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Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben (§§ 437 ff. BGB) und schützt den Käufer bei mangelhafter Ware – automatisch und ohne Zusatzkosten:

  • Sie gilt zwei Jahre ab Übergabe der Sache (bei Neuwaren)

  • Der Verkäufer haftet für Mängel, die bereits bei Übergabe vorhanden waren

  • Der Käufer kann Nachbesserung, Ersatz, Minderung oder Rücktritt verlangen

Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Händlers:

  • Sie gilt zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung

  • Umfang und Dauer sind frei gestaltbar (z. B. drei Jahre auf Ersatzteile)

  • Der Garantiegeber entscheidet über Voraussetzungen und Abwicklung

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Welche Ansprüche haben Käufer – und wer haftet?

Bei der Gewährleistung haftet immer der Verkäufer – nicht der Hersteller. Er muss für Sachmängel einstehen, die schon bei Übergabe vorlagen. Innerhalb der ersten sechs Monate gilt sogar eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers.

Bei der Garantie ist der Garantiegeber (meist der Hersteller) verpflichtet, die zugesicherten Leistungen zu erfüllen – etwa kostenlose Reparatur, Austausch oder Rückerstattung. Die Garantie kann weitergehende Rechte gewähren, aber auch bestimmte Bedingungen knüpfen (z. B. Registrierung, Wartungspflicht).

Wie werden Gewährleistung und Garantie geltend gemacht?

Gewährleistung:

  1. Mangel entdecken und schriftlich beim Verkäufer melden

  2. Frist zur Nacherfüllung setzen (z. B. 14 Tage)

  3. Nach Fristablauf: Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz möglich

  4. Ggf. Klage auf Erfüllung der Ansprüche

Garantie:

  1. Garantiebedingungen prüfen (z. B. Garantieschein, Produktregistrierung)

  2. Antrag beim Hersteller oder Garantiegeber einreichen

  3. Durchführung der Garantieprüfung

  4. Entscheidung über Reparatur, Ersatz oder Ablehnung

Wir unterstützen Sie bei beiden Varianten – ob gegenüber Händler oder Hersteller.

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Wie können Verkäufer und Hersteller unberechtigte Ansprüche abwehren?

Typische Verteidigungsstrategien gegen unberechtigte Reklamationen sind:

  • Nachweis, dass kein Mangel bei Übergabe vorlag

  • Ausschluss der Gewährleistung bei unsachgemäßer Nutzung oder Fremdeingriff

  • Verweis auf fehlende Garantiebedingungen (z. B. keine fristgerechte Registrierung)

  • Nachweis, dass die Garantie nicht alle beanstandeten Schäden umfasst

Wir prüfen für Sie die Sach- und Rechtslage und wehren unbegründete Ansprüche professionell ab.

Worauf sollten Käufer und Verkäufer achten?

Käufer:

  • Mängel immer schriftlich und zeitnah anzeigen

  • Kaufbelege, Garantieschein und Kommunikationsverlauf aufbewahren

  • Garantiebedingungen sorgfältig lesen – nicht alles ist automatisch abgedeckt

Verkäufer und Hersteller:

  • Dokumentation bei Übergabe sichern (Fotos, Prüfberichte)

  • Klare AGB und Garantiebedingungen bereitstellen

  • Zügig auf Mängelanzeigen reagieren, um Folgeschäden zu vermeiden

Eine gute Vorbereitung auf beiden Seiten schafft Sicherheit und reduziert Konflikte.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ja – die Gewährleistung steht Ihnen gesetzlich immer zu. Eine Garantie ist optional und kann zusätzlich geltend gemacht werden, wenn vorhanden.
Für die Gewährleistung ist immer der Verkäufer zuständig. Die Garantie gilt gegenüber dem Garantiegeber – meist der Hersteller.
Nein. Eine Garantie darf die gesetzliche Gewährleistung nicht einschränken oder ausschließen – sie gilt immer zusätzlich.

Warum Sie sich an uns wenden sollten

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Vertragsrecht und Gewährleistungsrecht – wir:

  • Prüfen Garantie- und Gewährleistungsansprüche zuverlässig und realistisch

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