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Was gilt als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte nach § 113 StGB?

§ 113 StGB stellt unter Strafe:

  • Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt

  • gegen einen Amtsträger, der

  • eine Diensthandlung in Ausübung seines Amtes vornimmt,

  • rechtmäßig handelt,

  • und in Vollstreckung einer hoheitlichen Maßnahme tätig ist (z. B. Festnahme, Platzverweis, Durchsuchung)

Erfasst sind unter anderem:

  • Polizeibeamte im Streifendienst oder bei Durchsuchung

  • Gerichtsvollzieher, Justizvollzugsbeamte

  • Feuerwehr oder Rettungsdienste, wenn sie Aufgaben mit staatlichem Zwang durchführen

Nicht strafbar ist der Widerstand gegen rechtswidrige Maßnahmen – hier kann unter engen Voraussetzungen Notwehr greifen.

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Welche Strafen drohen bei § 113 StGB?

Die Strafandrohung richtet sich nach Schwere und Verlauf der Tat:

  • Grundtatbestand: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe

  • In besonders schweren Fällen (§ 113 Abs. 2): z. B. Einsatz einer Waffe, erhebliche Gewalt → Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren

  • Verletzungen oder schwere Folgen können zusätzlich zu Körperverletzungsdelikten führen (§ 114 StGB – tätlicher Angriff)

  • Eintragung im Führungszeugnis, ggf. Auswirkungen auf Aufenthalt, Beruf, Beamtenverhältnis

Wir prüfen, ob die Maßnahme rechtmäßig war – und ob eine Strafbarkeit ausgeschlossen werden kann.

Wie läuft ein Strafverfahren wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ab?

  1. Anzeige durch die eingesetzten Beamten

  2. Ermittlungen durch Polizei und Staatsanwaltschaft (oft durch eigene Dienststelle)

  3. Vernehmung von Beteiligten, Auswertung von Bodycam- oder Handymaterial

  4. Prüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme und des Verhaltens der beschuldigten Person

  5. Abschluss durch:
    – Einstellung bei fehlendem Vorsatz oder fraglicher Rechtmäßigkeit,
    – Strafbefehl,
    – oder Anklage und Hauptverhandlung

Unsere Kanzlei vertritt Sie von Anfang an – mit fundierter Strategie und klarer Positionierung.

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Wie kann man sich gegen den Vorwurf des Widerstands verteidigen?

Es gibt zahlreiche Ansatzpunkte zur Verteidigung:

  • Rechtswidrigkeit der Maßnahme – keine geschützte Vollstreckungshandlung

  • Keine Gewalt oder nur passiver Widerstand – z. B. Sitzenbleiben, passives Sperren

  • Keine Drohung im Sinne des Strafrechts – z. B. bloßes Protestieren

  • Überreaktion oder Missverständnis in dynamischer Situation

  • Notwehr oder Notwehrüberschreitung bei übermäßigem Polizeieinsatz

Wir rekonstruieren die Geschehnisse mit Sachverstand – und verteidigen Sie mit rechtlicher Klarheit.

Was sollten Sie bei einem Vorwurf nach § 113 StGB beachten?

  • Machen Sie keine Aussage ohne anwaltliche Beratung – auch nicht zum Tathergang

  • Dokumentieren Sie Verletzungen, Zeugen oder Videoaufnahmen, wenn vorhanden

  • Vermeiden Sie öffentliche Stellungnahmen oder soziale Medienbeiträge zum Vorfall

  • Fragen Sie nach Dienstnummern oder Protokollen, soweit möglich

  • Lassen Sie das Verhalten der Beamten ebenfalls rechtlich bewerten

Wir prüfen nicht nur Ihre Handlungen – sondern auch die der eingesetzten Beamten.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Nicht automatisch – nur körperliche Gewalt oder Drohungen mit Gewalt erfüllen § 113 StGB. Passiver Widerstand kann aber je nach Auslegung strafbar sein.
§ 114 betrifft aktive Angriffe auf Vollstreckungsbeamte – z. B. Schläge, Tritte – unabhängig davon, ob eine Vollstreckungshandlung vorliegt.
Ja – aber nicht durch Gewalt. Der Rechtsweg führt über Beschwerde oder Klage, nicht über körperlichen Widerstand.

Warum Sie sich bei Widerstandsvorwürfen an uns wenden sollten

Auseinandersetzungen mit Vollstreckungsbeamten sind juristisch und emotional sensibel. Unsere Kanzlei:

  • prüft die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und des polizeilichen Handelns

  • vertritt Sie im Ermittlungsverfahren und vor Gericht

  • sichert Beweise – auch gegen mögliche Polizeigewalt oder überzogene Einsatzmittel

  • strebt frühzeitige Verfahrenseinstellungen an, wenn rechtlich möglich

  • verteidigt mit Weitsicht, Diskretion und Erfahrung im Polizeirecht

Verlassen Sie sich auf unsere Kompetenz im Strafrecht – besonders bei Konflikten mit dem Staat.

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