Inhaltsverzeichnis

Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) – Erfolg geschuldet

Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer, ein konkretes Arbeitsergebnis (Werk) herzustellen. Es kommt also auf den Erfolg, nicht bloß auf die Tätigkeit an. Typische Merkmale:

  • Beispiel: Bau eines Hauses, Reparatur eines Geräts, Programmierung einer Software

  • Vergütung: wird bei Abnahme des Werks fällig (§ 641 BGB)

  • Mängelhaftung: umfassend geregelt in §§ 633 ff. BGB

  • Rücktrittsrechte und Selbstvornahme: bei Mängeln möglich

  • Beweislast für Mängelfreiheit liegt beim Unternehmer bis zur Abnahme

Ziel ist ein konkreter, überprüfbarer Erfolg – der bloße Versuch reicht nicht aus.

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Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) – Tätigkeit geschuldet

Beim Dienstvertrag schuldet der Dienstverpflichtete nur das Tätigwerden, nicht den Eintritt eines Erfolgs. Typische Merkmale:

  • Beispiel: Arztbehandlung, Unterricht, Beratungsleistung, Anwaltsmandat

  • Vergütung: unabhängig vom Erfolg, regelmäßig oder nach Aufwand

  • Kündigung: jederzeit möglich (§ 621 BGB) – bei Dauerschuldverhältnissen

  • Keine Gewährleistung im eigentlichen Sinne, aber ggf. Haftung bei Pflichtverletzung

  • Kein Abnahmeerfordernis

Gerade im Bereich freier Berufe oder Beratungsleistungen ist der Dienstvertrag die Regel.

Werkvertrag vs. Dienstvertrag – die Unterschiede im Überblick

Merkmal Werkvertrag Dienstvertrag
Geschuldet ist Erfolg (Werk) Tätigkeit (kein Erfolg)
Beispiel Bau, Reparatur, Softwareentwicklung Arzt, Anwalt, Coach, Lehrer
Vergütung bei Abnahme regelmäßig / nach Zeitaufwand
Gewährleistung Ja, gesetzlich geregelt (§ 633 ff.) Nein, nur allgemeine Haftung
Abnahme erforderlich Ja Nein
Kündigung nur nach BGB / Vertrag jederzeit kündbar (§ 621 BGB)
Verjährung 2 oder 5 Jahre (§ 634a BGB) 3 Jahre Regelverjährung

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Was gilt bei gemischten Leistungen?

In der Praxis gibt es oft Mischformen – etwa bei:

  • IT-Projekten: Beratung (Dienstvertrag) + Programmierung (Werkvertrag)

  • Marketing-Agenturen: Konzeptentwicklung (Dienst) + Erstellung von Designs (Werk)

  • Architektenverträgen: Leistungsphasen mit Dienst- und Werkvertragselementen

Hier gilt: Es kommt auf den Schwerpunkt der Leistung an. In Zweifelsfällen kann das Gericht nach wirtschaftlicher Betrachtung entscheiden.

Unsere Kanzlei prüft Ihre Verträge auf rechtssichere Einordnung – auch im Hinblick auf Steuer- oder Scheinselbständigkeitsrisiken.

Was ist bei der Vertragsgestaltung zu beachten?

  • Klar definieren, ob ein Ergebnis oder nur eine Leistung geschuldet ist

  • Vertragsart eindeutig benennen – inkl. Rechtsgrundlagen

  • Abnahme, Mängelrechte, Kündigung und Vergütung klar regeln

  • Bei Dauerschuldverhältnissen Kündigungsfristen festlegen

  • AGBs sauber differenzieren – gerade bei Freelancern oder Dienstleistern

Wir unterstützen Sie bei rechtssicheren Formulierungen und Risikoabsicherung – individuell und mandatsorientiert.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – sog. Mischverträge sind möglich. Entscheidend ist, welche Leistung überwiegt.
Die tatsächliche Durchführung ist entscheidend. Eine falsche Bezeichnung („Werkvertrag“) schützt nicht vor einer Einordnung als Dienstvertrag – oder umgekehrt.
Grundsätzlich jederzeit – es gelten jedoch Kündigungsfristen nach § 621 BGB (abhängig von der Vergütungsart).

Ihre Kanzlei für Vertragsrecht, Werk- und Dienstverträge

Unsere Kanzlei berät Unternehmer, Selbstständige und Auftraggeber bei der rechtssicheren Gestaltung und Durchsetzung von Werk- und Dienstverträgen. Wir:

  • erstellen oder prüfen Ihre Verträge individuell

  • helfen bei der Einordnung und rechtlichen Bewertung

  • setzen Ansprüche aus nicht erfüllten Werk- oder Dienstverträgen durch

  • beraten zu Haftungsfragen, Abnahme, Vergütung und Kündigung

Verlassen Sie sich auf unsere Erfahrung im Vertrags- und Wirtschaftsrecht – klar, verständlich und praxisnah.

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