Anwaltskanzlei in Aachen & Köln | Anwalt für Vertragsarten und Vertragsabschluss – Ihre Rechte und Pflichten
Vertragsarten und Vertragsabschluss – Ihre Rechte und Pflichten
Wie kommt ein Vertrag zustande?
Ein Vertrag entsteht, sobald sich zwei oder mehr Personen über einen bestimmten Inhalt rechtlich verbindlich einigen. Im Zivilrecht gilt dabei der Grundsatz der Privatautonomie: Jeder darf Verträge abschließen, mit wem und wie er möchte – solange keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen. Ein wirksamer Vertrag setzt immer ein Angebot und eine Annahme voraus. Für viele Verträge reicht die formlose mündliche Einigung, bei anderen ist die Schriftform oder notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. Wir prüfen und gestalten Ihre Verträge rechtssicher – ob im Alltag, im Geschäftsleben oder bei komplexen Rechtsverhältnissen.
Inhaltsverzeichnis
Welche Voraussetzungen braucht ein wirksamer Vertrag?
Ein Vertrag kommt nach §§ 145 ff. BGB durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande:
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Angebot: konkrete, verbindliche Erklärung mit Rechtsbindungswille
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Annahme: Zustimmung ohne Änderungen
Zusätzlich erforderlich:
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Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
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Zulässiger Vertragsinhalt (kein Verstoß gegen Gesetze oder gute Sitten)
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Einhaltung der vorgeschriebenen Form, z. B.:
– schriftlich bei Mietverträgen über mehr als ein Jahr (§ 550 BGB)
– notariell bei Immobilienkauf oder Ehevertrag (§§ 311b, 1410 BGB)
Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist der Vertrag nichtig oder anfechtbar.
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Welche Vertragsarten gibt es im Zivilrecht?
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt zahlreiche Vertragstypen – die wichtigsten sind:
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Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Übergabe und Übereignung einer Sache gegen Zahlung
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Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB): zeitweise Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt
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Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Herstellung eines konkreten Erfolgs (z. B. Bauleistung)
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Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB): Leistung einer Tätigkeit ohne Erfolgsversprechen (z. B. Beratung)
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Arbeitsvertrag: besondere Form des Dienstvertrags mit arbeitsrechtlicher Schutzwirkung
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Schenkungsvertrag (§§ 516 ff. BGB): unentgeltliche Zuwendung
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Leihvertrag (§ 598 BGB): unentgeltliche Gebrauchsüberlassung
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Darlehensvertrag (§§ 488 ff. BGB): Überlassung von Geld gegen Rückzahlung
Außerdem gibt es gemischte Verträge (z. B. Leasing, Agenturverträge) und freies Vertragsdesign – solange keine Verbote verletzt werden.
Wann ist ein Vertrag formbedürftig?
Die meisten Verträge können formlos geschlossen werden – sogar mündlich oder durch schlüssiges Verhalten. Doch in bestimmten Fällen schreibt das Gesetz eine besondere Form vor:
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Schriftform: z. B. Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB), befristeter Arbeitsvertrag (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
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Notarielle Beurkundung: z. B. Grundstückskauf (§ 311b BGB), Ehevertrag (§ 1410 BGB)
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Öffentliche Beglaubigung: z. B. Grundbucheintragungen (§ 29 GBO)
Wird die Form nicht eingehalten, ist der Vertrag nichtig (§ 125 BGB) – mit teils erheblichen rechtlichen Folgen.
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Wann ist ein Vertrag unwirksam – oder anfechtbar?
Ein Vertrag kann unwirksam oder rückwirkend beseitigt werden, wenn:
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eine Partei nicht geschäftsfähig war
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der Inhalt gegen Gesetze oder gute Sitten verstößt (§§ 134, 138 BGB)
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eine Partei getäuscht oder bedroht wurde (§ 123 BGB)
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ein Irrtum vorliegt (§ 119 BGB)
In diesen Fällen ist eine Anfechtung möglich – innerhalb enger Fristen. Unsere Kanzlei prüft die Erfolgsaussichten und unterstützt bei der Durchsetzung oder Abwehr entsprechender Ansprüche.
Was sollten Sie beim Vertragsabschluss beachten?
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Lassen Sie wichtige Verträge schriftlich fixieren – auch wenn keine Form vorgeschrieben ist
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Prüfen Sie die Inhalte sorgfältig – insbesondere Leistung, Gegenleistung, Fristen und Kündigung
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Achten Sie auf AGB-Klauseln – diese unterliegen der Inhaltskontrolle (§§ 305 ff. BGB)
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Im Zweifel: rechtlich prüfen lassen, bevor Sie unterzeichnen
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Sichern Sie sich Beweise für Angebot und Annahme – z. B. E-Mails, Zeugen, schriftliche Dokumente
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Muss ein Vertrag immer schriftlich abgeschlossen werden?
Kann ich einen Vertrag widerrufen?
Was ist, wenn sich Angebot und Annahme leicht unterscheiden?
Dann liegt keine übereinstimmende Willenserklärung vor – der Vertrag kommt nicht zustande, es sei denn, der Abweichende wird als neues Angebot gewertet.

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