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Was ist eine Vertragsstrafe – und wann ist sie zulässig?

Eine Vertragsstrafe ist eine vertraglich vereinbarte Zahlungspflicht, die bei schuldhafter Pflichtverletzung unabhängig vom tatsächlichen Schaden ausgelöst wird. Ziel: Druckmittel zur Vertragseinhaltung. Wichtige Eckpunkte:

  • Gesetzliche Grundlage: § 339 BGB ff.

  • Voraussetzung: Wirksame Vereinbarung im Vertrag – ausdrücklich und eindeutig

  • Häufige Anwendungsfälle: Fristverstöße, Geheimhaltungspflichten, Wettbewerbsverbote

  • Schuldhaftigkeit erforderlich: Kein Anspruch bei höherer Gewalt oder unverschuldetem Verstoß

  • Angemessenheit: Die Höhe muss verhältnismäßig sein – sonst ist die Klausel unwirksam

Achtung bei AGBs: Vertragsstrafen unterliegen dort strenger Inhaltskontrolle (§§ 307 ff. BGB).

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Wann entsteht ein Anspruch auf Schadensersatz?

Ein Schadensersatzanspruch (§§ 280 ff. BGB) entsteht, wenn:

  • eine vertragliche Pflicht verletzt wird,

  • der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit),

  • ein konkreter Schaden entstanden ist,

  • und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht.

Im Gegensatz zur Vertragsstrafe muss der Geschädigte Beweis über den Schaden führen. Bei komplexen Fällen (z. B. Produktionsausfall, Umsatzverlust) beraten wir Sie zu Beweismitteln und Nachweispflichten.

Kann ich Vertragsstrafe und Schadensersatz gleichzeitig verlangen?

Grundsätzlich ja – aber mit Einschränkungen:

  • § 340 Abs. 2 BGB: Wird eine Vertragsstrafe verwirkt, kann weitergehender Schadensersatz gefordert werden, sofern dies im Vertrag ausdrücklich geregelt ist.

  • Ohne Vereinbarung bleibt es bei der Vertragsstrafe – auch wenn der tatsächliche Schaden höher ist.

  • In Arbeitsverträgen oder bei AGBs kann eine Koppelung unwirksam sein, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.

Unsere Kanzlei prüft für Sie, ob Doppelansprüche zulässig sind – oder eine Begrenzung greift.

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Wie sollte eine Vertragsstrafenklausel gestaltet sein?

Damit eine Vertragsstrafe wirksam ist, sollte sie:

  • konkret benannt und eindeutig formuliert sein

  • nicht unangemessen hoch sein (Orientierung: wirtschaftliches Gewicht des Vertrags)

  • im AGB-Bereich transparent und ausgewogen gestaltet sein

  • nicht automatisch fällig werden – sondern bei schuldhaftem Verstoß

Typische Klauseln wie „Es wird eine Vertragsstrafe von 5.000 € fällig, wenn das Projekt nicht fristgerecht übergeben wird“ müssen juristisch genau geprüft werden – insbesondere bei Verbrauchern oder Arbeitnehmern.

Wie setzt man eine Vertragsstrafe oder Schadensersatzforderung durch – und wie wehrt man sie ab?

Durchsetzung:

  • Verstoß dokumentieren (z. B. Fristüberschreitung, Vertragsbruch)

  • Zahlungsaufforderung mit Verweis auf Vertragsklausel

  • Ggf. Klage auf Zahlung oder Schadensersatz bei Gericht

Abwehr:

  • Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel prüfen

  • Verhältnismäßigkeit und AGB-Kontrolle beachten

  • Verschulden und Ursächlichkeit in Zweifel ziehen

  • Auf fehlende oder unangemessene Klauseln berufen

Wir begleiten Sie auf beiden Seiten – bei der rechtssicheren Geltendmachung ebenso wie bei der professionellen Verteidigung.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – die Vertragsstrafe fällt unabhängig vom realen Schaden an, sobald ein Verstoß vorliegt und die Klausel wirksam ist.
Dann ist die Klausel unter Umständen unwirksam – insbesondere bei AGBs oder einseitiger Benachteiligung.

Nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder der Schaden die Vertragsstrafe übersteigt (§ 340 Abs. 2 BGB).

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Unsere Kanzlei berät seit Jahren Unternehmen und Privatpersonen bei der Ausgestaltung und Durchsetzung von Vertragsstrafen. Wir:

  • gestalten rechtssichere Vertragsstrafenklauseln

  • prüfen AGBs, Individualverträge und Arbeitsverträge

  • berechnen und beziffern Schadensersatzansprüche

  • vertreten Sie außergerichtlich und gerichtlich bei der Durchsetzung oder Abwehr

Verlassen Sie sich auf fundierte Expertise im Vertragsrecht – klar, praxisnah und zielorientiert.

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