfüllt ist

  • verteidigt Sie gegen unberechtigte Vorwürfe – auch bei medialer Öffentlichkeit

  • führt Nebenklage oder Zivilverfahren bei Rufschädigung

  • unterstützt auch Unternehmen oder Führungskräfte bei Reputationssicherung

  • wahrt Ihre Rechte – sachlich, diskret und professionell

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Äußerungs- und Strafrecht – für Ihren Ruf und Ihre Rechtsposition.

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